Rechtsprechung
   BFH, 29.11.2000 - X R 36/97   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,4718
BFH, 29.11.2000 - X R 36/97 (https://dejure.org/2000,4718)
BFH, Entscheidung vom 29.11.2000 - X R 36/97 (https://dejure.org/2000,4718)
BFH, Entscheidung vom 29. November 2000 - X R 36/97 (https://dejure.org/2000,4718)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2000,4718) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com
  • Wolters Kluwer

    Gesetzliche Erben - Teilnachlassauseinandersetzungsvertrag - Nachlassgegenstände - Nachträgliche Herstellungskosten - Entstandene Erhaltunsgaufwendungen - Vorkosten - Grudstückserwerb durch Gesamtrechtsnachfolge - Anschaffungskosten

  • Judicialis

    EStG § 10e; ; EStG § 10e Abs. 1; ; EStG § 10e Abs. 6; ; EStG § 10e Abs. 3; ; EStG § 10e Abs. 2

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 10e Abs 1, EStG § 10e Abs 3 S 2
    Bemessungsgrundlage; Erbauseinandersetzung; Miterbe; Teilentgeltlicher Erwerb; Wohneigentumsförderung

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 28.07.1999 - X R 66/95

    Erbauseinandersetzung und Wohneigentumsförderung

    Auszug aus BFH, 29.11.2000 - X R 36/97
    b) Entgegen der Auffassung des Klägers gehört der wertmäßige Anteil von 300 000 DM an den dem Miterben übertragenen Eigentumswohnungen nicht zu den Anschaffungskosten für das Einfamilienhaus (Senatsurteil vom 28. Juli 1999 X R 66/95, BFHE 190, 130, BStBl II 2000, 61).

    Er hat sie seinen Urteilen in BFHE 190, 130, BStBl II 2000, 61; vom 28. Juli 1999 X R 163/95, BFH/NV 2000, 180, und X R 175/96, BFH/NV 2000, 311 zugrunde gelegt.

    b) Nach den Grundsätzen der Senatsentscheidungen zur Erbauseinandersetzung (BFHE 190, 130, BStBl II 2000, 61; BFH/NV 2000, 180, und BFH/NV 2000, 311) hat der Kläger aufgrund der Erbauseinandersetzung zwei Objekte erworben: einen Anteil am Einfamilienhaus unentgeltlich im Wege der Erbfolge und einen Anteil entgeltlich vom Miterben.

    Für die Berechnung des entgeltlichen Teils des Einfamilienhauserwerbs kommt es somit ausschließlich auf das Verhältnis der Ausgleichszahlung zum Verkehrswert des Grundstücks an (Senatsurteile in BFHE 190, 130, BStBl II 2000, 61; in BFH/NV 2000, 180, und in BFH/NV 2000, 311).

    Vor Bezug entstandene Aufwendungen sind nach § 10e Abs. 6 EStG abziehbar, soweit sie anteilig auf den entgeltlichen Erwerb entfallen oder eindeutig dem entgeltlichen Erwerb zuzuordnen sind (Senatsurteil in BFHE 190, 130, BStBl II 2000, 61).

    Da der Kläger nach den Entscheidungen des Senats zur Erbauseinandersetzung (BFHE 190, 130, BStBl II 2000, 61; BFH/NV 2000, 180; BFH/NV 2000, 311) aber nur einen Anteil an dem Einfamilienhaus entgeltlich erworben hat, steht ihm der Abzugshöchstbetrag nur anteilig bis zur Höhe von 1 800 DM (15 000 DM x 12 v.H.) zu.

  • BFH, 05.07.1990 - GrS 2/89

    1. Erbfall und Erbauseinandersetzung bilden für die Einkommensbesteuerung keine

    Auszug aus BFH, 29.11.2000 - X R 36/97
    Aufgrund der inzwischen ergangenen Entscheidung des Großen Senats des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 5. Juli 1990 GrS 2/89 (BFHE 161, 332, BStBl II 1990, 837) zur Erbauseinandersetzung berücksichtigte das FA in der Einspruchsentscheidung einen Abzugsbetrag in Höhe von 4 116 DM sowie Vorkosten in Höhe von 9 431 DM.

    Entgegen der Auffassung des Großen Senats in BFHE 161, 332, BStBl II 1990, 837 könne die Übertragung von Vermögen im Rahmen einer Erbauseinandersetzung einkommensteuerrechtlich nicht nach den für die Liquidation einer Personengesellschaft geltenden Grundsätzen behandelt werden.

    Denn nach dem Beschluss des Großen Senats in BFHE 161, 332, BStBl II 1990, 837 (unter C. II. 2. a) liegt kein Anschaffungs- oder Veräußerungsgeschäft vor, soweit durch die Aufteilung des Nachlasses im Wege der Auseinandersetzung lediglich der erbrechtliche Auseinandersetzungsanspruch erfüllt wird.

    c) Die Grundsätze des Großen Senats zur Erbauseinandersetzung gelten nicht nur für die Auseinandersetzung über Betriebsvermögen, sondern ebenso für die Auseinandersetzung von Privatvermögen (Großer Senat in BFHE 161, 332, BStBl II 1990, 837, unter C. II. 2.).

    Die Auffassung des Klägers, er habe das Einfamilienhaus zur Hälfte entgeltlich erworben, entspricht nicht den Grundsätzen der Entscheidung des Großen Senats in BFHE 161, 332, BStBl II 1990, 837.

  • BFH, 28.07.1999 - X R 163/95

    Abzugsbetrag nach § 10 e EStG; Erbauseinandersetzung

    Auszug aus BFH, 29.11.2000 - X R 36/97
    Er hat sie seinen Urteilen in BFHE 190, 130, BStBl II 2000, 61; vom 28. Juli 1999 X R 163/95, BFH/NV 2000, 180, und X R 175/96, BFH/NV 2000, 311 zugrunde gelegt.

    b) Nach den Grundsätzen der Senatsentscheidungen zur Erbauseinandersetzung (BFHE 190, 130, BStBl II 2000, 61; BFH/NV 2000, 180, und BFH/NV 2000, 311) hat der Kläger aufgrund der Erbauseinandersetzung zwei Objekte erworben: einen Anteil am Einfamilienhaus unentgeltlich im Wege der Erbfolge und einen Anteil entgeltlich vom Miterben.

    Für die Berechnung des entgeltlichen Teils des Einfamilienhauserwerbs kommt es somit ausschließlich auf das Verhältnis der Ausgleichszahlung zum Verkehrswert des Grundstücks an (Senatsurteile in BFHE 190, 130, BStBl II 2000, 61; in BFH/NV 2000, 180, und in BFH/NV 2000, 311).

    Da der Kläger nach den Entscheidungen des Senats zur Erbauseinandersetzung (BFHE 190, 130, BStBl II 2000, 61; BFH/NV 2000, 180; BFH/NV 2000, 311) aber nur einen Anteil an dem Einfamilienhaus entgeltlich erworben hat, steht ihm der Abzugshöchstbetrag nur anteilig bis zur Höhe von 1 800 DM (15 000 DM x 12 v.H.) zu.

  • BFH, 28.07.1999 - X R 175/96

    Erbauseinandersetzung; Wohneigentumsförderung nach § 10 e

    Auszug aus BFH, 29.11.2000 - X R 36/97
    Er hat sie seinen Urteilen in BFHE 190, 130, BStBl II 2000, 61; vom 28. Juli 1999 X R 163/95, BFH/NV 2000, 180, und X R 175/96, BFH/NV 2000, 311 zugrunde gelegt.

    b) Nach den Grundsätzen der Senatsentscheidungen zur Erbauseinandersetzung (BFHE 190, 130, BStBl II 2000, 61; BFH/NV 2000, 180, und BFH/NV 2000, 311) hat der Kläger aufgrund der Erbauseinandersetzung zwei Objekte erworben: einen Anteil am Einfamilienhaus unentgeltlich im Wege der Erbfolge und einen Anteil entgeltlich vom Miterben.

    Für die Berechnung des entgeltlichen Teils des Einfamilienhauserwerbs kommt es somit ausschließlich auf das Verhältnis der Ausgleichszahlung zum Verkehrswert des Grundstücks an (Senatsurteile in BFHE 190, 130, BStBl II 2000, 61; in BFH/NV 2000, 180, und in BFH/NV 2000, 311).

    Da der Kläger nach den Entscheidungen des Senats zur Erbauseinandersetzung (BFHE 190, 130, BStBl II 2000, 61; BFH/NV 2000, 180; BFH/NV 2000, 311) aber nur einen Anteil an dem Einfamilienhaus entgeltlich erworben hat, steht ihm der Abzugshöchstbetrag nur anteilig bis zur Höhe von 1 800 DM (15 000 DM x 12 v.H.) zu.

  • BFH, 29.07.1998 - X R 54/95

    § 10 e EStG bei mittelbarer Grundstücksschenkung

    Auszug aus BFH, 29.11.2000 - X R 36/97
    Daher wird die Grundförderung nach § 10e Abs. 1 und 2 EStG nur für eigene Aufwendungen des Steuerpflichtigen gewährt, die ihm in Form von Anschaffungs- oder Herstellungskosten entstanden sind (Senatsurteile vom 29. Juli 1998 X R 54/95, BFHE 186, 400, BStBl II 1999, 128, und X R 50/95, BFH/NV 1999, 301).
  • BFH, 15.11.1995 - X R 59/95

    Instandsetzungsaufwendungen für eine unentgeltlich erworbene Wohnung weder nach §

    Auszug aus BFH, 29.11.2000 - X R 36/97
    Liegt keine Anschaffung oder Herstellung i.S. des § 10e Abs. 1 EStG bzw. kein Ausbau oder keine Erweiterung nach § 10e Abs. 2 EStG vor, steht dem Steuerpflichtigen für nachträgliche Herstellungskosten keine Grundförderung nach § 10e EStG zu (Senatsurteil vom 15. November 1995 X R 59/95, BFHE 179, 286, BStBl II 1996, 356).
  • BFH, 29.07.1998 - X R 50/95

    Keine Eigenheimzulage bei mittelbarer Grundstücksschenkung

    Auszug aus BFH, 29.11.2000 - X R 36/97
    Daher wird die Grundförderung nach § 10e Abs. 1 und 2 EStG nur für eigene Aufwendungen des Steuerpflichtigen gewährt, die ihm in Form von Anschaffungs- oder Herstellungskosten entstanden sind (Senatsurteile vom 29. Juli 1998 X R 54/95, BFHE 186, 400, BStBl II 1999, 128, und X R 50/95, BFH/NV 1999, 301).
  • BFH, 18.09.2003 - X R 54/01

    Wirtschaftliches Eigentum; Nutzungsdauer eines Gebäudes

    Zu deren Ermittlung ist der Gesamtkaufpreis um den auf das Nutzungsrecht entfallenden Teil zu verringern und der danach verbleibende Betrag im Verhältnis der Verkehrswerte von Grund und Boden sowie des Gebäudes aufzuteilen (vgl. BFH-Urteile vom 15. Januar 1985 IX R 81/83, BFHE 143, 61, BStBl II 1985, 252, und vom 29. November 2000 X R 36/97, BFH/NV 2001, 595; B. Meyer in Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz, Kommentar, 21. Aufl., § 10e EStG Anm. 140; Schmidt/Glanegger, Einkommensteuergesetz, 22. Aufl., § 6 Rz. 119).
  • BFH, 07.10.2003 - III B 5/03

    Mittelbare Grundstücksschenkung

    Diese ertragsteuerlichen Grundsätze sind in gleicher Weise im Anwendungsbereich der Wohneigentumsförderung nach § 10e EStG und nach dem EigZulG zugrunde zu legen (vgl. z.B. zur Anwendung der Grundsätze zur Erbauseinandersetzung: BFH-Urteile vom 24. Oktober 2000 IX R 95/97, HFR 2001, 677, zum EigZulG; vom 24. Februar 1999 X R 2/96, BFH/NV 1999, 1083, und vom 29. November 2000 X R 36/97, BFH/NV 2001, 595, unter Ziff. 1. c der Gründe, jeweils m.w.N., zu § 10e EStG).
  • BVerfG, 21.01.2005 - 2 BvR 371/01

    Prüfungsmaßstab im Verfassungsbeschwerdeverfahren

    gegen a) das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 29. November 2000 - X R 36/97 -,.
  • BFH, 30.07.2003 - X R 63/01

    Revisionsbegründung durch Bezugnahme auf NZB

    Unter Anschaffung i.S. des § 10e Abs. 6 Satz 1 EStG ist nach ständiger Senatsrechtsprechung nur ein entgeltlicher Erwerb zu verstehen (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 13. Januar 1993 X R 53/91, BFHE 170, 186, BStBl II 1993, 346; vom 15. Dezember 1993 X R 23/93, BFH/NV 1994, 707; vom 28. Juli 1999 X R 66/95, BFHE 190, 130, BStBl II 2000, 61; vom 29. November 2000 X R 36/97, BFH/NV 2001, 595).
  • FG Hamburg, 22.11.2001 - I 1075/97

    Zur Frage der Bemessungsgrundlage für Sonderausgaben und Objektverbrauch bei

    Ausgleichszahlungen an weichende Miterben führen zu Anschaffungskosten des übernehmenden Erben, soweit er durch die Übernahme mehr erhält als seinem Erbanteil entspricht (BFH-Urteil vom 29.11.2000 X R 36/97, BFH/NV 2001 595).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht