Rechtsprechung
BFH, 01.03.2005 - X B 53/04 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Judicialis
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2; ; FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- rechtsportal.de
- datenbank.nwb.de
Wahlrecht zwischen Aufgabe und Fortführung des Betriebs bei der Verpachtung eines Gewerbebetriebs
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- FG Münster, 19.03.2004 - 11 K 949/03
- BFH, 01.03.2005 - X B 53/04
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (10)
- BFH, 28.08.2003 - IV R 20/02
Abgrenzung Betriebsaufgabe/Betriebsverpachtung
Auszug aus BFH, 01.03.2005 - X B 53/04
Ist sie dagegen --wie die Voraussetzungen, unter denen einem Steuerpflichtigen im Fall der Verpachtung seines Gewerbebetriebs ein Wahlrecht zwischen Aufgabe (§ 16 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes --EStG--) und der pachtweisen Fortführung des bisherigen Betriebs mit modifizierter, ggf. branchenfremder Nutzung durch den Pächter (als Unterfall der Betriebsunterbrechung) zugestanden wird-- von der Rechtsprechung --insbesondere durch das BFH-Urteil vom 28. August 2003 IV R 20/02 (BFHE 203, 143, BStBl II 2004, 10)-- bereits geklärt, fehlt es an der Klärungsbedürftigkeit (…vgl. Senatsbeschlüsse vom 13. Dezember 2000 X B 112/99, BFH/NV 2001, 766, …und vom 3. April 2001 X B 87/00, BFH/NV 2001, 1383).Eine Divergenz i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO ist nicht dargetan, weil das Finanzgericht (FG) lediglich sachverhaltsbezogen die Wesentlichkeit der Änderungen des Gebäudes für die Annahme einer eindeutigen --objektiven-- Betriebsaufgabe verneint und im Übrigen zustimmend auf die Entscheidungen des BFH Bezug genommen hat, sogar dem BFH-Urteil in BFHE 203, 143, BStBl II 2004, 10 in der Argumentation ausdrücklich gefolgt ist.
- BFH, 26.02.1997 - X R 31/95
Keine Betriebsunterbrechung, sondern Betriebsaufgabe, wenn die werbende Tätigkeit …
Auszug aus BFH, 01.03.2005 - X B 53/04
Die Kläger lassen dabei außer Acht, dass die Anwendung dieser Grundsätze notwendigerweise eine tatrichterliche Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls erfordert (vgl. Senatsurteil vom 26. Februar 1997 X R 31/95, BFHE 183, 65, BStBl II 1997, 561).Wenn die Kläger aus der in einzelnen Entscheidungen des BFH verwendeten Formulierung von der "identitätswahrenden" Fortführung des Betriebs nach Beendigung des Pachtverhältnisses (Senatsurteil in BFHE 183, 65, BStBl II 1997, 561; BFH-Urteil vom 18. März 1999 IV R 65/98, BFHE 188, 310, BStBl II 1999, 398;… Senatsbeschluss vom 8. Mai 2000 X B 142/99, BFH/NV 2001, 16, und Senatsurteil vom 17. April 2002 X R 8/00, BFHE 199, 124, BStBl II 2002, 527) die Forderung ableiten würden, der vom Verpächter verpachtete und wieder eröffnete Betrieb müsse in allen Einzelheiten deckungsgleich sein, wäre diese Schlussfolgerung ein Missverständnis der neueren Rechtsprechung: Nach dieser werden die stillen Reserven eines pachtweise fortgeführten Betriebs solange nicht aufgedeckt, wie die wesentlichen Betriebsgrundlagen über die Dauer des Pachtverhältnisses erhalten geblieben sind.
- BFH, 17.04.1997 - VIII R 2/95
Voraussetzungen einer Betriebsverpachtung
Auszug aus BFH, 01.03.2005 - X B 53/04
a) Zum einen kommt es bei der Frage, ob und wie der Betriebsinhaber sein Verpächterwahlrecht ausgeübt hat, auf dessen subjektive Absicht an, die gewerbliche Tätigkeit künftig wieder aufzunehmen (vgl. BFH-Urteile vom 28. September 1995 IV R 39/94, BFHE 179, 75, BStBl II 1996, 276, und vom 17. April 1997 VIII R 2/95, BFHE 183, 385, BStBl II 1998, 388).
