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   BFH, 20.01.1988 - X R 44/81   

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https://dejure.org/1988,5424
BFH, 20.01.1988 - X R 44/81 (https://dejure.org/1988,5424)
BFH, Entscheidung vom 20.01.1988 - X R 44/81 (https://dejure.org/1988,5424)
BFH, Entscheidung vom 20. Januar 1988 - X R 44/81 (https://dejure.org/1988,5424)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen eines Leistungsaustausches im Sinne des Umsatzsteuergesetzes (UStG) - Steuerrechtliche Einordnung einer einen Leistungsempfänger in die Lage einer unternehmerischen Betätigung versetzenden Leistung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (16)

  • BFH, 25.11.1986 - V R 109/78

    1. Das von sog. Schwarzfahrern eingezogene "erhöhte Fahrgeld/Beförderungsentgelt"

    Auszug aus BFH, 20.01.1988 - X R 44/81
    In die gleiche Richtung weisen die höchstrichterlichen Entscheidungen, die mangels Bestimmtheit die Annahme einer umsatzsteuerbaren Leistung abgelehnt haben, wenn es lediglich darum ging, den Leistungsempfänger ganz allgemein in die Lage zu versetzen, überhaupt (unternehmerisch) tätig zu werden (Urteile des Reichsfinanzhofs - RFH - vom 26. September 1941 V 130/40, RFHE 51, 72, RStBl 1942, 296, und vom 30. April 1943 V 25/42, RFHE 53, 115, RStBl 1943, 494; BFH-Urteile vom 20. Januar 1955 V 75/54 U, BFHE 60, 292, BStBl III 1955, 112, und V 145/53 S, BFHE 60, 366, BStBl III 1955, 139), und die neueren Erkenntnisse zur Abgrenzung des Leistungsaustauschs vom sog. echten Zuschuß: Danach werden "für die Leistung" gewährte Zahlungen in die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer einbezogen, während "für den leistenden Unternehmer", zu seiner Förderung, etwa aus strukturpolitischen, volkswirtschaftlichen oder allgemeinpolitischen Gründen gezahlte Gelder unbesteuert bleiben (BFH-Urteile vom 9. Oktober 1975 V R 88/74, BFHE 117, 307, BStBl II 1976, 105; vom 5. Juni 1986 V R 114/76, BFH/NV 1987, 199; vom 26. Juni 1986 V R 93/77, BFHE 147, 79, BStBl II 1986, 723, und vom 25. November 1986 V R 109/78, BFHE 148, 351, BStBl II 1987, 228).
  • BFH, 20.12.1984 - V R 25/76

    Nichtunternehmerischer Bereich bei Unternehmen jeder Rechts- und

    Auszug aus BFH, 20.01.1988 - X R 44/81
    Die Abgrenzung zwischen steuerbaren und nichtsteuerbaren Leistungen im Verhältnis zwischen Gesellschaften und ihren Gesellschaftern oder zwischen Vereinen und ihren Mitgliedern richtet sich danach, ob im Rahmen einer konkreten Leistungsbeziehung Sonderbelange des einzelnen oder im Rahmen des Gesellschafts- oder Vereinszwecks Gesamtbelange aller Gesellschafter (Vereinsmitglieder) erfüllt werden (BFH-Urteile vom 20. Dezember 1984 V R 25/76, BFHE 142, 524, BStBl II 1985, 176, 177, und vom 4. Juli 1985 V R 107/76, BFHE 145, 244, BStBl II 1986, 153, jeweils m.w.N.; Weiß, UR 1986, 63; vgl. zum umgekehrten Fall der Leistung eines Gesellschafters an die Gesellschaft gegen Sonderentgelt: BFH-Urteil vom 17. Juli 1980 V R 5/72, BFHE 131, 114, BStBl II 1980, 622, 624).
  • BFH, 07.05.1981 - V R 47/76

    Kostenlose Beförderung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber ist nicht

    Auszug aus BFH, 20.01.1988 - X R 44/81
    Ein Leistungsaustausch i. S. des UStG liegt vor, wenn Leistung und Gegenleistung innerlich derart miteinander verknüpft sind, daß sich die Leistung auf den Erhalt einer Gegenleistung richtet und damit die gewollte, erwartete und erwartbare Gegenleistung auslöst (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 7. Mai 1981 V R 47/76, BFHE 133, 133, BStBl II 1981, 495).
  • BFH, 04.07.1985 - V R 107/76

    Umlagen einer Werbegemeinschaft für Werbemaßnahmen eines Einkaufszentrums sind

    Auszug aus BFH, 20.01.1988 - X R 44/81
    Die Abgrenzung zwischen steuerbaren und nichtsteuerbaren Leistungen im Verhältnis zwischen Gesellschaften und ihren Gesellschaftern oder zwischen Vereinen und ihren Mitgliedern richtet sich danach, ob im Rahmen einer konkreten Leistungsbeziehung Sonderbelange des einzelnen oder im Rahmen des Gesellschafts- oder Vereinszwecks Gesamtbelange aller Gesellschafter (Vereinsmitglieder) erfüllt werden (BFH-Urteile vom 20. Dezember 1984 V R 25/76, BFHE 142, 524, BStBl II 1985, 176, 177, und vom 4. Juli 1985 V R 107/76, BFHE 145, 244, BStBl II 1986, 153, jeweils m.w.N.; Weiß, UR 1986, 63; vgl. zum umgekehrten Fall der Leistung eines Gesellschafters an die Gesellschaft gegen Sonderentgelt: BFH-Urteil vom 17. Juli 1980 V R 5/72, BFHE 131, 114, BStBl II 1980, 622, 624).
  • BFH, 28.01.1988 - V R 112/86

    - Zur Behandlung von Wasserhauptleitungsbeiträgen einer Gemeinde - Zum Begriff

    Auszug aus BFH, 20.01.1988 - X R 44/81
    Wie Anschlußbeiträge umsatzsteuerrechtlich zu behandeln sind, konnte infolgedessen unerörtert bleiben (vgl. dazu: BFH-Urteile vom 5. Februar 1976 V R 20/75, UR 1982, 228 und - zur Veröffentlichung bestimmt - vom 28. Januar 1988 V R 112/86; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. März 1982 8 C 46/81, UR 1982, 221; Urteil des Niedersächsischen FG in Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1986, 628, und Urteil des FG Rheinland-Pfalz, EFG 1986, 629; Grune, UR 1987, 223, m.w.N.).
  • BFH, 26.06.1986 - V R 93/77

    Erstattungen nach dem UnBefG an Verkehrsunternehmen als Zahlung des

    Auszug aus BFH, 20.01.1988 - X R 44/81
    In die gleiche Richtung weisen die höchstrichterlichen Entscheidungen, die mangels Bestimmtheit die Annahme einer umsatzsteuerbaren Leistung abgelehnt haben, wenn es lediglich darum ging, den Leistungsempfänger ganz allgemein in die Lage zu versetzen, überhaupt (unternehmerisch) tätig zu werden (Urteile des Reichsfinanzhofs - RFH - vom 26. September 1941 V 130/40, RFHE 51, 72, RStBl 1942, 296, und vom 30. April 1943 V 25/42, RFHE 53, 115, RStBl 1943, 494; BFH-Urteile vom 20. Januar 1955 V 75/54 U, BFHE 60, 292, BStBl III 1955, 112, und V 145/53 S, BFHE 60, 366, BStBl III 1955, 139), und die neueren Erkenntnisse zur Abgrenzung des Leistungsaustauschs vom sog. echten Zuschuß: Danach werden "für die Leistung" gewährte Zahlungen in die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer einbezogen, während "für den leistenden Unternehmer", zu seiner Förderung, etwa aus strukturpolitischen, volkswirtschaftlichen oder allgemeinpolitischen Gründen gezahlte Gelder unbesteuert bleiben (BFH-Urteile vom 9. Oktober 1975 V R 88/74, BFHE 117, 307, BStBl II 1976, 105; vom 5. Juni 1986 V R 114/76, BFH/NV 1987, 199; vom 26. Juni 1986 V R 93/77, BFHE 147, 79, BStBl II 1986, 723, und vom 25. November 1986 V R 109/78, BFHE 148, 351, BStBl II 1987, 228).
  • BFH, 17.07.1980 - V R 5/72

    Die Führung der Geschäfte und die Vertretung einer KG durch eine GmbH ist keine

    Auszug aus BFH, 20.01.1988 - X R 44/81
    Die Abgrenzung zwischen steuerbaren und nichtsteuerbaren Leistungen im Verhältnis zwischen Gesellschaften und ihren Gesellschaftern oder zwischen Vereinen und ihren Mitgliedern richtet sich danach, ob im Rahmen einer konkreten Leistungsbeziehung Sonderbelange des einzelnen oder im Rahmen des Gesellschafts- oder Vereinszwecks Gesamtbelange aller Gesellschafter (Vereinsmitglieder) erfüllt werden (BFH-Urteile vom 20. Dezember 1984 V R 25/76, BFHE 142, 524, BStBl II 1985, 176, 177, und vom 4. Juli 1985 V R 107/76, BFHE 145, 244, BStBl II 1986, 153, jeweils m.w.N.; Weiß, UR 1986, 63; vgl. zum umgekehrten Fall der Leistung eines Gesellschafters an die Gesellschaft gegen Sonderentgelt: BFH-Urteil vom 17. Juli 1980 V R 5/72, BFHE 131, 114, BStBl II 1980, 622, 624).
  • BFH, 09.10.1975 - V R 88/74

    Zuschüsse aus öffentlichen Kassen sind nur dann nicht Teil des Entgelts, wenn sie

    Auszug aus BFH, 20.01.1988 - X R 44/81
    In die gleiche Richtung weisen die höchstrichterlichen Entscheidungen, die mangels Bestimmtheit die Annahme einer umsatzsteuerbaren Leistung abgelehnt haben, wenn es lediglich darum ging, den Leistungsempfänger ganz allgemein in die Lage zu versetzen, überhaupt (unternehmerisch) tätig zu werden (Urteile des Reichsfinanzhofs - RFH - vom 26. September 1941 V 130/40, RFHE 51, 72, RStBl 1942, 296, und vom 30. April 1943 V 25/42, RFHE 53, 115, RStBl 1943, 494; BFH-Urteile vom 20. Januar 1955 V 75/54 U, BFHE 60, 292, BStBl III 1955, 112, und V 145/53 S, BFHE 60, 366, BStBl III 1955, 139), und die neueren Erkenntnisse zur Abgrenzung des Leistungsaustauschs vom sog. echten Zuschuß: Danach werden "für die Leistung" gewährte Zahlungen in die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer einbezogen, während "für den leistenden Unternehmer", zu seiner Förderung, etwa aus strukturpolitischen, volkswirtschaftlichen oder allgemeinpolitischen Gründen gezahlte Gelder unbesteuert bleiben (BFH-Urteile vom 9. Oktober 1975 V R 88/74, BFHE 117, 307, BStBl II 1976, 105; vom 5. Juni 1986 V R 114/76, BFH/NV 1987, 199; vom 26. Juni 1986 V R 93/77, BFHE 147, 79, BStBl II 1986, 723, und vom 25. November 1986 V R 109/78, BFHE 148, 351, BStBl II 1987, 228).
  • BVerwG, 19.03.1982 - 8 C 46.81

    Umsatzsteuer - Wasseranschlussbeitrag

    Auszug aus BFH, 20.01.1988 - X R 44/81
    Wie Anschlußbeiträge umsatzsteuerrechtlich zu behandeln sind, konnte infolgedessen unerörtert bleiben (vgl. dazu: BFH-Urteile vom 5. Februar 1976 V R 20/75, UR 1982, 228 und - zur Veröffentlichung bestimmt - vom 28. Januar 1988 V R 112/86; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. März 1982 8 C 46/81, UR 1982, 221; Urteil des Niedersächsischen FG in Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1986, 628, und Urteil des FG Rheinland-Pfalz, EFG 1986, 629; Grune, UR 1987, 223, m.w.N.).
  • BFH, 05.06.1986 - V R 114/76

    Begründetheit einer Revision wegen nicht Prüfung einer vorgreiflichen Frage durch

    Auszug aus BFH, 20.01.1988 - X R 44/81
    In die gleiche Richtung weisen die höchstrichterlichen Entscheidungen, die mangels Bestimmtheit die Annahme einer umsatzsteuerbaren Leistung abgelehnt haben, wenn es lediglich darum ging, den Leistungsempfänger ganz allgemein in die Lage zu versetzen, überhaupt (unternehmerisch) tätig zu werden (Urteile des Reichsfinanzhofs - RFH - vom 26. September 1941 V 130/40, RFHE 51, 72, RStBl 1942, 296, und vom 30. April 1943 V 25/42, RFHE 53, 115, RStBl 1943, 494; BFH-Urteile vom 20. Januar 1955 V 75/54 U, BFHE 60, 292, BStBl III 1955, 112, und V 145/53 S, BFHE 60, 366, BStBl III 1955, 139), und die neueren Erkenntnisse zur Abgrenzung des Leistungsaustauschs vom sog. echten Zuschuß: Danach werden "für die Leistung" gewährte Zahlungen in die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer einbezogen, während "für den leistenden Unternehmer", zu seiner Förderung, etwa aus strukturpolitischen, volkswirtschaftlichen oder allgemeinpolitischen Gründen gezahlte Gelder unbesteuert bleiben (BFH-Urteile vom 9. Oktober 1975 V R 88/74, BFHE 117, 307, BStBl II 1976, 105; vom 5. Juni 1986 V R 114/76, BFH/NV 1987, 199; vom 26. Juni 1986 V R 93/77, BFHE 147, 79, BStBl II 1986, 723, und vom 25. November 1986 V R 109/78, BFHE 148, 351, BStBl II 1987, 228).
  • BFH, 20.01.1955 - V 145/53 S

    Umsatzsteuerpflicht bei Subventionen aus öffentlichen Mitteln - Subventionen als

  • BFH, 05.02.1976 - V R 20/75
  • BFH, 20.01.1955 - V 75/54 U

    Steuerbarkeit der gegenüber einer Vereinigung mit satzungsmäßig ausschließlich

  • BFH, 16.12.1965 - V 242/63 U

    Leistungserbringung durch Überlassung eines veralteten Stromverteilungsnetzes und

  • RFH, 30.04.1943 - V 25/42
  • RFH, 26.09.1941 - V 130/40
  • BFH, 08.11.2007 - V R 20/05

    Umsatzsteuerpflicht kommunaler Zuschüsse für Investitionen im Abwasserbereich -

    Das Urteil des FG stehe im Widerspruch zum Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 20. Januar 1988 X R 44/81 (BFH/NV 1988, 528).
  • FG Düsseldorf, 26.05.1999 - 5 K 457/95

    Eingliederung in den Unternehmensbereich als Voraussetzung der wirtschaftlichen

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  • FG Sachsen, 28.10.2009 - 8 K 2518/04

    Abwasserbeseitigungspflicht nach Maßgabe eines Entsorgungsvertrages als sonstige

    In seinem Urteil vom 20.01.1988 X R 44/81, BFH/NV 1988, 528 habe der BFH die Planung, den Ausbau und andere Maßnahmen zur Sicherstellung der Wasserversorgung im eigenen Namen und für eigene Rechnung durch eine GmbH für eine zu allgemeine Verpflichtung gehalten, als dass sie Gegenstand einer umsatzsteuerrechtlich relevanten Leistungsbeziehung sein könne.

    Sind daneben staatliche Zuschüsse weiterzuleiten, liegt in beiden Fällen ein weiteres Entgelt für die Sicherstellung der gesetzlichen Abwasserbeseitigungspflicht durch die Abwasserbeseitigungsgesellschaft vor, wenn diese - wie unter Ziffer 1 dargelegt - auf einem Austauschvertrag beruht (anders lag es im von der Klägerin angeführten BFH-Urteil vom 20. Januar 1988 X R 44/81, BFH/NV 1988, 528, das deshalb auf den Streitfall nicht anwendbar ist).

  • BFH, 19.03.2004 - V B 166/03

    Abgrenzung entgeltlicher Leistungen von Gesellschafterbeiträgen und Zuschüssen

    Die Revision ist auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO wegen Abweichung (Divergenz) von den Urteilen des BFH vom 20. Januar 1988 X R 44/81 (BFH/NV 1988, 528) und vom 20. April 1988 X R 3/82 (BFHE 153, 445, BStBl II 1988, 792) zuzulassen.
  • BFH, 21.04.1993 - XI R 84/90

    Leistungen an Vereinsmitglieder (§§ 2 , 4 UStG )

    Notwendig ist aber, daß die Pesonenvereinigung ihrem Mitglied gegenüber eine konkrete Einzelleistung (in Gestalt gleichartiger Einzelleistungen oder in Gestalt einer Leistung, die sich zugleich als steuerbare Leistung an jedes einzelne Mitglied darstellt) erbringt, deren Nutzen dem einzelnen Mitglied individuell zugute kommt; der Maßstab des Mitgliedsbeitrags muß von dem möglichen Eigennutzen der Mitglieder abhängig sein (zu den vorstehenden Grundsätzen vgl. BFH-Urteile in BFHE 144, 84, BStBl II 1985, 559; in BFHE 145, 244, BStBl II 1986, 153; vom 20. Januar 1988 X R 44/81, BFH/NV 1988, 528, und vom 20. August 1992 V R 2/88, BFH/NV 1993, 204, jeweils m.w.N.).
  • FG Münster, 03.05.2000 - 5 K 44/98

    Zur Abgrenzung von Leistungsaustausch und Gesellschafterbeitrag

    Damit erfolgt die Abgrenzung zwischen steuerbaren Leistungen im Verhältnis zwischen Gesellschaften und ihren Gesellschaftern danach, ob im Rahmen einer konkreten Leistungsbeziehung Sonderbelange des einzelnen Gesellschafters oder ob im Rahmen des Gesellschaftszwecks Gesamtbelange aller Gesellschafter erfüllt werden (vgl. BFH-Urteil vom 20.1.1988 X R 44/81, BFH/NV 1988, 528, 530).
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