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   BFH, 31.08.1994 - X R 170/93   

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https://dejure.org/1994,5779
BFH, 31.08.1994 - X R 170/93 (https://dejure.org/1994,5779)
BFH, Entscheidung vom 31.08.1994 - X R 170/93 (https://dejure.org/1994,5779)
BFH, Entscheidung vom 31. August 1994 - X R 170/93 (https://dejure.org/1994,5779)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Bemessung des Veräußerungspreises aus teilentgeltlicher Veräußerung bei Betriebsaufgabe - Notwendigkeit einer Sachverständigenbegutachtung bei Unternehmensbewertung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 10.07.1986 - IV R 12/81

    1. Gegen die rückwirkende Wiedereinfährung der sog. Geprägetheorie durch § 15

    Auszug aus BFH, 31.08.1994 - X R 170/93
    Außerdem ermäßigte es den Freibetrag gemäß § 16 Abs. 4 EStG nach den Grundsätzen des Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 10. Juli 1986 IV R 12/81 (BFHE 147, 63, BStBl II 1986, 811) auf 8 772 DM; für die an den Sohn übertragenen Automaten nebst Firmenwert hätte ein Verkaufserlös nicht nur, wie vereinbart, von 123 300 DM, sondern von 370 000 DM erzielt werden können.

    Der Veräußerungspreis bestimmt sich selbst bei einer teilentgeltlichen Veräußerung nach dem vereinbarten Kaufpreis (BFH-Urteile in BFHE 147, 63, BStBl II 1986, 811; vom 16. Dezember 1992 XI R 34/92, BFHE 170, 183, BStBl II 1993, 436).

    Nach dem Urteil des BFH in BFHE 147, 63, BStBl II 1986, 811 richtet sich die Höhe des Freibetrages im Falle teilentgelt licher Veräußerung nach dem Verhältnis des erzielten Gewinns zu dem bei der Ver äußerung des Gewerbebetriebs insgesamt erzielbaren Gewinn.

  • BFH, 16.12.1992 - XI R 34/92

    Ermittlung des Veräußerungsgewinns auch bei negativem Kapitalkonto

    Auszug aus BFH, 31.08.1994 - X R 170/93
    Der Veräußerungspreis bestimmt sich selbst bei einer teilentgeltlichen Veräußerung nach dem vereinbarten Kaufpreis (BFH-Urteile in BFHE 147, 63, BStBl II 1986, 811; vom 16. Dezember 1992 XI R 34/92, BFHE 170, 183, BStBl II 1993, 436).
  • BFH, 17.01.1989 - VIII R 370/83

    Zur Behandlung der Umsatzsteuer bei der Ermittlung eines Veräußerungsgewinns

    Auszug aus BFH, 31.08.1994 - X R 170/93
    Nur wenn der Grundstücksteil keine wesentliche Betriebsgrundlage gewesen sein sollte, greift § 16 Abs. 1 Nr. 1 EStG ein; der Grundstücksteil wäre dann in entsprechender Anwendung des § 16 Abs. 3 Satz 3 EStG mit seinem gemeinen Wert dem Veräußerungspreis hinzuzusetzen (BFH-Urteil vom 17. Januar 1989 VIII R 370/83, BFH/NV 1989, 698).
  • BFH, 26.04.1979 - IV R 119/76

    Keine steuerbegünstigte Teilbetriebsveräußerung bei Zurückbehaltung eines

    Auszug aus BFH, 31.08.1994 - X R 170/93
    Das FG hat offengelassen, ob der zurückbehaltene und in das Privatvermögen überführte Grundstücksteil eine wesentliche Betriebsgrundlage des ... großhandels des Klägers war (hierzu in bezug auf Betriebsgrundstücke BFH- Urteile vom 26. April 1979 IV R 119/76, BFHE 128, 54, BStBl II 1979, 557; vom 21. Mai 1992 X R 77-78/90, BFH/NV 1992, 659).
  • BFH, 27.03.1991 - VI R 51/88

    1. Aufwendungen eines Hochschul-Geographen für Auslandsgruppenreise zu

    Auszug aus BFH, 31.08.1994 - X R 170/93
    Anhaltspunkte für eine offensichtlich gesetzwidrige Zulassung (BFH-Urteil vom 27. März 1991 VI R 51/88, BFHE 164, 75, BStBl II 1991, 575) sind nicht ersichtlich.
  • BFH, 22.06.1979 - VI R 85/76

    Unterhaltsleistung eines Gastarbeiters - Abzugsfähigkeit von Unterhaltsleistungen

    Auszug aus BFH, 31.08.1994 - X R 170/93
    Unerheblich ist, daß das FG die Zulassung erst im Abhilfeverfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde des FA (§ 115 Abs. 3 Satz 1 FGO) ohne Anhörung des Klägers ausgesprochen hat (BFH-Urteil vom 22. Juni 1979 VI R 85/76, BFHE 128, 236, BStBl II 1979, 660).
  • BFH, 04.03.1993 - IV R 33/92

    Verfahrensfehlerhaftigkeit der Unterlassung der Sachverständigenzuziehung bei

    Auszug aus BFH, 31.08.1994 - X R 170/93
    Hinsichtlich des ersten Streitpunkts (Bewertung des Grundstücksteils) bemerkt der Senat für den zweiten Rechtsgang: Nach dem BFH-Urteil vom 4. März 1993 IV R 33/92 (BFH/NV 1993, 739) ist in Übereinstimmung mit dem FG das Gutachten, das das FA von seinem hauseigenen Bausachverständigen im Verwaltungsverfahren eingeholt hat, im finanzgerichtlichen Verfahren als ein Privatgutachten zu behandeln.
  • RG, 06.03.1890 - 78/90

    In welchem Sinne ist das gesetzliche Merkmal der zusammengerotteten Menschenmenge

    Auszug aus BFH, 31.08.1994 - X R 170/93
    Das FG hat offengelassen, ob der zurückbehaltene und in das Privatvermögen überführte Grundstücksteil eine wesentliche Betriebsgrundlage des ... großhandels des Klägers war (hierzu in bezug auf Betriebsgrundstücke BFH- Urteile vom 26. April 1979 IV R 119/76, BFHE 128, 54, BStBl II 1979, 557; vom 21. Mai 1992 X R 77-78/90, BFH/NV 1992, 659).
  • BFH, 17.01.1996 - XI R 62/95

    Anwendung des Grundsatzes der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme

    Das FG habe sich zu der Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 31. August 1994 X R 170/93 (BFH/NV 1995, 299) in Widerspruch gesetzt.

    Das FA konnte von der Zuziehung unabhängiger Sachverständiger nach § 92 Satz 2 Nr. 2, § 96 Abs. 1 AO 1977 absehen und auf die Sachkunde eigener Bediensteter zurückgreifen (BFH-Urteil vom 31. August 1994 X R 170/93, BFH/NV 1995, 299).

    Die Stellungnahme des Gutachterausschusses, die wegen der Beteiligung eines Angehörigen der Verwaltung als sog. Privatgutachten zu behandeln ist (dazu vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 1995, 299), bedurfte keines besonderen Verfahrens noch einer besonderen Form.

  • BFH, 03.05.2001 - III B 52/00

    Nichtzulassungsbeschwerde - Finanzgericht - Gutachten - Sachverständiger -

    Ist die Bewertung eines Grundstückes streitig, so ist das FG in der Regel gehalten, gemäß § 81 Abs. 1 FGO das Gutachten eines unabhängigen vereidigten Sachverständigen einzuholen (BFH-Urteil vom 31. August 1994 X R 170/93, BFH/NV 1995, 299, 301).

    Diese Verfahrensweise verstieß gegen § 76 FGO, denn das Gutachten, das das FA von seinem hauseigenen Bausachverständigen im Verwaltungsverfahren eingeholt hat, ist im finanzgerichtlichen Verfahren als ein Privatgutachten zu behandeln, das als urkundlich belegter Parteivortrag zu würdigen ist (BFH-Urteil in BFH/NV 1995, 299, 301, m.w.N.).

  • FG Baden-Württemberg, 18.06.1997 - 6 K 212/94

    Bodenwertanteil bei Eigentumswohnungen

    Dem Antrag, gemäß § 100 Abs. 3 FGO zu verfahren, war nicht zu entsprechen, weil das FA nicht gehalten war, das Gutachten eines unabhängigen vereidigten Sachverständigen einzuholen (BFH-Urteile vom 17.1.1996 - XI R 62/95 -, BFH/NV 1996, 527, vom 31.8.1994 - X R 170/93 -, BFH/NV 1995, 299 und vom 4.3.1993 - IV R 33/92 -, BFH/NV 1993, 739).
  • BFH, 21.12.2011 - VIII B 88/11

    Verfahrensfehlerhafte Ermessensausübung des FG bei Nichteinholung eines

    Ist die Bewertung eines Grundstückes streitig, so ist das FG in der Regel gehalten, gemäß § 81 Abs. 1 FGO das Gutachten eines unabhängigen vereidigten Sachverständigen einzuholen (BFH-Urteil vom 31. August 1994 X R 170/93, BFH/NV 1995, 299, 301).
  • FG Nürnberg, 10.05.2005 - I 95/04

    Veräußerung eines Kommanditanteils zu einem unangemessenen Kaufpreis an

    Gleichermaßen sind bei einer Betriebsaufgabe mit teilentgeltlichen Veräußerungspreisen gem. § 16 Abs. 3 Satz 2 EStG a.F. die vereinbarten Veräußerungspreise anzusetzen; denn es gibt keinen rechtfertigenden Grund, teilentgeltliche Veräußerungsgeschäfte nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 Satz 2EStG a.F. unterschiedlich zu behandeln (vgl. BFH-Urteil vom 31.08.1994 X R 170/93, BFH/NV 1995, 299).
  • BFH, 18.11.1998 - X B 78/98

    Verfahrensmängel; Sachverständigengutachten

    Es kommt hinzu, daß das FG eine eigene Schätzungsbefugnis hat (Gräber, a.a.O., § 96 Rz. 18 ff.; Tipke/Kruse, a.a.O., § 162 AO 1977 Rz. 87) und unabhängig hiervon die Frage der Einholung von Sachverständigengutachten generell in seinem pflichtgemäßen Ermessen steht (vgl. die BFH-Urteile vom 4. März 1993 IV R 33/92, BFH/NV 1993, 739, 741, und vom 31. August 1994 X R 170/93, BFH/NV 1995, 299, 301).
  • BFH, 30.09.1998 - X B 28/98

    Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und Divergenz; Sachverständigenbeweis

    Den dort genannten Argumenten, die keinen Verfahrensverstoß aufweisen, ist noch ergänzend hinzuzufügen, daß die Schätzung als solche schon deshalb nicht Gegenstand eines Sachverständigenbeweises sein kann, weil sie sich nicht auf Tatsachenfeststellungen beschränkt (s. dazu Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 173 AO 1977 Rz. 10; v. Wedelstädt in Beermann, Steuerliches Verfahrensrecht, § 173 AO 1977, Rz. 15 ff., m.w.N.) und weil außerdem das FG eine eigene Schätzungsbefugnis hat (s. dazu Gräber, a.a.O., § 96 Rz. 18 ff.; Tipke/Kruse, a.a.O., § 162 AO 1977 Rz. 87); unabhängig davon steht die Frage der Einholung von Sachverständigengutachten im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts (vgl. BFH-Urteile vom 4. März 1993 IV R 33/92, BFH/NV 1993, 739, 741; vom 31. August 1994 X R 170/93, BFH/NV 1995, 299, 301).
  • FG Hamburg, 23.11.2005 - V 213/02

    Verfahrensrecht/Kostenrecht: Voraussetzungen für eine Erledigungs- und eine

    In der Konstellation des Streitfalles kann das Sachverständigengutachten auch nicht als Parteivorbringen angesehen werden (vgl. dazu BFH-Urteil vom 31.08.1994, X R 170/93, BFH/NV 1995, 299).
  • FG Baden-Württemberg, 05.06.1997 - 6 K 53/90

    Ermittlung des Veräußerungsgewinns aus der Veräußerung eines Baumbestandes ;

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  • FG Münster, 12.08.1998 - 8 K 5129/94
    Zu diesem Urteil hat der BFH im Urteil vom 31.8.1994 X R 170/93 BFH/NV 1995, 299 ausgeführt, daß Finanzamt sei bei streitigen Grundstücksbewertungen nicht verpflichtet, daß Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen einzuholen.
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