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BayObLG, 06.03.1996 - 2Z BR 2/96 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Verletzung der Zwecksbestimmung von Wohneigentum durch den Betrieb eines Sonnenstudios ohne Aufsicht; Untersagung der Unbeaufsichtigung eines betriebenen Automaten-Sonnenstudios und Anspruch auf Schließung einer Verbindungstür vom Sonnenstudio zum Treppenhaus eines ...
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Zweckbestimmung eines Teileigentums als Laden
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Thüringer Oberlandesgericht (Leitsatz)
Zweckbestimmung und Nutzung von Teileigentum
- rechtsanwalt.com (Kurzinformation)
Sonnenstudio kein Laden
Verfahrensgang
- AG Hersbruck - UR II 60/94
- LG Nürnberg-Fürth, 29.11.1995 - 14 T 2462/95
- BayObLG, 06.03.1996 - 2Z BR 2/96
Papierfundstellen
- ZMR 1996, 334
- WuM 1996, 361
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (1)
- OLG Düsseldorf, 21.12.1992 - 3 Wx 464/92
Auszug aus BayObLG, 06.03.1996 - 2Z BR 2/96
Der Charakter eines Geschäftsbetriebs in einem Laden ist ganz wesentlich mit der Vorstellung verbunden, daß ein Laden an beschränkte Betriebszeiten gebunden ist (BayObLG aaO, OLG Düsseldorf NJW-RR 1993, 587 f.).
- OLG Hamm, 23.07.2007 - 15 W 205/06
Auslegung der Nutzungsbestimmung einer Teilungserklärung - Pflicht zur Einhaltung …
Denn die in § 2 der Teilungserklärung enthaltene Bezeichnung als Ladenlokal ist in der allgemeinen Vorstellung mit bestimmten Vorstellungen hinsichtlich der Betriebsgestaltung, u.a. wesentlich mit der Einhaltung der gesetzlichen Ladenöffnungszeiten verbunden (BayObLG WuM 1996, 361f; OLG Hamburg OLGR 2002, 357). - OLG Hamm, 01.03.2005 - 15 W 195/04
Sonnenstudio darf nicht in einem als Ladenlokal ausgewiesenen Teileigentum …
Denn die in § 2 der Teilungserklärung enthaltene Bezeichnung als Ladenlokal ist in der allgemeinen Vorstellung mit bestimmten Vorstellungen hinsichtlich der Betriebsgestaltung, u.a. wesentlich mit der Einha1tung der gesetzlichen taüenoffnungszeiten verbunden (BayObLG WuM 1996, 361f; OLG Hamburg OLGR 2002, 357).