- BFH, 17.04.2002 - X R 8/00
Verpächterwahlrecht bei Beendigung der Betriebsaufspaltung
Auszug aus BFH, 01.03.2005 - X B 53/04
Wenn die Kläger aus der in einzelnen Entscheidungen des BFH verwendeten Formulierung von der "identitätswahrenden" Fortführung des Betriebs nach Beendigung des Pachtverhältnisses (Senatsurteil in BFHE 183, 65, BStBl II 1997, 561; BFH-Urteil vom 18. März 1999 IV R 65/98, BFHE 188, 310, BStBl II 1999, 398; Senatsbeschluss vom 8. Mai 2000 X B 142/99, BFH/NV 2001, 16, und Senatsurteil vom 17. April 2002 X R 8/00, BFHE 199, 124, BStBl II 2002, 527) die Forderung ableiten würden, der vom Verpächter verpachtete und wieder eröffnete Betrieb müsse in allen Einzelheiten deckungsgleich sein, wäre diese Schlussfolgerung ein Missverständnis der neueren Rechtsprechung: Nach dieser werden die stillen Reserven eines pachtweise fortgeführten Betriebs solange nicht aufgedeckt, wie die wesentlichen Betriebsgrundlagen über die Dauer des Pachtverhältnisses erhalten geblieben sind. - BFH, 28.09.1995 - IV R 39/94
Gesamttreuhandvermögen - Entnahmegewinn - Betriebsaufgabe - Betriebsunterbrechung …
Auszug aus BFH, 01.03.2005 - X B 53/04
a) Zum einen kommt es bei der Frage, ob und wie der Betriebsinhaber sein Verpächterwahlrecht ausgeübt hat, auf dessen subjektive Absicht an, die gewerbliche Tätigkeit künftig wieder aufzunehmen (vgl. BFH-Urteile vom 28. September 1995 IV R 39/94, BFHE 179, 75, BStBl II 1996, 276, und vom 17. April 1997 VIII R 2/95, BFHE 183, 385, BStBl II 1998, 388). - BFH, 18.03.1999 - IV R 65/98
Umfang eines landwirtschaftlichen Betriebs
Auszug aus BFH, 01.03.2005 - X B 53/04
Wenn die Kläger aus der in einzelnen Entscheidungen des BFH verwendeten Formulierung von der "identitätswahrenden" Fortführung des Betriebs nach Beendigung des Pachtverhältnisses (Senatsurteil in BFHE 183, 65, BStBl II 1997, 561; BFH-Urteil vom 18. März 1999 IV R 65/98, BFHE 188, 310, BStBl II 1999, 398;… Senatsbeschluss vom 8. Mai 2000 X B 142/99, BFH/NV 2001, 16, und Senatsurteil vom 17. April 2002 X R 8/00, BFHE 199, 124, BStBl II 2002, 527) die Forderung ableiten würden, der vom Verpächter verpachtete und wieder eröffnete Betrieb müsse in allen Einzelheiten deckungsgleich sein, wäre diese Schlussfolgerung ein Missverständnis der neueren Rechtsprechung: Nach dieser werden die stillen Reserven eines pachtweise fortgeführten Betriebs solange nicht aufgedeckt, wie die wesentlichen Betriebsgrundlagen über die Dauer des Pachtverhältnisses erhalten geblieben sind. - BFH, 16.12.1997 - VIII R 11/95
Sonderbetriebsvermögen bei ruhendem Gewerbebetrieb
Auszug aus BFH, 01.03.2005 - X B 53/04
Daher ist eine bloße Betriebsunterbrechung anzunehmen, wenn der Verpächter keine eindeutige Betriebsaufgabeerklärung gegenüber dem Finanzamt abgibt, es sei denn, aus den äußerlich erkennbaren Umständen folgt, dass der Betrieb endgültig eingestellt werden soll (BFH-Urteil vom 16. Dezember 1997 VIII R 11/95, BFHE 185, 205, BStBl II 1998, 379). - BFH, 08.05.2000 - X B 142/99
Mangelnde Sachaufklärung des Gerichts; Entnahme aus dem Betriebsvermögen
Auszug aus BFH, 01.03.2005 - X B 53/04
