Rechtsprechung
BFH, 23.08.2023 - X R 10/22 |
Volltextveröffentlichungen (10)
- openjur.de
- Bundesfinanzhof
EStG § 10 Abs 1 Nr 3 S 1 Buchst a, FGO § 118 Abs 2, EStG VZ 2013, EStG VZ 2014
Parallelentscheidung zum BFH-Urteil vom 23.08.2023 - X R 15/22: Sonderausgabenabzug von Beiträgen für die Krankheitskostenvorsorge, die an einen nicht der Versicherungsaufsicht unterliegenden Solidarverein geleistet werden - rechtsprechung-im-internet.de
§ 10 Abs 1 Nr 3 S 1 Buchst a EStG 2009, § 118 Abs 2 FGO, EStG VZ 2013, EStG VZ 2014
Parallelentscheidung zum BFH-Urteil vom 23.08.2023 - X R 15/22: Sonderausgabenabzug von Beiträgen für die Krankheitskostenvorsorge, die an einen nicht der Versicherungsaufsicht unterliegenden Solidarverein geleistet werden
- IWW
§ 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a des Einkommensteuergesetzes, § 176 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung, § 143 Abs. 2 FGO
- Wolters Kluwer
Sonderausgabenabzug von Beiträgen für die Krankheitskostenvorsorge; Entfallen der Bindung des Revisionsgerichts an die tatsächlichen Feststellungen und Würdigungen des Finanzgerichts (FG)
- rewis.io
Parallelentscheidung zum BFH-Urteil vom 23.08.2023 - X R 15/22: Sonderausgabenabzug von Beiträgen für die Krankheitskostenvorsorge, die an einen nicht der Versicherungsaufsicht unterliegenden Solidarverein geleistet werden
- Betriebs-Berater
Parallelentscheidung zum BFH-Urteil vom 23.8.2023 - X R 15/22: Sonderausgabenabzug von Beiträgen für die Krankheitskostenvorsorge, die an einen nicht der Versicherungsaufsicht unterliegenden Solidarverein geleistet werden
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a
Sonderausgabenabzug von Beiträgen für die Krankheitskostenvorsorge, die an einen nicht der Versicherungsaufsicht unterliegenden Solidarverein geleistet werden - rechtsportal.de
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a
Voraussetzungen der Bindung des Revisionsgerichts an die tatsächlichen Feststellungen und Würdigungen des Finanzgerichts; Voraussetzungen des Sonderausgabenabzugs von Beträgen zu sonstigen Krankenversicherungen im Sinne von § 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG - datenbank.nwb.de
Sonderausgabenabzug von Beiträgen für die Krankheitskostenvorsorge, die an einen nicht der Versicherungsaufsicht unterliegenden Solidarverein geleistet werden
Sonstiges (2)
Verfahrensgang
- FG Düsseldorf, 14.10.2021 - 11 K 3144/15
- BFH, 23.08.2023 - X R 10/22
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BFH, 12.08.2020 - X R 12/19
Beiträge an einen nicht der Versicherungsaufsicht unterliegenden Solidarverein …
Auszug aus BFH, 23.08.2023 - X R 10/22
Vorsorge für das Pflegerisiko: 124, 74 EUR; insoweit ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass ein Sonderausgabenabzug nicht möglich ist (vgl. hierzu bereits Senatsurteil vom 12.08.2020 - X R 12/19, BFHE 270, 409, Rz 44 f.).Das anschließende Klageverfahren ruhte zunächst im Hinblick auf das seinerzeit noch anhängige Revisionsverfahren X R 12/19.
Nach Ergehen des Senatsurteils vom 12.08.2020 - X R 12/19 (BFHE 270, 409) wies das Finanzgericht (FG) die Klage ab (Entscheidungen der Finanzgerichte 2022, 39).
- FG Düsseldorf, 14.10.2021 - 11 K 3144/15
Abziehbarkeit von Beiträgen an einen Solidarverein als Sonderausgaben
Auszug aus BFH, 23.08.2023 - X R 10/22
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 14.10.2021 - 11 K 3144/15 E aufgehoben.Nach Ergehen des Senatsurteils vom 12.08.2020 - X R 12/19 (BFHE 270, 409) wies das Finanzgericht (FG) die Klage ab (Entscheidungen der Finanzgerichte 2022, 39).
- BFH, 21.02.2014 - X B 142/13
Nichtzulassungsbeschwerde; grundsätzliche Bedeutung; Beiträge an aufsichtsfreie …
Auszug aus BFH, 23.08.2023 - X R 10/22
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt --FA--) versagte den begehrten Sonderausgabenabzug unter Berufung auf die Rechtsprechung, die zu der --abweichenden-- bis 2012 geltenden Rechtslage ergangen ist (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 21.02.2014 - X B 142/13, BFH/NV 2014, 899).