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   BFH, 13.09.1994 - X B 157/94   

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https://dejure.org/1994,8450
BFH, 13.09.1994 - X B 157/94 (https://dejure.org/1994,8450)
BFH, Entscheidung vom 13.09.1994 - X B 157/94 (https://dejure.org/1994,8450)
BFH, Entscheidung vom 13. September 1994 - X B 157/94 (https://dejure.org/1994,8450)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 07.08.1979 - VIII R 153/77

    Zur schenkweisen Unterbeteiligung von Kindern an einer atypischen stillen

    Auszug aus BFH, 13.09.1994 - X B 157/94
    Das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 7. August 1979 VIII R 153/77 (BFHE 129, 325, BStBl II 1980, 181 unter I.2. b) äußert sich lediglich dazu, daß die Inventargegenstände in einem Restaurant, Hotel usw. keine wesentlichen Betriebsgrundlagen sein müssen.

    Eine Abweichung von dem BFH-Urteil in BFHE 129, 325, BStBl II 1980, 181 liegt nicht vor.

  • BFH, 26.05.1993 - X R 101/90

    Zum für Annahme einer Betriebsaufgabe maßgeblichen Zeitraum

    Auszug aus BFH, 13.09.1994 - X B 157/94
    Die einzige Dreschmaschine einer Lohndrescherei hingegen ist -- vergleichbar den zur Produktion eingesetzten Maschinen (dazu Senatsurteil vom 26. Mai 1993 X R 101/90, BFHE 171, 468, BStBl II 1993, 710 unter 1. c) -- für den Betrieb unerläßlich; sie "produziert" die ertragbringenden Dienstleistungen (s. auch BFH-Urteil vom 24. August 1989 IV R 120/88, BFHE 158, 257, BStBl II 1990, 55 für den ersten Schulungswagen einer Fahrschule).
  • BFH, 19.01.1983 - I R 57/79

    Wesentliche Betriebsgrundlage bei Teilbetriebsveräußerung oder -aufgabe

    Auszug aus BFH, 13.09.1994 - X B 157/94
    Nach dem BFH-Urteil vom 19. Januar 1983 I R 57/79 (BFHE 137, 487, BStBl II 1983, 312), auf das sich die Kläger beziehen, kann eine Beschränkung der wesentlichen Grundlagen auf solche Wirtschaftsgüter, die erhebliche stille Reserven enthalten, weder dem Wortlaut noch dem Zweck der §§ 16 Abs. 1, 34 Abs. 1 und 2 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes entnommen werden.
  • BFH, 24.08.1989 - IV R 120/88

    Fahrschulniederlassung als Teilbetrieb

    Auszug aus BFH, 13.09.1994 - X B 157/94
    Die einzige Dreschmaschine einer Lohndrescherei hingegen ist -- vergleichbar den zur Produktion eingesetzten Maschinen (dazu Senatsurteil vom 26. Mai 1993 X R 101/90, BFHE 171, 468, BStBl II 1993, 710 unter 1. c) -- für den Betrieb unerläßlich; sie "produziert" die ertragbringenden Dienstleistungen (s. auch BFH-Urteil vom 24. August 1989 IV R 120/88, BFHE 158, 257, BStBl II 1990, 55 für den ersten Schulungswagen einer Fahrschule).
  • BFH, 17.04.1997 - VIII R 2/95

    Voraussetzungen einer Betriebsverpachtung

    Danach sind wesentliche Grundlagen eines Betriebes jedenfalls diejenigen Wirtschaftsgüter, die zur Erreichung des Betriebszwecks erforderlich sind und denen ein besonderes wirtschaftliches Gewicht für die Betriebsführung zukommt, unbeschadet davon, ob in ihnen erhebliche stille Reserven stecken (vgl. BFH-Urteile in BFHE 180, 278, BStBl II 1996, 409, 412, m. w. N.; BFH-Beschluß vom 13. September 1994 X B 157/94, BFH/NV 1995, 385; vom 14. Juli 1993 X R 74 - 75/90, BFHE 172, 200, BStBl II 1994, 15, 18, betreffend Betriebsgrundstück; in BFHE 170, 363, BStBl II 1994, 838, 840, m. w. N.; vom 26. Mai 1993 X R 101/90, BFHE 171, 468, BStBl II 1993, 710, 713; BFH/NV 1992, 659, 660; BFH/NV 1991, 357, 358; vom 3. Oktober 1989 VIII R 142/84, BFHE 159, 428, BStBl II 1990, 420, 422; vom 24. August 1989 IV R 135/86, BFHE 158, 245, BStBl II 1989, 1014, 1015; vom 19. Januar 1983 I R 57/79, BFHE 137, 487, BStBl II 1983, 312, 313).

