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BFH, 10.11.1997 - X B 166/97 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Wolters Kluwer
Voraussetzungen für die Rücknahme einer Beschwerde
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (3)
- BFH, 12.05.1993 - X B 28/93
Wirksamkeit einer vor der Zustellung der Verwerfungsentscheidung erfolgten …
Auszug aus BFH, 10.11.1997 - X B 166/97
Er kann jedoch zur Klarstellung zweckmäßig sein (BFH-Beschlüsse vom 5. Oktober 1987 III B 65/87, BFHE 151, 12, BStBl II 1988, 281, und vom 12. Mai 1993 X B 28/93, BFH/NV 1994, 182).Die Rücknahme einer Beschwerde ist wirksam, auch wenn sie -- wie im Streitfall -- nicht durch eine nach Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG vertretungsberechtigte Person, sondern vom Kläger persönlich erklärt wird; die Zustimmung des Beklagten und Beschwerdegegners ist nicht erforderlich (BFH-Beschluß in BFH/NV 1994, 182, m. w. N.).
Maßgebend ist nicht das Datum des BFH-Beschlusses, sondern der Zeitpunkt, zu dem der Beschluß dem Kläger bekanntgegeben worden ist (BFH-Beschluß in BFH/NV 1994, 182).
- BFH, 05.10.1987 - III B 65/87
Nichtzulassungsbeschwerde - Vorbescheid - Antrag auf mündliche Verhandlung - …
Auszug aus BFH, 10.11.1997 - X B 166/97
Er kann jedoch zur Klarstellung zweckmäßig sein (BFH-Beschlüsse vom 5. Oktober 1987 III B 65/87, BFHE 151, 12, BStBl II 1988, 281, …und vom 12. Mai 1993 X B 28/93, BFH/NV 1994, 182). - BFH, 10.11.1997 - X B 167/97
Auszug aus BFH, 10.11.1997 - X B 166/97
Anmerkung: Ein gleichlautender Beschluß erging am selben Tage im Parallelverfahren X B 167/97.
- BFH, 05.05.2003 - IX B 133/02
NZB: Rücknahme durch nicht postulationsfähigen Vertreter
Die Rücknahme ist wirksam, auch wenn sie --wie im Streitfall-- nicht durch eine vor dem Bundesfinanzhof (BFH) vertretungsberechtigte Person erfolgt ist; die Zustimmung des Beklagten und Beschwerdegegners ist nicht erforderlich (BFH-Beschluss vom 10. November 1997 X B 166/97, BFH/NV 1998, 618, m.w.N.).Maßgebend ist nicht das Entscheidungsdatum, sondern der Zeitpunkt der Bekanntgabe (BFH-Beschluss in BFH/NV 1998, 618, m.w.N.).