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   BFH, 11.11.2020 - XI R 7/20   

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https://dejure.org/2020,47545
BFH, 11.11.2020 - XI R 7/20 (https://dejure.org/2020,47545)
BFH, Entscheidung vom 11.11.2020 - XI R 7/20 (https://dejure.org/2020,47545)
BFH, Entscheidung vom 11. November 2020 - XI R 7/20 (https://dejure.org/2020,47545)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    UStG § 15 Abs 1 S 1 Nr 1, UStG § ... 15 Abs 2 S 1 Nr 1, UStG § 15 Abs 4 S 1, UStG § 15 Abs 4 S 2, UStG § 15 Abs 4 S 3, EGRL 112/2006 Art 173 Abs 1 UAbs 1, EGRL 112/2006 Art 173 Abs 2 Buchst c, UStG VZ 2009, UStG VZ 2010
    Vorsteueraufteilung bei gemischt genutzten Gebäuden; sachgerechter Schlüssel bei erheblichen Ausstattungsunterschieden

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 15 Abs 1 S 1 Nr 1 UStG 2005, § 15 Abs 2 S 1 Nr 1 UStG 2005, § 15 Abs 4 S 1 UStG 2005, § 15 Abs 4 S 2 UStG 2005, § 15 Abs 4 S 3 UStG 2005
    Vorsteueraufteilung bei gemischt genutzten Gebäuden; sachgerechter Schlüssel bei erheblichen Ausstattungsunterschieden

  • IWW

    § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung, § ... 15 Abs. 4 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG), § 15 Abs. 4 Satz 3 UStG, Art. 173 Abs. 1 Unterabs. 1, Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie 2006/112/EG, § 15 Abs. 4 UStG, § 15 UStG, § 15a UStG, Richtlinie 2006/112/EG, § 118 Abs. 2 FGO, § 143 Abs. 2 FGO, § 90 Abs. 2 FGO

  • Wolters Kluwer

    Umfang des Vorsteuerabzugs bei gemischt genutzten Gebäuden mit erheblichen Ausstattungsunterschieden zwischen den umsatzsteuerpflichtig verpachteten und den umsatzsteuerfrei vermieteten Gebäudeteilen

  • Betriebs-Berater

    Vorsteueraufteilung bei gemischt genutzten Gebäuden; sachgerechter Schlüssel bei erheblichen Ausstattungsunterschieden

  • rewis.io

    Vorsteueraufteilung bei gemischt genutzten Gebäuden; sachgerechter Schlüssel bei erheblichen Ausstattungsunterschieden

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Vorsteueraufteilung bei gemischt genutzten Gebäuden; sachgerechter Schlüssel bei erheblichen Ausstattungsunterschieden

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    UStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Abs. 4 Satz 1, 2, 3; MwStSystRL Art. 173 Abs. 1 Unterabs. 1, Abs. 2 Buchst. c
    Voraussetzung der Aufteilung von Vorsteuerbeträgen nach (objektbezogenem) Umsatzschlüssel bei gemischt genutzten Gebäuden

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Umfang des Vorsteuerabzugs bei gemischt genutzten Gebäuden mit erheblichen Ausstattungsunterschieden zwischen den umsatzsteuerpflichtig verpachteten und den umsatzsteuerfrei vermieteten Gebäudeteilen

  • datenbank.nwb.de

    Vorsteueraufteilung bei gemischt genutzten Gebäuden; sachgerechter Schlüssel bei erheblichen Ausstattungsunterschieden

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Vorsteueraufteilung bei gemischt genutzten Gebäuden

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Vorsteueraufteilung bei gemischt genutzten Gebäuden ? Sachgerechter Schlüssel bei erheblichen Ausstattungsunterschieden

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Das gemische genutzte Stadtteilzentrum - und die Vorsteueraufteilung bei den Baukosten

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Vorsteueraufteilung bei gemischt genutzten Gebäuden

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Vorsteueraufteilung bei Errichtung eines gemischt genutzten "Stadtteilzentrums"

  • tertius-online.de (Leitsatz/Kurzinformation/Zusammenfassung)
  • nwb-experten-blog.de (Kurzinformation)

    Vorsteueraufteilung bei gemischt genutzten Gebäuden

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Vorsteueraufteilung bei Errichtung eines gemischt genutzten Stadtteilzentrums