    Demgegenüber hat der BFH in BFH/NV 1995, 385 die einzige Dreschmaschine einer Lohndrescherei als wesentliche Betriebsgrundlage bestätigt, weil ohne diese die Tätigkeit gar nicht ausgeübt werden könnte und damit als zur Produktion eingesetzte Maschine unerläßlich gewesen sei (kritisch zu den einzelnen Ausnahmen in der Rechtsprechung Reiss, a. a. O., § 16 B 230, weil maßgebend sei, welche sächlichen und personellen Mittel der bisherige Betriebsinhaber tatsächlich für die Leistungserstellung eingesetzt habe; ferner B 231, wonach leichte Austauschbarkeit und Ersetzbarkeit keine geeigneten Kriterien zur Abgrenzung darstellten; denn andernfalls gäbe es bei den meisten Betrieben kleinerer und mittlerer Größe nur unwesentliche Betriebsgrundlagen).

  • BFH, 18.05.2004 - X B 167/03

    Betriebsaufspaltung: bewegliche WG als wesentliche Betriebsgrundlage

    Demgegenüber hat der Senat (Beschluss vom 13. September 1994 X B 157/94, BFH/NV 1995, 385) die einzige Dreschmaschine einer Lohndrescherei als wesentliche Betriebsgrundlage bestätigt, weil ohne diese die Tätigkeit gar nicht ausgeübt werden könnte und sie damit als zur Produktion eingesetzte Maschine unerlässlich gewesen sei.

    b) Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Rechtsprechung selbst bei Produktionsunternehmen (BFHE 171, 468, BStBl II 1993, 710, 713) einzelne Maschinen, die kurzfristig wieder zu beschaffen waren, nicht als wesentliche Betriebsgrundlagen eingestuft hat; eine andere Beurteilung wurde dann für notwendig erachtet, wenn durch die Veräußerung des gesamten Maschinenparks eine Produktion schlechterdings ausgeschlossen ist (BFH in BFH/NV 1995, 385).

  • BFH, 20.02.2008 - X R 13/05

    Verpächterwahlrecht - Wesentliche Betriebsgrundlagen einer handwerklich

    Dies gilt ungeachtet einer kurzfristigen Wiederbeschaffbarkeit dieser Wirtschaftsgüter jedenfalls dann, wenn nicht nur einzelne Maschinen, sondern im Wesentlichen der gesamte Maschinenpark infolge einer Veräußerung oder Verschrottung nicht mehr zur Verfügung steht (BFH-Urteil vom 22. Oktober 1992 III R 7/91, BFH/NV 1993, 358, betreffend Betriebsvorrichtungen und Maschinen eines Fabrikationsbetriebs; Senatsurteil vom 26. Mai 1993 X R 101/90, BFHE 171, 468, BStBl II 1993, 710, betreffend Maschinen und andere Produktionsanlagen eines Produktionsbetriebs; Senatsbeschlüsse vom 13. September 1994 X B 157/94, BFH/NV 1995, 385, betreffend die einzige Dreschmaschine einer Lohndrescherei, und in BFH/NV 2004, 1262, betreffend die Veräußerung des gesamten Maschinenparks eines Montagebetriebs).
  • FG Niedersachsen, 22.10.2013 - 3 K 12341/12

    Beendigung einer Betriebsaufspaltung

    Dies gilt ungeachtet einer kurzfristigen Wiederbeschaffbarkeit dieser Wirtschaftsgüter jedenfalls dann, wenn nicht nur einzelne Maschinen, sondern im Wesentlichen der gesamte Maschinenpark infolge einer Veräußerung oder Verschrottung nicht mehr zur Verfügung steht (BFH-Urteil vom 22. Oktober 1992 III R 7/91, BFH/NV 1993, 358, betreffend Betriebsvorrichtungen und Maschinen eines Fabrikationsbetriebs; BFH-Urteil vom 26. Mai 1993 X R 101/90, BFHE 171, 468 , BStBl II 1993, 710 , betreffend Maschinen und andere Produktionsanlagen eines Produktionsbetriebs; BFH-Beschlüsse vom 13. September 1994 X B 157/94, BFH/NV 1995, 385, betreffend die einzige Dreschmaschine einer Lohndrescherei, und in BFH/NV 2004, 1262 , betreffend die Veräußerung des gesamten Maschinenparks eines Montagebetriebs).
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