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   BFH, 11.02.2003 - XI B 172/01   

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https://dejure.org/2003,14263
BFH, 11.02.2003 - XI B 172/01 (https://dejure.org/2003,14263)
BFH, Entscheidung vom 11.02.2003 - XI B 172/01 (https://dejure.org/2003,14263)
BFH, Entscheidung vom 11. Februar 2003 - XI B 172/01 (https://dejure.org/2003,14263)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Erforderlichkeit substanzieller und konkreter Angaben bei der Darlegung der Zulassungsgründe - Einbeziehung nicht sozialversicherungspflichtiger Einnahmen in die Kürzung des Vorwegabzugs

  • Judicialis

    FGO § 115 Abs. 2; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2; ; FGO § 116 Abs. 3 Satz 3; ; FGO § 116 Abs. 5 Satz 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 115 Abs. 2
    Grundsätzliche Bedeutung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (1)

  • BFH, 16.10.2002 - XI R 23/00

    Vorwegabzug für Vorsorgaufwendungen

    Auszug aus BFH, 11.02.2003 - XI B 172/01
    Im Übrigen hat der Senat mit Urteil vom 16. Oktober 2002 XI R 23/00 entschieden, dass in die Kürzung des Vorwegabzugs auch nicht sozialversicherungspflichtige Einnahmen einzubeziehen sind.
  • BFH, 08.12.2003 - V B 267/02

    Keine Steuerbegünstigung für Umsätze eines als gemeinnützig anerkannten Vereins

    Dazu sind substantiierte Angaben dazu erforderlich, weshalb eine Entscheidung des Revisionsgerichts über eine bestimmte Rechtsfrage im Interesse der Allgemeinheit liegt (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 11. Februar 2003 XI B 172/01, BFH/NV 2003, 652).
  • BFH, 22.10.2003 - V B 76/03

    Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung und Entscheidung des BFH zur Sicherung

    Dazu sind substantielle und konkrete Angaben dazu erforderlich, weshalb eine Entscheidung des Revisionsgerichts über eine bestimmte Rechtsfrage im Interesse der Allgemeinheit liegt (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 11. Februar 2003 XI B 172/01, BFH/NV 2003, 652).
  • BFH, 17.06.2004 - V B 168/03

    Freiwillige Zahlungen vor Festsetzung der Steuer für die Zinsberechnung nach §

    a) Soweit die Klägerin Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) begehrt, hat sie mit ihrer Kritik am Wortlaut des § 233a AO 1977 sowie ihren allgemeinen Ausführungen zur "Verchaotung des Rechts" usw. schon keine konkrete Rechtsfrage aufgeworfen, die im Interesse der Allgemeinheit geklärt werden müsste (vgl. dazu z.B. BFH-Beschlüsse vom 19. August 2002 II B 122/01, BFH/NV 2003, 64; vom 11. Februar 2003 XI B 172/01, BFH/NV 2003, 652).
  • BFH, 14.11.2003 - V B 106/03

    Voraussetzungen für eine Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit eines

    Der Kläger hat nicht dargelegt, weshalb über diese Rechtsprechung hinaus die Klärung einer bestimmten Rechtsfrage im Interesse der Allgemeinheit liegt (vgl. dazu z.B. BFH-Beschluss vom 11. Februar 2003 XI B 172/01, BFH/NV 2003, 652).
  • BFH, 05.06.2003 - V B 66/02

    Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung

    Dazu sind substantielle und konkrete Angaben darüber erforderlich, weshalb eine Entscheidung des Revisionsgerichts über eine bestimmte Rechtsfrage im Interesse der Allgemeinheit liegt (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 11. Februar 2003 XI B 172/01, BFH/NV 2003, 652).
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