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   BFH, 17.02.2003 - XI B 140/02   

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https://dejure.org/2003,12781
BFH, 17.02.2003 - XI B 140/02 (https://dejure.org/2003,12781)
BFH, Entscheidung vom 17.02.2003 - XI B 140/02 (https://dejure.org/2003,12781)
BFH, Entscheidung vom 17. Februar 2003 - XI B 140/02 (https://dejure.org/2003,12781)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    EStG § 32b; ; EStG § 32b Abs. 1; ; EStG § 32b Abs. 1 Nr. 1; ; EStG § 34 Abs. 3; ; FGO § 115 Abs. 2; ; FGO § 116 Abs. 3 Satz 3; ; FGO § 116 Abs. 5 Satz 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 32b Abs. 1 Nr. 1 § 34
    Lohnersatzleistungen; Steuersatz auf außerordentliche Einkünfte

  • datenbank.nwb.de

    Berücksichtigung der Lohnersatzleistungen für die Berechnung des Steuersatzes für ao. Einkünfte

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 18.05.1994 - I R 99/93

    Bei Berechnung der Einkommensteuer auf Einkünfte aus der Vergütung für eine

    Auszug aus BFH, 17.02.2003 - XI B 140/02
    Ferner hat der BFH für die vergleichbare Vorschrift des § 34 Abs. 3 EStG in der bis einschließlich 1998 geltenden Fassung entschieden, dass auf das verbleibende zu versteuernde Einkommen bzw. auf das verbleibende zu versteuernde Einkommen zuzüglich 1/3 der Entlohnung für mehrjährige Tätigkeit jeweils die allgemeinen Tarifvorschriften einschließlich § 32b Abs. 1 Nr. 1 EStG Anwendung finden (BFH-Urteil vom 18. Mai 1994 I R 99/93, BFHE 174, 433, BStBl II 1994, 845).
  • BFH, 27.09.1990 - I R 181/87

    1. Progressionsvorbehalt auf Einkünfte aus Tätigkeit beim Europäischen Patentamt

    Auszug aus BFH, 17.02.2003 - XI B 140/02
    Dies ergibt sich eindeutig aus § 32b Abs. 1 EStG, wonach der sich aus dieser Vorschrift ergebende besondere Steuersatz auf das nach § 32a Abs. 1 EStG zu versteuernde Einkommen, also nicht auf steuerfreie Einnahmen, anzuwenden ist (vgl. auch z.B. Schmidt/ Heinicke, Einkommensteuergesetz, 21. Aufl., § 32b Rdnr. 1; BFH-Urteil vom 27. September 1990 I R 181/87, BFHE 162, 284, BStBl II 1991, 84).
  • BFH, 09.05.1988 - IV B 35/87

    Nichtzulassungsbeschwerde - Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache -

    Auszug aus BFH, 17.02.2003 - XI B 140/02
    Die mittelbar vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) in der Beschwerdebegründung angesprochene Rechtsfrage, ob bei Berechnung des für außerordentliche Einkünfte anzuwendenden Steuersatzes (§ 34 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 des Einkommensteuergesetzes --EStG--) auch Lohnersatzleistungen i.S. des § 32b Abs. 1 Nr. 1 EStG zu berücksichtigen sind, ist auch nicht offenkundig von grundsätzlicher Bedeutung (vgl. hierzu BFH-Beschluss vom 9. Mai 1988 IV B 35/87, BFHE 153, 378, BStBl II 1988, 725).
  • FG München, 25.10.2007 - 5 K 2582/07

    Zusammentreffen von außerordentlichen mit dem Progressionsvorbehalt

    b) Hat der Steuerpflichtige neben den außerordentlichen Einkünften auch steuerfreie Einnahmen im Sinne von § 32b Abs. 1 Nr. 1 EStG bezogen, sind diese grundsätzlich in die Berechnung nach § 34 EStG einzubeziehen (BFH-Urteil vom 18.05.1994 I R 99/93, BStBl II 1994, 845, zu § 34 Abs. 3 EStG in der bis zum Veranlagungszeitraum 1998 geltenden Fassung; BFH-Beschluss vom 17.02.2003 XI B 140/02, BFH/NV 2003, 772).

    Die vom Senat befürwortete Lösung ist mit dem Gesetzeswortlaut und dem Sinn und Zweck der §§ 32 b, 34 EStG vereinbar, weil der Wortlaut des § 34 Abs. 1 Satz 3 EStG keine eindeutige Regelung darüber enthält, welcher Steuersatz bei der Berechnung anzuwenden ist und in welcher Höhe die dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Einnahmen bei der Ermittlung der Einkommensteuer einzubeziehen sind, und weil die Fünftelung dieser steuerfreien Einnahmen zugleich dem Grundsatz folgt, den Progressionsvorbehalt (auch) bei der Steuerberechnung nach § 34 EStG anzuwenden (BFH in BFH/NV 2003, 772, sowie in BStBl. II 1994, 845 ).

  • FG Baden-Württemberg, 29.03.2007 - 8 K 172/03

    Berechnung der tariflichen Einkommensteuer beim Zusammentreffen von

    Die Rechtsfrage, ob bei Berechnung des für außerordentliche Einkünfte anzuwendenden Steuersatzes (§ 34 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 des EStG) auch Lohnersatzleistungen i.S. des § 32b Abs. 1 Nr. 1 EStG zu berücksichtigen sind, hatte der BFH als nicht von grundsätzlicher Bedeutung erachtet (BFH-Beschluss vom 17. Februar 2003, XI B 140/02, BFH/NV 2003, 772).

    Ferner hat der BFH für die vergleichbare Vorschrift des § 34 Abs. 3 EStG in der bis einschließlich 1998 geltenden Fassung entschieden, dass auf das verbleibende zu versteuernde Einkommen bzw. auf das verbleibende zu versteuernde Einkommen zuzüglich 1/3 der Entlohnung für mehrjährige Tätigkeit jeweils die allgemeinen Tarifvorschriften einschließlich § 32b Abs. 1 Nr. 1 EStG Anwendung finden (BFH-Urteil vom 18. Mai 1994 I R 99/93, BFHE 174, 433, BStBl II 1994, 845; BFH-Beschluss vom 17.02.2003 XI B 140/02 BFH/NV 2003, 772).

  • BFH, 09.03.2011 - IX R 9/10

    Beitritts-Aufforderung BMF: außerordentliche Einkünfte, Zusammenballung,

    - auch Lohnersatzleistungen wie im Streitfall das nach § 3 Nr. 2 EStG steuerfreie Arbeitslosengeld (so etwa Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 17. Februar 2003 XI B 140/02, BFH/NV 2003, 772; BMF-Schreiben vom 24. Mai 2004, BStBl I 2004, 505, Rz 12 2. Absatz letzter Satz vor Beispiel 1)?.
  • FG Berlin-Brandenburg, 06.03.2007 - 6 K 1128/01

    Fünftelung der dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Einkünfte bei der

    Hat der Steuerpflichtige neben den außerordentlichen Einkünften auch steuerfreie Einnahmen im Sinne von § 32b Abs. 1 Nr. 1 EStG bezogen, sind diese in die Berechnung des § 34 EStG grundsätzlich einzubeziehen (BFH, Urteil vom 18. Mai 1994 I R 99/93, BStBl. II 1994, 845, zu § 34 Abs. 3 EStG in der bis zum Veranlagungszeitraum 1998 geltenden Fassung; Beschluss vom 17. Februar 2003 XI B 140/02, BFH/NV 2003, 772).
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