Rechtsprechung
   BFH, 02.12.1997 - X R 133/97   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1997,16328
BFH, 02.12.1997 - X R 133/97 (https://dejure.org/1997,16328)
BFH, Entscheidung vom 02.12.1997 - X R 133/97 (https://dejure.org/1997,16328)
BFH, Entscheidung vom 02. Dezember 1997 - X R 133/97 (https://dejure.org/1997,16328)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1997,16328) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 12.03.1997 - X B 275/96

    Postulationsfähigkeit einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) vor dem

    Auszug aus BFH, 02.12.1997 - X R 133/97
    Gemäß Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs muß sich vor dem Bundesfinanzhof (BFH) jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer, d. h. von natürlichen Personen mit einer solchen beruflichen Qualifikation, vertreten lassen (BFH in ständiger Rechtsprechung; siehe z. B. BFH-Beschlüsse vom 12. März 1997 X B 275/96, BFH/NV 1997, 601, und vom 28. April 1997 III R 90/96, BFH/NV 1997, 798; Gräber, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., 1997, § 62 Rz. 82, jeweils m. w. N.).

    Zwar spricht die erforderliche Auslegung (dazu: Gräber, a. a. O., Rz. 14 vor § 33) dafür, daß die im Revisionsschriftsatz abgegebene Prozeßerklärung (anders als z. B. in den durch den BFH im Beschluß vom 11. Juni 1996 I R 1/96, BFH/NV 1996, 844, und in BFH/NV 1997, 601 entschiedenen Fällen) einer natürlichen, den gesetzlichen Qualifiktationserfordernissen entsprechenden Person, nämlich dem Steuerberater K.A., zuzurechnen ist, weil dieser selbständig im Briefkopf aufgeführt und die Prozeßhandlung außerdem ihrem Inhalt nach (durch Verwendung der ersten Person Singularis und durch die Art der Unterzeichnung) ausdrücklich und unmißverständlich auf ihn selbst bezogen ist.

    Die Kosten waren gemäß § 143 Abs. 1 und § 135 Abs. 2 FGO dem Kläger aufzuerlegen, weil ihm (anders als in dem vom Senat in BFH/NV 1997, 601 entschiedenen Fall) im Hinblick auf die Vollmachterteilung (auf eine der GmbH angehörende natürliche Person) das erfolglose Prozeßgeschehen zuzurechnen war.

  • BFH, 28.04.1997 - III R 90/96

    Einlegung der Revision von nicht postulationsfähiger Person

    Auszug aus BFH, 02.12.1997 - X R 133/97
    Gemäß Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs muß sich vor dem Bundesfinanzhof (BFH) jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer, d. h. von natürlichen Personen mit einer solchen beruflichen Qualifikation, vertreten lassen (BFH in ständiger Rechtsprechung; siehe z. B. BFH-Beschlüsse vom 12. März 1997 X B 275/96, BFH/NV 1997, 601, und vom 28. April 1997 III R 90/96, BFH/NV 1997, 798; Gräber, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., 1997, § 62 Rz. 82, jeweils m. w. N.).
  • BFH, 11.06.1996 - I R 1/96

    Anforderungen an die Zulässigkeit der Revision

    Auszug aus BFH, 02.12.1997 - X R 133/97
    Zwar spricht die erforderliche Auslegung (dazu: Gräber, a. a. O., Rz. 14 vor § 33) dafür, daß die im Revisionsschriftsatz abgegebene Prozeßerklärung (anders als z. B. in den durch den BFH im Beschluß vom 11. Juni 1996 I R 1/96, BFH/NV 1996, 844, und in BFH/NV 1997, 601 entschiedenen Fällen) einer natürlichen, den gesetzlichen Qualifiktationserfordernissen entsprechenden Person, nämlich dem Steuerberater K.A., zuzurechnen ist, weil dieser selbständig im Briefkopf aufgeführt und die Prozeßhandlung außerdem ihrem Inhalt nach (durch Verwendung der ersten Person Singularis und durch die Art der Unterzeichnung) ausdrücklich und unmißverständlich auf ihn selbst bezogen ist.
  • BFH, 23.04.1996 - VII B 36/96

    Einfuhrumsatzsteuer und Tabaksteuer auf Tabakprodukte

    Auszug aus BFH, 02.12.1997 - X R 133/97
    Zwar spricht die erforderliche Auslegung (dazu: Gräber, a. a. O., Rz. 14 vor § 33) dafür, daß die im Revisionsschriftsatz abgegebene Prozeßerklärung (anders als z. B. in den durch den BFH im Beschluß vom 11. Juni 1996 I R 1/96, BFH/NV 1996, 844, und in BFH/NV 1997, 601 entschiedenen Fällen) einer natürlichen, den gesetzlichen Qualifiktationserfordernissen entsprechenden Person, nämlich dem Steuerberater K.A., zuzurechnen ist, weil dieser selbständig im Briefkopf aufgeführt und die Prozeßhandlung außerdem ihrem Inhalt nach (durch Verwendung der ersten Person Singularis und durch die Art der Unterzeichnung) ausdrücklich und unmißverständlich auf ihn selbst bezogen ist.
  • BFH, 09.02.1999 - VII B 226/98

    Beschwerdeschrift; Auslegung

    Eine solche hinreichend deutliche Erklärung hat die Rechtsprechung in der ausdrücklichen Bezeichnung des unterzeichnenden Steuerberaters als Prozeßbevollmächtigten des Rechtsmittelführers z.B. im Rubrum der Rechtsmittelschrift gesehen (vgl. Senatsbeschluß vom 19. November 1998 VII B 127/98, und BFH-Beschluß vom 2. Dezember 1997 X R 133/97, nicht veröffentlicht; BFH-Zwischenurteil vom 28. August 1991 I R 37/91, BFHE 166, 100, BStBl II 1992, 282), die bloße "Ich-Form" im Eingangssatz der Rechtsmittelschrift hingegen allein nicht für ausreichend gehalten (vgl. BFH in BFH/NV 1996, 926).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht