Rechtsprechung
BGH, 21.10.2003 - X ZR 220/99 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- Wolters Kluwer
Patentnichtigkeitsverfahren; Patent für einen Tintenversorgungstank für Matrix-Nadeldrucker; Nichtigkeit wegen mangelnder Patentfähigkeit; Für den Fachmann naheliegende erfindungsgemäße Lösung; Durch den Stand der Technik vorweggenommene Konstruktion
- Judicialis
IntPatÜG Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1; ; EPÜ Art. 138 Abs. 1 Buchst. a; ; EPÜ Art. 54 Abs. 1; ; EPÜ Art. 54 Abs. 2; ; EPÜ Art. 56
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Teilweise Nichtigkeit eines Patents betreffend einen Tintenversorgungstank für einen Matrix-Nadeldruckerkopf mangels erfinderischer Tätigkeit
- datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 23.01.1990 - X ZB 9/89
Erweiterung des Schutzbereichs eines Patents im Einspruchsverfahren; Beschränkung …
Auszug aus BGH, 21.10.2003 - X ZR 220/99
Dienen dagegen in der Beschreibung eines Ausführungsbeispiels genannte Merkmale der näheren Ausgestaltung der unter Schutz gestellten Erfindung, die für sich aber auch zusammen mit den durch die Erfindung erreichten Erfolg fördern, dann hat es der Patentinhaber in der Hand, ob er sein Patent durch die Aufnahme einzelner oder sämtlicher dieser Merkmale beschränkt (Sen.Beschl. v. 23.1.1990 - X ZB 9/89, GRUR 1990, 432, 433 - Spleißkammer).
- BGH, 15.11.2005 - X ZR 17/02
Koksofentür
Denn der Patentinhaber ist nicht gehalten, sämtliche Merkmale eines Ausführungsbeispiels in den Patentanspruch aufzunehmen, um eine zulässige Beschränkung herbeizuführen (Sen.Urt. v. 21.10.2003 - X ZR 220/99, Umdruck S. 21, unter Hinweis auf Sen.Beschl. v. 23.01.1990 - X ZB 9/89, BGHZ 110, 123, 126= GRUR 1990, 432, 433 - Spleißkammer). - BGH, 14.03.2005 - X ZR 186/00
Gegenvorstellung im Nichtigkeitsberufungsverfahren
Dabei sei der Senat nicht auf ihr Vorbringen eingegangen, aus dem zwischen den Parteien ergangenen, ein anderes Patent betreffenden Senatsurteil vom 21. Oktober 2003 (X ZR 220/99) ergebe sich, daß der Gegenstand des verteidigten Patentanspruchs 1 dem Fachmann durch die deutsche Offenlegungsschrift 32 07 074 und die US-Patentschrift 3 491 681 nahegelegt sei.Das Urteil des Senats vom 21. Oktober 2003 befaßt sich nämlich nicht mit der Frage, ob die Verwendung mehrerer Tintenabsobierungsmittel unterschiedlicher Porenweite nahegelegen hat, da das Streitpatent des Rechtsstreits X ZR 220/99 ein solches Merkmal nicht enthielt.
- BGH, 16.03.2004 - X ZR 185/00
Imprägnieren von Tintenabsorbierungsmitteln
Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 22. Oktober 2003 in dem zwischen den Parteien geführten Nichtigkeitsverfahren X ZR 220/99 ausgeführt hat, ist es für den Fachmann eine Selbstverständlichkeit, einen Tintenversorgungstank, in dem die für den Druckvorgang erforderliche Tinte bereit gehalten wird, mit einem Luftloch zu versehen, durch das in dem Maße, in dem beim Druck Tinte verbraucht wird, Luft in den Tintenversorgungstank eintreten kann, so daß das Entstehen eines den Tintenfluß störenden oder verhindernden Unterdrucks vermieden wird.