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   BFH, 20.05.1992 - X R 207/87   

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BFH, 20.05.1992 - X R 207/87 (https://dejure.org/1992,8305)
BFH, Entscheidung vom 20.05.1992 - X R 207/87 (https://dejure.org/1992,8305)
BFH, Entscheidung vom 20. Mai 1992 - X R 207/87 (https://dejure.org/1992,8305)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Abzug einer dauernden Last und von aufgrund eines Vermögensübertragungsvertrages gezahlten Unterhaltsleistungen als Sonderausgaben

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 05.07.1990 - GrS 4/89

    Bei vorweggenommener Erbfolge sind Gleichstellungsgelder, Abstandszahlungen und

    Auszug aus BFH, 20.05.1992 - X R 207/87
    Anderes gilt für Versorgungsleistungen, die aufgrund eines Vermögensübergabevertrages gezahlt werden: Diese unterscheiden sich durch ihre Charakterisierung als vorbehaltene Vermögenserträge von Unterhaltsleistungen i. S. des § 12 Nr. 1 EStG; sie enthalten deshalb auch keine Zuwendungen des Vermögensübernehmers aufgrund freiwillig begründeter Rechtspflicht i. S. von § 12 Nr. 2 EStG (Beschluß des Großen Senats vom 5. Juli 1990 GrS 4-6/89, BFHE 161, 317, BStBl II 1990, 847).
  • BFH, 17.01.1991 - IV R 132/85

    Vorschaltung eines einkommens- und vermögenslosen Kindes bei einer Anschaffung

    Auszug aus BFH, 20.05.1992 - X R 207/87
    Dies setzt unter nahen Angehörigen jedenfalls voraus, daß die gegenseitigen Rechte und Pflichten klar und eindeutig vereinbart sind (vgl. zu dieser Voraussetzung allgemein BFH-Urteil vom 17. Januar 1991 IV R 132/85, BFHE 163, 449, 452, BStBl II 1991, 607, mit Nachweisen der Rechtsprechung; zur Verpflichtung von Versorgungsleistungen in einem Vermögensübergabevertrag BFH-Urteile vom 13. November 1986 IV R 322/84, 148, 168, BStBl II 1987, 121; vom 28. April 1987 IX R 40/81, BFH/NV 1987, 712, unter 3.; Senatsurteil vom 12. September 1991 X R 199/87, BFH/NV 1992, 233).
  • BFH, 27.11.1989 - GrS 1/88

    Keine Anerkennung von Arbeits- oder Mietverhältnissen zwischen Ehegatten bei

    Auszug aus BFH, 20.05.1992 - X R 207/87
    Es gehört dazu auch, daß der Schuldner seine Leistung tatsächlich erbringt und daß der Gläubiger über die ihm zugeflossenen Einnahmen auch tatsächlich verfügen kann, ohne daß der Schuldner dieses Recht - und sei es auch nur in tatsächlicher Hinsicht - einschränken könnte (vgl. - zu Arbeitsverhältnissen zwischen Ehegatten - Großer Senat des BFH Beschluß vom 27. November 1989 GrS 1/88, BFHE 158, 563, BStBl II 1990, 160, unter C III. 3. e).
  • BFH, 13.11.1986 - IV R 322/84

    Grundsätze des Fremdvergleichs für Anerkennung von Arbeitsverhältnissen zwischen

    Auszug aus BFH, 20.05.1992 - X R 207/87
    Dies setzt unter nahen Angehörigen jedenfalls voraus, daß die gegenseitigen Rechte und Pflichten klar und eindeutig vereinbart sind (vgl. zu dieser Voraussetzung allgemein BFH-Urteil vom 17. Januar 1991 IV R 132/85, BFHE 163, 449, 452, BStBl II 1991, 607, mit Nachweisen der Rechtsprechung; zur Verpflichtung von Versorgungsleistungen in einem Vermögensübergabevertrag BFH-Urteile vom 13. November 1986 IV R 322/84, 148, 168, BStBl II 1987, 121; vom 28. April 1987 IX R 40/81, BFH/NV 1987, 712, unter 3.; Senatsurteil vom 12. September 1991 X R 199/87, BFH/NV 1992, 233).
  • BFH, 29.11.1988 - VIII R 83/82

    Rückwirkend vereinbarte Tantiemezahlungen an Angehörige sind keine

    Auszug aus BFH, 20.05.1992 - X R 207/87
    Die klaren und ernsthaft gewollten Vereinbarungen müssen zu Beginn des maßgeblichen Rechtsverhältnisses oder bei Änderung der Verhältnisse für die Zukunft getroffen werden; rückwirkende Vereinbarungen sind steuerrechtlich nicht anzuerkennen (vgl. BFH-Urteil vom 29. November 1988 VIII R 83/82, BFHE 155, 114, 116, BStBl II 1989, 281).
  • BFH, 28.04.1987 - IX R 40/81

    Voraussetzungen für die Ansetzung des Nutzungswertes eines Mietwohngrundstücks -

    Auszug aus BFH, 20.05.1992 - X R 207/87
    Dies setzt unter nahen Angehörigen jedenfalls voraus, daß die gegenseitigen Rechte und Pflichten klar und eindeutig vereinbart sind (vgl. zu dieser Voraussetzung allgemein BFH-Urteil vom 17. Januar 1991 IV R 132/85, BFHE 163, 449, 452, BStBl II 1991, 607, mit Nachweisen der Rechtsprechung; zur Verpflichtung von Versorgungsleistungen in einem Vermögensübergabevertrag BFH-Urteile vom 13. November 1986 IV R 322/84, 148, 168, BStBl II 1987, 121; vom 28. April 1987 IX R 40/81, BFH/NV 1987, 712, unter 3.; Senatsurteil vom 12. September 1991 X R 199/87, BFH/NV 1992, 233).
  • BFH, 12.09.1991 - X R 199/87

    Abzugsfähigkeit von Leistungen an Unterhaltsberechtigte als dauernde Last

    Auszug aus BFH, 20.05.1992 - X R 207/87
    Dies setzt unter nahen Angehörigen jedenfalls voraus, daß die gegenseitigen Rechte und Pflichten klar und eindeutig vereinbart sind (vgl. zu dieser Voraussetzung allgemein BFH-Urteil vom 17. Januar 1991 IV R 132/85, BFHE 163, 449, 452, BStBl II 1991, 607, mit Nachweisen der Rechtsprechung; zur Verpflichtung von Versorgungsleistungen in einem Vermögensübergabevertrag BFH-Urteile vom 13. November 1986 IV R 322/84, 148, 168, BStBl II 1987, 121; vom 28. April 1987 IX R 40/81, BFH/NV 1987, 712, unter 3.; Senatsurteil vom 12. September 1991 X R 199/87, BFH/NV 1992, 233).
  • BFH, 01.08.1975 - VI R 48/73

    Vorweggenommene Erbfolge - Betriebsübergabe - Gegenleistung - Fortlaufend

    Auszug aus BFH, 20.05.1992 - X R 207/87
    Im Zeitpunkt des Übergabevertrages habe ein Hinweis auf die Abänderbarkeit der Leistungen noch nicht die rechtliche Bedeutung gehabt, die ihr aufgrund der - späteren - Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) heute beigemessen werde: Das Kriterium für die Unterscheidung zwischen reinen Unterhalts- und Vermögensübergabeverträgen unter besonderer Berücksichtigung eines "Vorbehalts der Rechte aus § 323 ZPO" sei erst im BFH-Urteil vom 1. August 1975 (BStBl II 1975, 881) entwickelt worden.
  • BFH, 31.08.1994 - X R 79/92

    Mindestanforderungen an Vermögensübergabeverträgen

    Die klaren und ernsthaft gewollten Vereinbarungen müssen zu Beginn des maßgeblichen Rechtsverhältnisses oder bei Änderung des Verhältnisses für die Zukunft getroffen werden; rückwirkende Vereinbarungen sind steuerrechtlich nicht anzuerkennen (vgl. BFH-Urteile vom 28. April 1987 IX R 40/81, BFH/NV 1987, 712 unter 3.; vom 20. Mai 1992 X R 207/87, BFH/NV 1992, 805, und in BFHE 168, 561, 565, BStBl II 1992, 1020, m. w. N. der Rechtsprechung des BFH).

    Es gehört dazu auch, daß der Schuldner seine Leistung tatsächlich erbringt und daß der Gläubiger über die ihm zugeflossenen Einnahmen auch tatsächlich verfügen kann, ohne daß der Schuldner dieses Recht -- und sei es auch nur in tatsächlicher Hinsicht -- einschränken könnte (Senatsurteile in BFH/NV 1992, 805, und vom 24. März 1993 X R 4/92, BFH/NV 1993, 717).

    Wenn er statt dessen dazu überging, seine Mutter nach deren aktuellem Bedarf zu versorgen, war damit die Rechtsgrundlage des Übergabevertrages verlassen (vgl. Senatsurteil in BFH/NV 1992, 805).

  • BFH, 14.07.1993 - X R 54/91

    Versorgungsleistungen bei Erwerb von Vermögen unter Vorbehalt des Nießbrauchs

    Die klaren und ernsthaft gewollten Vereinbarungen müssen zu Beginn des maßgeblichen Rechtsverhältnisses oder bei Änderung des Verhältnisses für die Zukunft getroffen werden; rückwirkende Vereinbarungen sind steuerrechtlich nicht anzuerkennen (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 28. April 1987 IX R 40/81, BFH/NV 1987, 712, unter 3.; vom 20. Mai 1992 X R 207/87, BFH/NV 1992, 805; vom 15. Juli 1992 X R 165/90, BFHE 168, 561, 565, BStBl II 1992, 1020, mit weiteren Nachweisen der Rechtsprechung des BFH).
  • BFH, 24.03.1993 - X R 4/92

    Steuerrechtliche Anerkennung von Versorgungsleistungen - Erfüllung von zwischen

    Die klaren und ernsthaft gewollten Vereinbarungen müssen zu Beginn des maßgeblichen Rechtsverhältnisses oder bei Änderung des Verhältnisses für die Zukunft getroffen werden; rückwirkende Vereinbarungen sind steuerrechtlich nicht anzuerkennen (vgl. BFH-Urteile vom 28. April 1987 IX R 40/81, BFH/NV 1987, 712 unter 3.; vom 20. Mai 1992 X R 207/87, BFH/NV 1992, 805, und in BFHE 168, 561, 565, BStBl II 1992, 1020, m.w.N. der Rechtsprechung des BFH).

    Hierzu gehört, daß der Schuldner seine Leistung tatsächlich erbringt und daß der Gläubiger über die ihm zugeflossenen Einnahmen auch tatsächlich verfügen kann, ohne daß der Schuldner dieses Recht - und sei es auch nur in tatsächlicher Hinsicht - einschränken könnte (Senatsurteil in BFH/NV 1992, 805).

  • BFH, 04.09.2002 - IV B 97/00

    Verletzung der Sachaufklärungspflicht durch das FA

    Aber auch im Hinblick auf die Entscheidung des X. Senats des BFH vom 20. Mai 1992 X R 207/87 (BFH/NV 1992, 805), auf die sich die angefochtene Entscheidung des Finanzgerichts (FG) maßgeblich stützt, fehlt es an einer Darlegung des Allgemeininteresses, das eine erneute Entscheidung des BFH zu der Frage rechtfertigen könnte, ob Versorgungsleistungen zwischen nahen Angehörigen auch dann anzuerkennen sind, wenn es an einer ernsthaften Durchführung des Übergabevertrags fehlt.
  • FG Berlin, 16.10.1996 - VI 425/94
    Die klaren und ernsthaft gewollten Vereinbarungen müssen zu Beginn des maßgeblichen Rechtsverhältnisses oder bei Änderung des Verhältnisses für die Zukunft getroffen werden; rückwirkende Vereinbarungen sind steuerrechtlich nicht anzuerkennen (vgl. BFH-Urteile vom 28. April 1987 IX R 40/81 , BFH/NV 1987, 712 unter 3.; vom 20. Mai 1992 X R 207/87 , BFH/NV 1992, 805 m. w. N. der Rechtsprechung des BFH).
  • BFH, 13.06.1994 - X B 104/93

    Versorgungsleistungen als dauernde Last

    Dies reicht für die Anerkennung einer als Sonderausgabe abziehbaren dauernden Last nicht aus (vgl. z. B. Senatsurteil vom 20. Mai 1992 X R 207/87, BFH/NV 1992, 805).
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