Wenn die Kläger aus der in einzelnen Entscheidungen des BFH verwendeten Formulierung von der "identitätswahrenden" Fortführung des Betriebs nach Beendigung des Pachtverhältnisses (Senatsurteil in BFHE 183, 65, BStBl II 1997, 561; BFH-Urteil vom 18. März 1999 IV R 65/98, BFHE 188, 310, BStBl II 1999, 398; Senatsbeschluss vom 8. Mai 2000 X B 142/99, BFH/NV 2001, 16, und Senatsurteil vom 17. April 2002 X R 8/00, BFHE 199, 124, BStBl II 2002, 527) die Forderung ableiten würden, der vom Verpächter verpachtete und wieder eröffnete Betrieb müsse in allen Einzelheiten deckungsgleich sein, wäre diese Schlussfolgerung ein Missverständnis der neueren Rechtsprechung: Nach dieser werden die stillen Reserven eines pachtweise fortgeführten Betriebs solange nicht aufgedeckt, wie die wesentlichen Betriebsgrundlagen über die Dauer des Pachtverhältnisses erhalten geblieben sind. - BFH, 13.12.2000 - X B 112/99
Verpächterwahlrecht - Rechtliches Gehör - Rechtsmittel - Begründung
Auszug aus BFH, 01.03.2005 - X B 53/04
Ist sie dagegen --wie die Voraussetzungen, unter denen einem Steuerpflichtigen im Fall der Verpachtung seines Gewerbebetriebs ein Wahlrecht zwischen Aufgabe (§ 16 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes --EStG--) und der pachtweisen Fortführung des bisherigen Betriebs mit modifizierter, ggf. branchenfremder Nutzung durch den Pächter (als Unterfall der Betriebsunterbrechung) zugestanden wird-- von der Rechtsprechung --insbesondere durch das BFH-Urteil vom 28. August 2003 IV R 20/02 (BFHE 203, 143, BStBl II 2004, 10)-- bereits geklärt, fehlt es an der Klärungsbedürftigkeit (vgl. Senatsbeschlüsse vom 13. Dezember 2000 X B 112/99, BFH/NV 2001, 766, …und vom 3. April 2001 X B 87/00, BFH/NV 2001, 1383). - BFH, 03.04.2001 - X B 87/00
Zulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde; Voraussetzungen der Bezeichnung …
Auszug aus BFH, 01.03.2005 - X B 53/04
Ist sie dagegen --wie die Voraussetzungen, unter denen einem Steuerpflichtigen im Fall der Verpachtung seines Gewerbebetriebs ein Wahlrecht zwischen Aufgabe (§ 16 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes --EStG--) und der pachtweisen Fortführung des bisherigen Betriebs mit modifizierter, ggf. branchenfremder Nutzung durch den Pächter (als Unterfall der Betriebsunterbrechung) zugestanden wird-- von der Rechtsprechung --insbesondere durch das BFH-Urteil vom 28. August 2003 IV R 20/02 (BFHE 203, 143, BStBl II 2004, 10)-- bereits geklärt, fehlt es an der Klärungsbedürftigkeit (…vgl. Senatsbeschlüsse vom 13. Dezember 2000 X B 112/99, BFH/NV 2001, 766, und vom 3. April 2001 X B 87/00, BFH/NV 2001, 1383).
- BFH, 24.03.2006 - VIII B 98/01
Abgrenzung Betriebsaufgabe - Betriebsunterbrechung
Die im Streitfall demnach entscheidende Frage, ob die Kläger bis zur Veräußerung der Betriebsgrundstücke in der Lage gewesen wären, den ruhenden Gewerbebetrieb als solchen wieder aufzunehmen, hängt entscheidend von den tatsächlichen Besonderheiten des Einzelfalls ab (…vgl. auch: BFH-Beschlüsse vom 5. Februar 2003 VIII B 134/01, BFH/NV 2003, 909;… vom 29. Juli 2003 X B 12/03, BFH/NV 2003, 1575, und vom 1. März 2005 X B 53/04, juris).