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OLG Naumburg, 10.01.2000 - 11 Wx 2/99 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Gültigkeit von Beschlüssen der Eigentümerversammlung; Delegation von Aufgaben auf den Verwaltungsbeirat; Billigung des Wirtschaftsplans; Verteilungsschlüssel für Verwaltungskosten; Anspruch auf Änderung der Gemeinschaftsordnung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Weißenfels - 1 C 714/97
- AG Weißenfels - 11 UR II 4/98
- OLG Naumburg, 10.01.2000 - 11 Wx 2/99
Papierfundstellen
- WuM 2001, 38
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (6)
- BGH, 27.06.1985 - VII ZB 21/84
Zurechnung von Fehlern eines Vorunternehmers
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - BayObLG, 15.03.1984 - BReg. 2 Z 75/83 Kontextvorschau leider nicht verfügbar
- BayObLG, 11.04.1990 - BReg. 2 Z 23/90
Abänderung der Zweckbestimmung eines Sondereigentums durch in der …
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- KG, 16.09.1988 - 24 W 3952/88 Kontextvorschau leider nicht verfügbar
- BayObLG, 18.11.1991 - BReg. 2 Z 124/91
Abweichung vom gesetzlichen Kostenverteilungsschlüssel
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - BayObLG, 04.08.1994 - 2Z BR 34/94
Anfechtung eines Eigentümerbeschlusses
Kontextvorschau leider nicht verfügbar
- KG, 01.09.2003 - 24 W 285/02
Wohnungseigentum: Anspruch auf Änderung des Kostenverteilungsschlüssels wegen …
Das ist grundsätzlich nur dann der Fall, wenn der Schlüssel zu wenig auf die Besonderheiten der jeweiligen Wohnungseigentümergemeinschaft abgestimmt ist und sich deshalb als grob unbillig erweist (KG NJW-RR 1991, 1169; OLG Naumburg WuM 2001, 38). - LG Freiburg, 18.05.2006 - 4 T 97/06
Wohnungseigentum: Änderung der Teilungserklärung wegen grob unbilliger Regelung; …
Sie kann jedoch beansprucht werden, wenn außergewöhnliche Umstände das Festhalten an der in der Teilungserklärung getroffenen Regelung als grob unbillig und damit gegen Treu und Glauben verstoßend erscheinen lassen (BGHZ 95, 137; KG NJW-RR 1991, 1169; OLG Naumburg WuM 2001, 38;… Bärmann-Pick, Wohnungseigentumsgesetz, 9. Aufl., § 16 Rz. 119 m. N.).