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   BayObLG, 06.09.2001 - 2Z BR 86/01   

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https://dejure.org/2001,7282
BayObLG, 06.09.2001 - 2Z BR 86/01 (https://dejure.org/2001,7282)
BayObLG, Entscheidung vom 06.09.2001 - 2Z BR 86/01 (https://dejure.org/2001,7282)
BayObLG, Entscheidung vom 06. September 2001 - 2Z BR 86/01 (https://dejure.org/2001,7282)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Sofortige weitere Beschwerde; Wohnungseigentum; Bauliche Veränderung; Zustimmung; Rechtsnachfolger

  • Judicialis

    WEG § 16 Abs. 2; ; WEG § 22 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    WEG § 16 Abs. 2, § 22 Abs. 1
    Bindungswirkung der Zustimmung eines Wohnungseigentümers zu einer baulichen Veränderung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Bindet Zustimmung zu baul. Veränderung Rechtsnachfolger?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • AG Altötting - 1 UR II 9/95
  • LG Traunstein - 4 T 3162/99
  • BayObLG, 06.09.2001 - 2Z BR 86/01

Papierfundstellen

  • ZMR 2002, 68
  • WuM 2002, 41
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 20.04.1990 - V ZB 1/90

    Geltendmachung der Hausgeldansprüche durch einen anderen Wohnungseigentümer;

    Auszug aus BayObLG, 06.09.2001 - 2Z BR 86/01
    Der einzelne Wohnungseigentümer kann einen solchen Anspruch nur bei Ermächtigung durch die Gemeinschaft geltend machen (BGHZ 111, 148).
  • BayObLG, 07.04.1993 - 2Z BR 9/93

    Anspruch auf Entfernung von privaten Einrichtungsgegenständen aus dem

    Auszug aus BayObLG, 06.09.2001 - 2Z BR 86/01
    Ist nämlich die Zustimmung einmal erklärt und die bauliche Maßnahme durchgeführt, ist nicht nur jeder Rechtsnachfolger des Zustimmenden, sondern auch dieser selbst daran gebunden (vgl. BayObLG NJW-RR 1993, 1165 f.).
  • OLG Karlsruhe, 20.07.2006 - 11 Wx 154/05

    Bestreitung von gemeinschaftlichen Kosten und Lasten in einer zerstrittenen

    Da weder ein Verwalter bestellt ist noch in der insoweit mittlerweile zerstrittenen Zweiergemeinschaft Mehrheitsbeschlüsse möglich sind, denn es gilt das gesetzliche Kopfprinzip des § 25 Abs. 2 Satz 1 WEG, kann eine Begleichung der gemeinschaftlichen Kosten und Lasten nur in der Weise durchgeführt werden, dass ein Wohnungseigentümer in Vorlage tritt und anschließend vom anderen Wohnungseigentümer Erstattung des auf diesen entfallenden Anteils verlangt (vgl. BayObLG, aaO.; BayObLG, WuM 2002, 41).
  • BayObLG, 20.03.2002 - 2Z BR 84/01

    Begründung von Wohnungseigentum durch einseitige Erklärung - Bindung an

    Da weder ein Verwalter bestellt ist noch in der zerstrittenen Zweiergemeinschaft Mehrheitsbeschlüsse möglich sind - es gilt das gesetzliche Kopfprinzip des § 25 Abs. 2 Satz 1 WEG -, kann eine Begleichung der gemeinschaftlichen Kosten und Lasten nur in der Weise durchgeführt werden, dass ein Wohnungseigentümer in Vorlage tritt und anschließend vom anderen Wohnungseigentümer Erstattung des auf diesen entfallenden Anteils verlangt (BayObLG WuM 2002, 41).
  • BayObLG, 04.12.2002 - 2Z BR 40/02

    Zur Entscheidung berufene Richter in Wohnungseigentumssachen - Verwertung von

    Diese Zustimmung bindet die Antragsgegner als Rechtsnachfolger (ständige Rechtsprechung des Senats, z.B. BayObLG NJW-RR 1998, 947; ZMR 2001, 468 und 2002, 68).
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