Rechtsprechung
   BayObLG, 03.05.1990 - BReg. 1b Z 24/89   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1990,6750
BayObLG, 03.05.1990 - BReg. 1b Z 24/89 (https://dejure.org/1990,6750)
BayObLG, Entscheidung vom 03.05.1990 - BReg. 1b Z 24/89 (https://dejure.org/1990,6750)
BayObLG, Entscheidung vom 03. Mai 1990 - BReg. 1b Z 24/89 (https://dejure.org/1990,6750)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1990,6750) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Wohnungseigentum; Aktivlegimitation des Einzeleigentümers für Gemeinschaftsansprüche gegen Verwalter; Auskunftsanspruch des Einzeleigentümers gegen Verwalter

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Papierfundstellen

  • WuM 1990, 369
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (5)

  • BGH, 11.02.2011 - V ZR 66/10

    Wohnungseigentum: Recht des Wohnungseigentümers auf Einsichtnahme in

    Anders als bei dem Einsichtsrecht handelt es sich aber in erster Linie nicht um einen individuellen Anspruch des einzelnen Wohnungseigentümers, sondern um einen allen Wohnungseigentümern als unteilbare Leistung zustehenden Anspruch (KG, NJW-RR 1987, 462; OLG Hamm, NJW-RR 1988, 597 f.; BayObLG, WuM 1990, 369; Jennißen in Jennißen, aaO, § 28 Rn. 168; Niedenführ in Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, WEG, 8. Aufl., § 28 Rn. 121 f.; Greiner, aaO, Rn. 1671).

    Machen die Wohnungseigentümer von ihrem Auskunftsrecht keinen Gebrauch, steht der Auskunftsanspruch allerdings jedem einzelnen Wohnungseigentümer zu (KG, NJW-RR 1987, 462, 463; OLG Hamm, NJW-RR 1988, 597 f.; BayObLG, WuM 1990, 369; Merle in Bärmann, aaO, § 28 Rn. 102; einschränkend Jennißen in Jennißen, aaO, § 28 Rn. 168).

  • AG Brühl, 01.07.2009 - 23 C 604/08

    Reichweite eines Auskunftsanspruches des Wohnungseigentümers gegenüber dem

    Nur dann, wenn die Wohnungseigentümer dies ablehnen und somit von ihrem Auskunftsrecht keinen Gebrauch machen, kann der einzelne Wohnungseigentümer unmittelbar Auskunft verlangen (BayObLG, Beschluss vom 03.05.1990 - BReg 1 b Z 24/89, zitiert nach juris).
  • BayObLG, 09.06.1994 - 2Z BR 27/94

    Auskunftspflicht des Verwaltungsbeirats über seine Tätigkeit

    Den Auskunftsanspruch, der den Wohnungseigentümern gemeinschaftlich zusteht, kann der Antragsteller als einzelner Wohnungseigentümer nur dann gerichtlich geltend machen, wenn er hierzu aufgrund eines Eigentümerbeschlusses ermächtigt ist (BayObLGZ 1994, 98/102; BayObLG WuM 1990, 369 ).

    (2) Allerdings ist anerkannt, daß neben dem Auskunftsanspruch der Wohnungseigentümer insgesamt auch ein individueller Anspruch eines einzelnen Wohnungseigentümers auf Auskunft nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB ) bestehen kann, sofern im Einzelfall ein besonderes berechtigtes und akutes Bedürfnis dafür besteht (BayObLGZ 1972, 161/166; vgl. im Verhältnis zum Verwalter BayObLG WuM 1990, 369 ).

  • OLG Köln, 03.04.1997 - 16 Wx 43/97

    Geltendmachung von Ansprüchen der Wohnungseigentümergemeinschaft gegen den

    Ohne einen dazu ermächtigenden Gemeinschaftbeschluß ist somit ein Wohnungseigentümer - abgesehen von dem hier nicht gegebenen Fall der Notgeschäftsführung (§ 21 Abs. 2 WEG) - nicht berechtigt, einen gemeinschaftsbezogenen Anspruch geltend zu machen (vgl. BGH NJW 1989, 1091; NJW 1990, 2386; NJW 1992, 182; NJW 1993, 727; BayObLG WuM 1990, 369; Hans.OLG Hamburg, OLGZ 1990, 435; KG WuM 1990, 180; KG NJW-RR 1991, 273; Bärmann/Merle, § 21 WEG Rz. 22 ff.).

    Die Untätigkeit der Gemeinschaft kann jedenfalls nicht eine Antragsbefugnis einzelner Wohnungseigentümer begründen (vgl. BGH NJW 1989, 1091; NJW 1990, 2386; BayObLG WuM 1990, 369).

  • BayObLG, 31.03.1994 - 2Z BR 16/94

    Überprüfung der Ermächtigung eines Mitberechtigten durch die übrigen, wenn ein

    Ein einzelner Wohnungseigentümer kann einen solchen Anspruch nur aufgrund eines Eigentümerbeschlusses gerichtlich geltend machen (BayObLG WuM 1990, 369 ).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht