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   BFH, 18.05.1988 - X R 57/81   

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https://dejure.org/1988,6318
BFH, 18.05.1988 - X R 57/81 (https://dejure.org/1988,6318)
BFH, Entscheidung vom 18.05.1988 - X R 57/81 (https://dejure.org/1988,6318)
BFH, Entscheidung vom 18. Mai 1988 - X R 57/81 (https://dejure.org/1988,6318)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Umsatzsteuerpflichtige Tätigkeit als Beratungsstellenleiter und Geschäftsführertätigkeit für einen Verein

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 14.12.1978 - I R 121/76

    Arbeitnehmereigenschaft - Rundfunkmitarbeiter

    Auszug aus BFH, 18.05.1988 - X R 57/81
    Eine Würdigung nach dem Gesamtbild bedeutet, daß die für und gegen ein Dienstverhältnis sprechenden Merkmale, wie sie sich nach den vertraglichen Vereinbarungen und deren tatsächlicher Durchführung ergeben, gegeneinander abgewogen werden (z. B. BFH-Urteil vom 14. Dezember 1978 I R 121/76, BFHE 126, 311, BStBl II 1979, 188 m.w.N.).

    Maßgebend ist dabei grundsätzlich das Innenverhältnis zum Auftraggeber und nicht das Auftreten des Beschäftigten nach außen (z. B. BFH-Urteile vom 14. September 1967 V 108/63, BFHE 90, 193, BStBl II 1968, 193, und in BFHE 126, 311, BStBl II 1979, 188).

  • BFH, 10.12.1987 - IV R 176/85

    Freier Mitarbeiter - Beratertätigkeit

    Auszug aus BFH, 18.05.1988 - X R 57/81
    Die in § 23 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) getroffenen berufsrechtlichen Regelungen schließen nicht aus, daß der Leiter einer Beratungsstelle als freier Mitarbeiter selbständig gegenüber dem Lohnsteuerhilfeverein tätig sein kann (ausführlich BFH-Urteil vom 10. Dezember 1987 IV R 176/85, BFHE 152, 120, BStBl II 1988, 273).
  • BFH, 13.12.1984 - V R 32/74

    Optionserklärung - Klageantrag - Regelbesteuerung

    Auszug aus BFH, 18.05.1988 - X R 57/81
    Eine hilfsweise bei Gericht beantragte Anwendung der Regelbesteuerung ist keine Optionserklärung i. S. des § 19 Abs. 4 UStG (ständige Rechtsprechung, zuletzt BFH-Urteil vom 13. Dezember 1984 V R 32/74, BFHE 142, 327, BStBl II 1985, 173, m.w.N.).
  • BFH, 02.10.1986 - V R 68/78

    Unternehmerischer Telefonanschluß - Privatnutzung - Umsatzsteuer - AG - Tätigkeit

    Auszug aus BFH, 18.05.1988 - X R 57/81
    Daran ändert sich nichts, wenn - wie im Streitfall - der mit der Geschäftsführung Beauftragte zugleich Mitglied des Vorstands ist; denn die organschaftlichen Befugnisse hat nur der Vorstand in seiner Gesamtheit (vgl. BFH-Urteil vom 2. Oktober 1986 V R 68/78, BFHE 147, 544, BStBl II 1987, 42, zum Mitglied eines Aufsichtsrats).
  • BFH, 14.10.1976 - V R 137/73

    Keine Unternehmereigenschaft eines als freier Mitarbeiter verpflichteten

    Auszug aus BFH, 18.05.1988 - X R 57/81
    Diese negative Abgrenzung zur Selbständigkeit entspricht nach ständiger Rechtsprechung der einkommensteuerlichen Abgrenzung zur nichtselbständigen Arbeit (z. B. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 14. Oktober 1976 V R 137/73, BFHE 120, 301, BStBl II 1977, 50).
  • BFH, 04.11.1982 - V R 4/77

    Tätigkeit eines Kassenarztes als Vorstandsmitglied einer Kassenärztlichen

    Auszug aus BFH, 18.05.1988 - X R 57/81
    Für den Streitfall ergibt das BFH-Urteil vom 4. November 1982 IV R 4/77 (BFHE 137, 197, BStBl II 1983, 156, zur Tätigkeit eines Vorstandsmitgliedes und Vorstandsvorsitzenden einer Kassenärztlichen Vereinigung) nichts anderes.
  • BFH, 14.09.1967 - V 108/63

    Abgrenzung eines selbständigen Gewerbetreibenden von einem Angestelltenverhältnis

    Auszug aus BFH, 18.05.1988 - X R 57/81
    Maßgebend ist dabei grundsätzlich das Innenverhältnis zum Auftraggeber und nicht das Auftreten des Beschäftigten nach außen (z. B. BFH-Urteile vom 14. September 1967 V 108/63, BFHE 90, 193, BStBl II 1968, 193, und in BFHE 126, 311, BStBl II 1979, 188).
  • BFH, 14.05.2008 - XI R 70/07

    Steuerbarkeit von Leistungen eines Mitglieds des Vereinsvorstands - Keine

    Seine Leistungen an den Verein seien aufgrund seiner Organstellung nach den BFH-Urteilen vom 4. November 1982 V R 4/77 (BFHE 137, 197, BStBl II 1983, 156) und vom 18. Mai 1988 X R 57/81 (BFH/NV 1989, 262) nicht steuerbar.

    Dies gilt insbesondere für die Leistungen des Vereinvorstands (BFH-Urteil in BFH/NV 1989, 262).

    Die sich aus dem BFH-Urteil in BFHE 137, 197, BStBl II 1983, 156 ergebende Nichtsteuerbarkeit der Tätigkeit der Vorstandsmitglieder einer Kassenärztlichen Vereinigung nach der sog. Organwalter-Rechtsprechung galt nach ständiger BFH-Rechtsprechung (Urteile in BFHE 147, 544, BStBl II 1987, 42; in BFH/NV 1989, 262, und in BFHE 191, 468, BStBl II 2000, 597 --jeweils unter ausdrücklicher Bezugnahme auf das Urteil in BFHE 137, 197, BStBl II 1983, 156--) im Falle eines mehrgliedrigen Organs nicht für die Tätigkeit des einzelnen Organmitglieds, sondern nur für das Organ in seiner Gesamtheit.

    Dementsprechend ist nicht das Mitglied des Aufsichtsrats, sondern der Aufsichtsrat in seiner Gesamtheit, nicht das Vorstandsmitglied eines Vereins, sondern der Vereinsvorstand in seiner Gesamtheit und nicht das einzelne Kommissionsmitglied, sondern die Kommission in ihrer Gesamtheit Träger der organschaftlichen Befugnisse (BFH-Urteile in BFHE 147, 544, BStBl II 1987, 42 zum Aufsichtrat; in BFH/NV 1989, 262 zum Vereinsvorstand, und in BFHE 191, 468, BStBl II 2000, 597 zur Kommission).

    Soweit der Kläger auf die Wiedergabe des BFH-Urteils in BFHE 137, 197, BStBl II 1983, 156 durch Abschn. 1 Abs. 8 UStR hinweist, kommt dem keine weitergehende Bedeutung als der Fortführung dieser Rechtsprechung durch die BFH-Urteile in BFHE 147, 544, BStBl II 1987, 42; in BFH/NV 1989, 262, und in BFHE 191, 468, BStBl II 2000, 597 zu.

  • BFH, 29.06.2000 - V R 28/99

    Ehrenamtliche Tätigkeit von Kommissionsmitgliedern

    Nicht dem einzelnen Kommissionsmitglied, sondern der Kommission in ihrer Gesamtheit sind nach den bezeichneten Rechtsgrundlagen die dort vorgesehenen Befugnisse eingeräumt (vgl. BFH-Urteile vom 2. Oktober 1986 V R 68/78, BFHE 147, 544, BStBl II 1987, 42, zum Mitglied eines Aufsichtsrats; vom 18. Mai 1988 X R 57/81, BFH/NV 1989, 262, zum Geschäftsführer und Vorstandsmitglied eines Vereins).
  • BFH, 21.02.1991 - V R 11/91

    Beurteilung einer Tätigkeit als Unternehmerisch - Rechtmäßigkeit der Schätzung

    in einer anderen Gaststätte verdient und nicht versucht hatte, Erträge aus den vom Kläger in dieser Zeit geführten Barbetriebe zu erhalten, daß die Bardamen den Kläger als Betriebsleiter und als "Wirt" angesehen haben und daß er seiner Ehefrau während seiner Inhaftierung Weisungen für die Betriebsfortführung gegeben hatte, gefolgert, daß der Kläger im dafür maßgebenden Innenverhältnis (ständige Rechtsprechung; zuletzt BFH-Urteil vom 18. Mai 1988 X R 57/81, BFH/NV 1989, 262) gegenüber seiner Ehefrau nicht weisungsgebunden und nicht in ein von ihr betriebenes Unternehmen eingegliedert war.
  • BFH, 24.08.1994 - XI R 74/93

    Tätigkeit eines Kommanditisten als Beiratsmitglied kann Sonderleistung sein

    Diese Möglichkeit ist nur dann nicht gegeben, wenn - wie im Fall der Tätigkeit des Gesellschafter-Geschäftsführers oder des Vorstandsmitglieds einer Körperschaft - die Tätigkeit des Organwalters unmittelbar der Verwirklichung des Gesellschaftszwecks dient und als eigene Tätigkeit der Gesellschaft zu erfassen ist (vgl. BFH-Urteile vom 17. Juli 1980 V R 5/72, BFHE 131, 114, BStBl II 1980, 622 zur nicht umsatzsteuerbaren Tätigkeit als Geschäftsführer einer Personengesellschaft; vom 4. November 1982 V R 4/77, BFHE 137, 197, BStBl II 1983, 156 zur nicht umsatzsteuerbaren Tätigkeit des Vorstandsmitgliedes einer kassenärztlichen Vereinigung, und vom 18. Mai 1988 X R 57/81, BFH/NV 1989, 262 zur umsatzsteuerbaren Tätigkeit des Geschäftsführers eines Lohnsteuerhilfevereins).
  • FG Hamburg, 24.01.2006 - II 274/04

    Umsatzsteuergesetz: Tätigkeit des Präsidenten des Vorstandes eines Vereins

    Allerdings galt diese Rechtsprechung grundsätzlich nur für das Organ in seiner Gesamtheit und nicht für einzelne Mitglieder eines Organs (siehe z.B. BFH vom 18.05.1988, X R 57/81, BFH/NV 1989, 262).
  • FG Nürnberg, 14.12.1993 - II 279/92
    Eine Würdigung nach dem Gesamtbild bedeutet, daß die für und gegen die Unternehmereigenschaft sprechenden Merkmale (zusammenfassend BFH-Urteil vom 14.06.1985 VI R 150-152/82, BStBl. II 1985, 661), die im Einzelfall unterschiedlich gewichtet werden können, gegeneinander abgewogen werden (BFH-Urteile vom 18.05.1988 X R 57/81, Umsatzsteuer-Rundschau -UR- 1989, 316 und in BFH/NV 1989, 541, 543).
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