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   BFH, 13.12.1989 - X R 179/87   

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https://dejure.org/1989,7879
BFH, 13.12.1989 - X R 179/87 (https://dejure.org/1989,7879)
BFH, Entscheidung vom 13.12.1989 - X R 179/87 (https://dejure.org/1989,7879)
BFH, Entscheidung vom 13. Dezember 1989 - X R 179/87 (https://dejure.org/1989,7879)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 10.08.1989 - III R 5/87

    Betriebsprüfung bei einer Personengesellschaft hemmt auch die Verjährung von

    Auszug aus BFH, 13.12.1989 - X R 179/87
    Den in diesem Zusammenhang bestehenden Meinungsstreit hat der VIII.Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) im Urteil vom 4. April 1989 VIII R 265/84 (BFHE 156, 371, BStBl II 1989, 593, mit Nachweisen S. 595) dahin entschieden, daß die in § 171 Abs. 4 AO 1977 vorgesehene hemmende Wirkung entscheidend vom Prüfungsgegenstand abhängt: D. h., daß in der Regel "aufgrund" einer Außenprüfung, die den für die einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften maßgeblichen Sachverhalt betrifft, nur der unmittelbar daraufhin ergehende Grundlagenbescheid, nicht aber der dadurch gemäß § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977 ausgelöste (Änderungs-) Folgebescheid erlassen wird (anders zum alten Recht BFH-Urteil vom 10. August 1989 III R 5/87, BFHE 158, 109), sofern nicht tatsächlich in die bei einer Personengesellschaft durchgeführte Außenprüfung ausnahmsweise auch solche steuerlichen Verhältnisse einbezogen wurden, die nur für den Folgebescheid bedeutsam sind (§ 194 Abs. 2 AO 1977).
  • BFH, 04.04.1989 - VIII R 265/84

    Keine Ablaufhemmung der Festsetzungsfrist für Folgesteueransprüche bei Hemmung

    Auszug aus BFH, 13.12.1989 - X R 179/87
    Den in diesem Zusammenhang bestehenden Meinungsstreit hat der VIII.Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) im Urteil vom 4. April 1989 VIII R 265/84 (BFHE 156, 371, BStBl II 1989, 593, mit Nachweisen S. 595) dahin entschieden, daß die in § 171 Abs. 4 AO 1977 vorgesehene hemmende Wirkung entscheidend vom Prüfungsgegenstand abhängt: D. h., daß in der Regel "aufgrund" einer Außenprüfung, die den für die einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften maßgeblichen Sachverhalt betrifft, nur der unmittelbar daraufhin ergehende Grundlagenbescheid, nicht aber der dadurch gemäß § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977 ausgelöste (Änderungs-) Folgebescheid erlassen wird (anders zum alten Recht BFH-Urteil vom 10. August 1989 III R 5/87, BFHE 158, 109), sofern nicht tatsächlich in die bei einer Personengesellschaft durchgeführte Außenprüfung ausnahmsweise auch solche steuerlichen Verhältnisse einbezogen wurden, die nur für den Folgebescheid bedeutsam sind (§ 194 Abs. 2 AO 1977).
  • BFH, 04.11.1992 - XI R 32/91

    Reichweiter der Festsetzungsfrist-Hemmung durch Außenprüfung

    In den dem vorliegenden Sachverhalt entgegengesetzten Fällen wird deshalb durch eine Außenprüfung im Bereich der Gewinnfeststellung der Ablauf der Festsetzungsfrist für den Folgebescheid nicht in vollem Umfang gehemmt, sondern aufgrund von § 171 Abs. 10 AO 1977 lediglich hinsichtlich der Besteuerungsgrundlagen, die Gegenstand der Gewinnfeststellung sind (BFH-Urteile vom 4. April 1989 VIII R 265/84, BFHE 156, 371, BStBl II 1989, 593; vom 13. Dezember 1989 X R 179/87, BFH/NV 1990, 681; Herden, Deutsche Steuer-Zeitung 1980, 254; Brandis, DStR 1986, 174).
  • BFH, 25.06.2008 - X B 210/05

    Anforderungen an die Darlegung von Revisionszulassungsgründen i.S. von § 115 Abs.

    aa) Das FG sei mit den folgenden Rechtsätzen von den Urteilen des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 19. Januar 2005 X R 14/04 (BFHE 208, 410, BStBl II 2005, 242), vom 13. Dezember 2000 X R 42/96 (BFHE 194, 305, BStBl II 2001, 471), vom 13. Dezember 1989 X R 179/87 (BFH/NV 1990, 681) und vom 4. April 1989 VIII R 265/84 (BFHE 156, 371, BStBl II 1989, 593) abgewichen:.
  • BFH, 07.05.1993 - III R 95/88

    Durch einen Brand verursachte Unkenntnis des FA von der Entstehung des

    Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ergeht aufgrund einer Außenprüfung, die den für die einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften maßgeblichen Sachverhalt betrifft, nur der unmittelbar darauf beruhende Grundlagenbescheid, hier der Feststellungsbescheid betreffend die Einkünfte der KG, nicht hingegen der dadurch ausgelöste Folgebescheid, hier der angefochtene Einkommensteuer-Änderungsbescheid (BFH-Urteile vom 4. April 1989 VIII R 265/84, BFHE 156, 371, BStBl II 1989, 593, und vom 13. Dezember 1989 X R 179/87, BFH/NV 1990, 681).
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