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   BFH, 27.09.2006 - X R 25/04   

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https://dejure.org/2006,2931
BFH, 27.09.2006 - X R 25/04 (https://dejure.org/2006,2931)
BFH, Entscheidung vom 27.09.2006 - X R 25/04 (https://dejure.org/2006,2931)
BFH, Entscheidung vom 27. September 2006 - X R 25/04 (https://dejure.org/2006,2931)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Judicialis

    EStG i.d.F. des StSenkG § 35 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG (i.d.F. des StSenkG ) § 35 Abs. 1
    Berechnung des Ermäßigungshöchstbetrags nach § 35 Abs. 1 EStG

  • datenbank.nwb.de

    Berechnung des Ermäßigungshöchstbetrags nach § 35 Abs. 1 EStG

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Steuerermäßigung bei Einkünften aus Gewerbebetrieb (§ 35 EStG) ? Berechnung des Ermäßigungshöchstbetrags ? (Horizontaler) Verlustausgleich mit negativen Beteiligungseinkünften ? (Vertikaler) Verlustausgleich mit nicht gewerblichen Einkünften bei zusammen veranlagten ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Ermäßigungshöchstbetrag für gewerbliche Einkünfte

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Ermäßigungshöchstbetrag für gewerbliche Einkünfte

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Berücksichtigung von im zu versteuernden Einkommen enthaltenden gewerblichen Einkünften bei der Berechnung des Ermäßigungshöchstbetrags nach § 35 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG); Durchführung des vertikalen Verlustausgleichs für die Berechnung des ...

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 35 Abs 1, EStG § 2 Abs 3
    Gewerbebetrieb; Höchstbetrag; Steuerermäßigung; Verlustausgleich

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 215, 176
  • BB 2007, 534
  • DB 2007, 499
  • BStBl II 2007, 694
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (6)

  • FG Münster, 13.04.2005 - 10 K 3544/03

    Berechnung des Ermäßigungshöchstbetrags bei Vorliegen mehrerer Betriebe

    Auszug aus BFH, 27.09.2006 - X R 25/04
    Die positiven Einkünfte des Klägers aus seinem Einzelunternehmen sind deshalb mit seinen negativen Beteiligungseinkünften (sog. horizontaler Verlustausgleich), zu verrechnen (ebenso FG Münster, Urteil vom 13. April 2005 10 K 3544/03 E, EFG 2005, 1204; FG Düsseldorf, Urteil vom 10. November 2005 11 K 1974/03 E, Steuer-Eildienst --StEd-- 2005, 800; BMF-Schreiben in BStBl I 2002, 533 Tz. 11 ff.; Wendt in Herrmann/Heuer/Raupach --HHR--, § 35 EStG Anm. R 12; Steiner/Jachmann in Lademann, a.a.O., § 35 EStG Anm. 40; Schiffers in Korn, § 35 EStG Rz. 38; Blümich/Danelsing, § 35 EStG Rz. 34; Gosch in Kirchhof, a.a.O., § 35 Rn 17; Brandenberg, Harzburger Steuerprotokoll 2001, 177, 183 f.; a.A. Schmidt/Glanegger, a.a.O., § 35 Rz 13; Korezkij, Betriebs-Berater --BB-- 2001, 333, 338 f.).

    Aus der Verwendung des Begriffs Einkünfte in § 35 EStG i.d.F. des StSenkG wird deutlich, dass die Einkünfte i.S. des § 2 EStG, also die nach dem horizontalen Verlustausgleich verbleibenden gewerblichen Einkünfte maßgeblich sind (ebenso FG Münster in EFG 2005, 1204; HHR/Wendt, § 35 EStG Anm. R 12; Wendt, FR 2000, 1173, 1178).

  • BFH, 06.09.2006 - XI R 26/04

    Vorlage der Mindeststeuerregelung an das BVerfG wegen Verletzung des Grundsatzes

    Auszug aus BFH, 27.09.2006 - X R 25/04
    Dieser Gesetzeszweck würde verfehlt, würde man die Verlustausgleichsbeschränkung des § 2 Abs. 3 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002, der lediglich den sofortigen Ausgleich von positiven und negativen Einkünften verschiedener Einkunftsarten einschränken und die Mindestbesteuerung gewährleisten sollte und dessen Verfassungsmäßigkeit zudem fraglich ist (vgl. BFH-Beschluss vom 6. September 2006 XI R 26/04, DStR 2006, 2019), bei der Ermittlung des Ermäßigungshöchstbetrags i.S. von § 35 EStG i.d.F. des StSenkG beachten.
  • BFH, 13.08.2003 - XI R 27/03

    Verlustverrechnung mit außerordentlichen Einkünften

    Auszug aus BFH, 27.09.2006 - X R 25/04
    Erst danach sei eine Verrechnung mit den begünstigten Einkünften vorzunehmen (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 13. August 2003 XI R 27/03, BFHE 204, 433, BStBl II 2004, 547).
  • BFH, 17.11.2005 - III R 83/04

    Altersentlastungsbetrag: Ermittlung der positiven Summe der Einkünfte unter

    Auszug aus BFH, 27.09.2006 - X R 25/04
    Nach dem Urteil vom 17. November 2005 III R 83/04 (BFHE 212, 78, BStBl II 2006, 511) sind hingegen bei der Ermittlung der positiven Summe der Einkünfte i.S. des § 24a Satz 1 EStG für die Höhe des Altersentlastungsbetrags im Veranlagungszeitraum 1999 die Vorschriften über den Verlustausgleich in § 2 Abs. 3 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 zu berücksichtigen.
  • FG Düsseldorf, 10.11.2005 - 11 K 1974/03

    Steuerermäßigung; Gewerbliche Einkünfte; Ausgangsgröße; Horizontaler

    Auszug aus BFH, 27.09.2006 - X R 25/04
    Die positiven Einkünfte des Klägers aus seinem Einzelunternehmen sind deshalb mit seinen negativen Beteiligungseinkünften (sog. horizontaler Verlustausgleich), zu verrechnen (ebenso FG Münster, Urteil vom 13. April 2005 10 K 3544/03 E, EFG 2005, 1204; FG Düsseldorf, Urteil vom 10. November 2005 11 K 1974/03 E, Steuer-Eildienst --StEd-- 2005, 800; BMF-Schreiben in BStBl I 2002, 533 Tz. 11 ff.; Wendt in Herrmann/Heuer/Raupach --HHR--, § 35 EStG Anm. R 12; Steiner/Jachmann in Lademann, a.a.O., § 35 EStG Anm. 40; Schiffers in Korn, § 35 EStG Rz. 38; Blümich/Danelsing, § 35 EStG Rz. 34; Gosch in Kirchhof, a.a.O., § 35 Rn 17; Brandenberg, Harzburger Steuerprotokoll 2001, 177, 183 f.; a.A. Schmidt/Glanegger, a.a.O., § 35 Rz 13; Korezkij, Betriebs-Berater --BB-- 2001, 333, 338 f.).
  • FG Düsseldorf, 07.05.2004 - 18 K 5084/03

    Einkünfte; Gewerbebetrieb; Tarifermäßigung; Höchstbetrag; Anteilige

    Auszug aus BFH, 27.09.2006 - X R 25/04
    Das Finanzgericht (FG) hat die Klage mit in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2004, 1438 veröffentlichtem Urteil abgewiesen.
  • FG Niedersachsen, 21.08.2013 - 7 K 143/08

    Zweiter Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des 7. Senats des Niedersächsischen

    "Die Minderung der Einkommensteuer durch eine pauschalierte Anrechnung der Gewerbesteuer in Form einer Steuerermäßigung wurde im Steuersenkungsgesetz vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I 2000, 1433, BStBl. I 2000, 1428) eingeführt, um Einzelunternehmen und Personengesellschaften von der Gewerbesteuer zu entlasten und damit im Ergebnis gewerbliche Einkünfte mit solchen aus selbständiger Arbeit gleichzustellen (vgl. BFH-Urteil vom 27. September 2006 X R 25/04, BFHE 215, 176, BStBl. II 2007, 694; Gosch in Kirchhof, EStG, 10. Aufl., § 35 Rz 1).
  • BFH, 21.07.2011 - II R 52/10

    Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags - Gesetzgebungshoheit für

    (2) Die Minderung der Einkommensteuer durch eine pauschalierte Anrechnung der Gewerbesteuer in Form einer Steuerermäßigung nach § 35 EStG wurde im Steuersenkungsgesetz vom 23. Oktober 2000 (BGBl I 2000, 1433, BStBl I 2000, 1428) eingeführt, um Einzelunternehmen und Personengesellschaften von der Gewerbesteuer zu entlasten und damit im Ergebnis gewerbliche Einkünfte mit solchen aus selbständiger Arbeit gleichzustellen (vgl. BFH-Urteil vom 27. September 2006 X R 25/04, BFHE 215, 176, BStBl II 2007, 694; Gosch in Kirchhof, EStG, 10. Aufl., § 35 Rz 1).
  • BFH, 23.06.2015 - III R 7/14

    Keine quellenbezogene Betrachtung bei der Ermittlung des Ermäßigungshöchstbetrags

    Aus diesem Grund beanstandete der BFH es nicht, dass Verluste, die aus anderen als gewerblichen Einkunftsarten stammten, vorrangig mit positiven Einkünften aus solchen Einkunftsarten verrechnet wurden (BFH-Urteil vom 27. September 2006 X R 25/04, BFHE 215, 176, BStBl II 2007, 694).
  • BFH, 27.09.2012 - III R 69/10

    Verrechnung von positiven und negativen gewerblichen Einkünften bei der

    Das angefochtene Urteil stehe in Widerspruch zum Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 27. September 2006 X R 25/04 (BFHE 215, 176, BStBl II 2007, 694).

    Nach dem BFH-Urteil in BFHE 215, 176, BStBl II 2007, 694, dem sich der Senat anschließt, ergibt er sich bei zusammen zur Einkommensteuer veranlagten Ehegatten aus dem Verhältnis der gewerblichen Einkünfte zur Summe der Einkünfte (§ 2 Abs. 3 EStG) beider Ehegatten.

    Dabei ist eine Saldierung zwischen den positiven und negativen gewerblichen Einkünften eines Ehegatten vorzunehmen (BFH-Urteil in BFHE 215, 176, BStBl II 2007, 694).

    Eine Meistbegünstigung hat der BFH im Urteil in BFHE 215, 176, BStBl II 2007, 694 für Fälle bejaht, in denen es um die Verrechnung von negativen nichtgewerblichen Einkünften mit positiven Einkünften des Steuerpflichtigen oder seines Ehegatten geht.

  • BFH, 21.07.2011 - II R 50/09

    Solidaritätszuschlag zur Einkommensteuer für 2005 ist verfassungsgemäß

    Die Minderung der Einkommensteuer durch eine pauschalierte Anrechnung der Gewerbesteuer in Form einer Steuerermäßigung wurde im Steuersenkungsgesetz vom 23. Oktober 2000 (BGBl I 2000, 1433, BStBl I 2000, 1428) eingeführt, um Einzelunternehmen und Personengesellschaften von der Gewerbesteuer zu entlasten und damit im Ergebnis gewerbliche Einkünfte mit solchen aus selbständiger Arbeit gleichzustellen (vgl. BFH-Urteil vom 27. September 2006 X R 25/04, BFHE 215, 176, BStBl II 2007, 694; Gosch in Kirchhof, EStG, 10. Aufl., § 35 Rz 1).
  • BFH, 04.12.2014 - IV R 27/11

    Keine Anwendung des Meistbegünstigungsprinzips bei der Feststellung der

    Zudem habe der BFH in dem Urteil vom 27. September 2006 X R 25/04 (BFHE 215, 176, BStBl II 2007, 694) auch im Rahmen der Ermittlung des Ermäßigungshöchstbetrags das Meistbegünstigungsprinzip angewandt.

    Nichts anderes folgt aus dem BFH-Urteil in BFHE 215, 176, BStBl II 2007, 694.

  • BFH, 15.04.2010 - IV R 5/08

    Umfang der Feststellungen gemäß § 35 EStG - keine Steuerermäßigung für

    a) Auszugehen ist hierbei allerdings davon, dass § 35 EStG 2001 bezweckt, die Unternehmer und Mitunternehmer, die der Einkommensteuer unterliegen und gewerbesteuerpflichtige Einkünfte erzielen, zu entlasten (BTDrucks 14/2683, S. 116, 97) und deshalb zu den Einkünften aus gewerblichen Unternehmen (§ 35 Abs. 1 Nr. 1 EStG 2001) sowie aus Gewerbebetrieb als Mitunternehmer (§ 35 Abs. 1 Nr. 2 EStG 2001) auch (dem Grunde nach) gewerbesteuerbelastete Veräußerungs- oder Aufgabegewinne zu rechnen sind (Wendt in HHR, a.a.O., § 35 EStG Anm. R 12; Schmidt/Wacker, a.a.O., § 35 Rz 6; Gosch in Kirchhof, a.a.O., § 35 Rz 11; BMF-Schreiben in BStBl I 2002, 533, Tz. 10; offen BFH-Urteil vom 27. September 2006 X R 25/04, BFHE 215, 176, BStBl II 2007, 694, zu II.2.).
  • FG Schleswig-Holstein, 29.10.2014 - 5 K 115/12

    Auslegung des § 35 Abs. 1 Satz 5 EStG im Sinne einer betriebsbezogenen

    Dies entspreche auch der Rechtsprechung des BFH (vgl. BFH, Urteil vom 27. September 2006 X R 25/04, BStBl. II 2007, 694).

    Dementsprechend ist auch das von dem Kläger zur Stützung seiner Rechtsauffassung herangezogene Urteil des Bundesfinanzhofs vom 27. September 2006 (X R 25/04, BFHE 2015, 176, BStBl. II 2007, 694) im Streitfall nicht einschlägig.

  • FG Hamburg, 29.09.2010 - 6 K 246/09

    Einkommensteuer: Steuerermäßigung bei Einkünften aus Gewerbetrieb,

    Dementsprechend hat der Bundesfinanzhof für den Fall eines Steuerpflichtigen, der sowohl positive gewerbliche Einkünfte aus einem Einzelunternehmen als auch negative gewerbliche Einkünfte aus diversen Beteiligungen erzielt hatte, entschieden, dass ein sog. horizontaler Verlustausgleich zwischen den einzelnen gewerblichen Einkünften durchzuführen ist und dass nur die nach dem Verlustausgleich verbleibenden Einkünfte bei der Ermittlung des Ermäßigungshöchstbetrags nach § 35 EStG berücksichtigt werden können (BFH-Urteil vom 27.09.2006 - X R 25/04, BStBl. II 2007, 694).

    Bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens würden die Ergebnisse mehrerer sachlich selbstständiger Betriebe saldierend zusammengefasst; es würde der Systematik des Einkommensteuerrechts widersprechen, den Ermäßigungsbetrag nach § 35 EStG i.d.F. des Steuersenkungsgesetzes betriebsbezogen zu berechnen (BFH-Urteil vom 27.09.2006 a. a. O., unter II.3. - mit weiteren Nachweisen).

    dd) Berücksichtigt man, dass sich der BFH in dem genannten Urteil vom 27.09.2006 (a.a.O.) für den Fall eines Steuerpflichtigen, der selbst - alleine - sowohl positive als auch negative gewerbliche Einkünfte erzielt hat, grundsätzlich für eine Verrechnung, also für einen horizontalen Verlustausgleich ausgesprochen hat, so könnte man fragen, warum zusammen veranlagte Ehegatten durch eine vertikale Verlustverrechnung besser gestellt werden sollten als ein einzelner Steuerpflichtiger (so i.E. wohl auch BMF-Schreiben vom 15.05.2002, BStBl. I 2002, 533, Rz. 14, und vom 19.09.2007, BStBl. I 2007, 701, Rz. 12 und 14 mit Beispiel 2; ferner: Kaeser/Maunz in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 35 Rz. B 58; Schiffers in: Korn, EStG, § 35 Rz. 30; Ritzer/Stangl in: Frotscher, EStG, § 35 Rz. 63; Wacker in: Schmidt, EStG, § 35 Rz. 12; anders BMF-Schreiben vom 24.02.2009, BStBl. I 2009, 440, Rz.18, allerdings bezogen auf die ab VZ 2008 geänderte Rechtslage).

  • FG Münster, 12.12.2013 - 13 K 4566/10

    Berechnung des Ermäßigungsbetrages

    Der BFH ist mit Urteil vom 27.09.2006 X R 25/04, BStBl. II 2007, 694 dieser Betrachtungsweise entgegengetreten.

    ... Nach den Grundsätzen des zur Veröffentlichung bestimmten BFH-Urteils vom 27.09.2006 X R 25/04 sind Verluste vorrangig mit nichttarifbegünstigten Einkünften zu verrechnen.

  • FG Baden-Württemberg, 10.12.2013 - 5 K 1181/10

    Aufteilung des anteiligen Gewerbesteuermessbetrags gemäß § 35 Abs. 2 EStG bei

  • FG Niedersachsen, 15.08.2013 - 10 K 241/12

    Ermittlung des Ermäßigungshöchstbetrages nach § 35 Abs. 1 S. 2 EStG

  • FG Rheinland-Pfalz, 16.11.2012 - 3 K 2305/10

    Keine separate Ermittlung des Anteils am Gewerbesteuermessbetrag nach § 35 EStG

  • FG Niedersachsen, 24.05.2011 - 12 K 160/10

    Anwendung des sog. Meistbegünstigungsprinzips bei Ermittlung des

  • FG Düsseldorf, 10.11.2005 - 11 K 1974/03
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