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   BFH, 01.04.1998 - X B 198/97   

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https://dejure.org/1998,5702
BFH, 01.04.1998 - X B 198/97 (https://dejure.org/1998,5702)
BFH, Entscheidung vom 01.04.1998 - X B 198/97 (https://dejure.org/1998,5702)
BFH, Entscheidung vom 01. April 1998 - X B 198/97 (https://dejure.org/1998,5702)
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 25.03.1992 - X R 196/87

    Dauernde Last durch Instandhaltungsverpflichtung

    Auszug aus BFH, 01.04.1998 - X B 198/97
    Die gerügte Abweichung vom Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 25. März 1992 X R 196/87 (BFHE 167, 408, BStBl II 1992, 1012 [BFH 25.03.1992 - X R 196/87]) besteht deswegen nicht, weil das FG in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BFH davon ausgegangen ist, daß "die Verpflichtung des Übernehmers, die Wohnung instandzuhalten, eine dauernde Last begründen kann".

    Eine rechtliche Aussage des Inhalts, daß auch Aufwendungen der hier strittigen Art als dauernde Last nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 a des Einkommensteuergesetzes abziehbar wären, ist dem Urteil in BFHE 167, 408, [BFH 25.03.1992 - X R 196/87] BStBl II 1992, 1012 [BFH 25.03.1992 - X R 196/87] nicht zu entnehmen.

  • BFH, 24.11.1993 - X R 123/90

    Wiederkehrende Bezüge als dauernde Last (§ 10 e EStG )

    Auszug aus BFH, 01.04.1998 - X B 198/97
    Weitergehende Verpflichtungen gegenüber seiner Mutter hat der Kläger nicht ausdrücklich übernommen (vgl. hierzu Senatsurteil vom 24. November 1993 X R 123/90, BFH/NV 1994, 704, betreffend die Übernahme von Schönheitsreparaturen).
  • BFH, 11.01.1996 - X B 128/95

    Anforderungen an einen Vermögensübergabevertrag

    Auszug aus BFH, 01.04.1998 - X B 198/97
    Nach ständiger Rechtsprechung setzt aber die steuerrechtliche Anerkennung eines Übergabevertrages gegen Versorgungsleistungen voraus, daß als dessen wesentlicher Inhalt insbesondere die Höhe der Versorgungsleistungen vereinbart wird (vgl. Beschluß vom 11. Januar 1996 X B 128/95, BFH/NV 1996, 469, m. w. N. der Rechtsprechung).
  • BFH, 25.08.1999 - X R 38/95

    Dauernde Last bei Vorbehaltswohnrecht

    aa) Aufwendungen zur Instandhaltung der Altenteilerwohnung gehören zwar typischerweise zum Inbegriff der Sach-, Natural-, Dienst- und Geldleistungen des zivilrechtlichen Altenteilsvertrages (vgl. z.B. Art. 9 Abs. 1 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch --AGBGB Hessen--, Hessisches Gesetz und Verordnungsblatt --GVBl-- I 1984, 344; Art. 12 Abs. 1 des Bayerischen Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch --AGBGB Bayern--, Bayerisches GVBl I 1982, 803; vgl. bereits BFH-Urteile in BFHE 167, 408, BStBl II 1992, 1012; in BFH/NV 1994, 704; BFH-Beschluß vom 1. April 1998 X B 198/97, BFH/NV 1998, 1467).

    Gehören Aufwendungen nicht zum Kernbestand des bürgerlich-rechtlichen Altenteils-/Leibgedingsvertrages, sind sie auch nicht nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 a EStG abziehbar (vgl. bereits BFH-Urteil in BFHE 167, 408, BStBl II 1992, 1012, unter 2. c, bb; Beschluß in BFH/NV 1998, 1467).

    Dies setzt unter nahen Angehörigen voraus, daß die gegenseitigen Rechte und Pflichten im Übergabevertrag klar und eindeutig vereinbart sind (vgl. z.B. BFH-Entscheidungen vom 28. April 1987 IX R 40/81, BFH/NV 1987, 712; in BFH/NV 1994, 704; in BFH/NV 1998, 1467).

  • BFH, 15.03.2000 - X R 50/98

    Dauernde Last; Instandhaltungsmaßnahmen

    c) Aufwendungen auf das übernommene Grundstück sind in Abgrenzung zum offenkundigen eigenen Interesse des Eigentümers an werterhaltenden und werterhöhenden Modernisierungsmaßnahmen nur abziehbar, wenn sich der Übernehmer hierzu im Übergabevertrag dem Übergeber gegenüber klar und eindeutig verpflichtet hat (vgl. z.B. Entscheidungen des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 28. April 1987 IX R 40/81, BFH/NV 1987, 712, unter 3.; zur Übernahme von Schönheitsreparaturen Urteile vom 16. Juli 1985 IX R 1/79, BFH/NV 1985, 77, unter 1. b; vom 24. November 1993 X R 123/90, BFH/NV 1994, 704; vom 1. April 1998 X B 198/97, BFH/NV 1998, 1467).
  • BFH, 25.08.1999 - X R 94/98

    Dauernde Last nur bei klaren und eindeutigen Vereinbarungen

    Dies setzt unter nahen Angehörigen voraus, daß die gegenseitigen Rechte und Pflichten im Übergabevertrag klar und eindeutig vereinbart sind (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 28. April 1987 IX R 40/81, BFH/NV 1987, 712; vom 24. November 1993 X R 123/90, BFH/NV 1994, 704; BFH-Beschluß vom 1. April 1998 X R 198/97, BFH/NV 1998, 1467).
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