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Vorsteueraufteilung bei Errichtung eines gemischt genutzten Stadtteilzentrums - Beweislast ob Umsatzschlüssel präziser ist als ein Flächenschlüssel liegt beim Finanzamt

In Nachschlagewerken

Sonstiges (2)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    UStG § 15 Abs 1 S 1 Nr 1 S 1, UStG § 15 Abs 4
    Vorsteuerabzug, Vorsteueraufteilung, Gemischtgenutztes Grundstück, Umsatzschlüssel, Fläche

  • Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)

    UStG § 15 Abs 1 S 1 Nr 1 S 1 ; UStG § 15 Abs 4

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 271, 273
  • NZM 2021, 442
  • DB 2021, 657
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (24)

  • BFH, 23.10.2019 - XI R 18/17

    Ermittlung abziehbarer Vorsteuer

    Auszug aus BFH, 11.11.2020 - XI R 7/20
    § 15 Abs. 4 UStG ist daher richtlinienkonform auszulegen (vgl. Senatsurteil vom 23.10.2019 - XI R 18/17, BFHE 267, 146, Rz 14, m.w.N.).

    Beides ist darauf zurückzuführen, dass die vom Mitgliedstaat angeordnete abweichende Methode eine präzisere Bestimmung des Pro-rata-Satzes des Vorsteuerabzugs als die Umsatzmethode gewährleisten muss, aber nicht zwingend die genauestmögliche sein müsste (vgl. z.B. Senatsurteil in BFHE 267, 146, Rz 20; EuGH-Urteil Volkswagen Financial Services UK vom 18.10.2018 - C-153/17, EU:C:2018:845, Rz 51, 53, m.w.N.).

  • BFH, 27.03.2019 - V R 43/17

    Ausstattungsunterschiede bei der Vorsteueraufteilung

    Auszug aus BFH, 11.11.2020 - XI R 7/20
    Bestehen bei gemischt genutzten Gebäuden erhebliche Unterschiede in der Ausstattung der verschiedenen Zwecken dienenden Räume, sind Vorsteuerbeträge nach dem (objektbezogenen) Umsatzschlüssel aufzuteilen (Bestätigung der Rechtsprechung; s. Senatsurteil vom 10.08.2016 - XI R 31/09, BFHE 254, 461; BFH-Beschluss vom 27.03.2019 - V R 43/17, BFH/NV 2019, 719).

    Bestehen aber erhebliche Unterschiede in der Ausstattung der verschiedenen Zwecken dienenden Räume, soweit es um Flächen innerhalb eines Gebäudes und auf dessen Dach geht, oder wenn eine Aufteilung nach dem Flächenschlüssel aus sonstigen Gründen nicht präziser ist, sind die Vorsteuerbeträge nach einem (objektbezogenen) Umsatzschlüssel aufzuteilen (Senatsurteil in BFHE 254, 461, Rz 46, 48 ff.; BFH-Beschluss vom 27.03.2019 - V R 43/17, BFH/NV 2019, 719, Rz 9).

  • BFH, 10.08.2016 - XI R 31/09

    Vorsteueraufteilung bei gemischt genutzten Gebäuden

    Auszug aus BFH, 11.11.2020 - XI R 7/20
    Bestehen bei gemischt genutzten Gebäuden erhebliche Unterschiede in der Ausstattung der verschiedenen Zwecken dienenden Räume, sind Vorsteuerbeträge nach dem (objektbezogenen) Umsatzschlüssel aufzuteilen (Bestätigung der Rechtsprechung; s. Senatsurteil vom 10.08.2016 - XI R 31/09, BFHE 254, 461; BFH-Beschluss vom 27.03.2019 - V R 43/17, BFH/NV 2019, 719).

    b) Zur Vorsteueraufteilung gemischt genutzter Gebäude ist seit dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) Wolfgang und Dr. Wilfried Rey Grundstücksgemeinschaft GbR vom 09.06.2016 - C-332/14 (EU:C:2016:417, Rz 26 ff.) und dem Nachfolgeurteil des Senats vom 10.08.2016 - XI R 31/09 (BFHE 254, 461, Rz 31 ff.) von folgenden Grundsätzen auszugehen:.

  • FG Münster, 08.12.2022 - 5 K 1946/20

    Unberechtigte Versagung des Vorsteuerabzugs bei Errichtung eines Gebäudekomplexes

    Weiter sei das Urteil des BFH vom 11.11.2020 - XI R 7/20 zu berücksichtigen.

    Dies habe der BFH in dem vom Kläger angeführten BFH-Urteil vom 11.11.2020 XI R 7/20 auch noch einmal bestätigt.

    Gemäß § 15 Abs. 4 Satz 3 UStG ist eine Ermittlung des nicht abziehbaren Teils der Vorsteuerbeträge nach dem Verhältnis der Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen, zu den Umsätzen, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, nur zulässig, wenn keine andere wirtschaftliche Zurechnung möglich ist (BFH, Urteil vom 11.11.2020, XI R 7/20, BFHE 271, 273, Rn. 10).

    In Ansehung der unionsrechtlichen Grundlagen in Art. 173 Abs. 1 Unterabs. 1, Abs. 2 Buchst. c MwStSystRL ist § 15 Abs. 4 UStG nach ständiger Rechtsprechung des BFH richtlinienkonform auszulegen (BFH, Urteil vom 11.11.2020, XI R 7/20, BFHE 271, 273, Rn. 12 m.w.N.).

    Zur Vorsteueraufteilung gemischt genutzter Gebäude ist seit dem EuGH-Urteil vom 09.06.2016 (C-332/14, Wolfgang und Dr. Wilfried Rey Grundstücksgemeinschaft GbR, UR 2016, 545, Rn. 26 ff.) und dem nachfolgenden BFH-Urteil vom 10.08.2016 (XI R 31/09, BFHE 254, 461, Rn. 31 ff.) von folgenden Grundsätzen auszugehen (s. zu den folgenden Grundsätzen auch BFH, Urteil vom 11.11.2020, XI R 7/20, BFHE 271, 273, Rn. 13 - 17 mit jeweils weiteren Rechtsprechungsnachweisen):.

    Ein einheitliches Gebäude kann auch dann vorliegen, wenn mehrere Gebäude auf einem Grundstück derart miteinander verbunden (verschachtelt) sind, dass sie Teile eines Gesamtbauwerks und Wirtschaftsguts sind (BFH, Urteil vom 11.11.2020, XI R 7/20, BFHE 271, 273, Rn. 21 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).

    Erhebliche Ausstattungsunterschiede liegen z.B. vor, wenn ein steuerpflichtig vermieteter Supermarkt im EG und in den Geschossen darüber gelegene steuerfrei vermietete Wohnungen hinsichtlich der Höhe der Räume, der Fenster sowie der Innenausstattung unterschiedliche Ausstattungsmerkmale aufweisen (vgl. BFH, Urteil vom 11.11.2020, XI R 7/20, BFHE 271, 273, Rn. 24 ff. mit Bezug auf die vorangegangenen Feststellungen des FG Nürnberg, Urteil vom 30.07.2019, 2 K 103/17, Rn. 34, juris; Fleckenstein-Weiland in: Wäger, UStG, 2. Auflage 2022, § 15 Rn. 295).

    Dies verbietet die Betrachtung von konkreten Baukosten einzelner konkreter Teile des einheitlichen Gebäudes, weil keine Berichtigung vorzunehmen ist, wenn z.B. später Räume getauscht werden, ohne dass sich der prozentuale Anteil der steuerpflichtigen Nutzung ändert (BFH, Urteil vom 11.11.2020, XI R 7/20, BFHE 271, 273, Rn. 27, nachgehend zum o.g. Urteil des FG Nürnberg vom 30.07.2019, 2 K 103/17, EFG 2020, 1728).

    (2) Soweit der Beklagte wie zuvor seine Bausachverständige die Nichterheblichkeit der festgestellten Unterschiede damit begründet, dass die konkreten Baukosten der umsatzsteuerpflichtig vermieteten und der umsatzsteuerfrei vermieteten Räumlichkeiten trotz der Unterschiede vergleichbar seien, da z.B. den höheren Baukosten für die umsatzsteuerpflichtig vermieteten Räume aufgrund der höheren Raumhöhe auch höhere Baukosten für die umsatzsteuerfrei vermieteten Räumlichkeiten gegenüberstünden, weil in letzteren Räumen mehr Zwischenwände vorhanden seien, steht dem entgegen, dass eine solche Vergleichsbetrachtung gerade nicht zulässig ist (vgl. BFH, Urteil vom 11.11.2020, XI R 7/20, BFHE 271, 273, Rn. 27 sowie oben unter I. 2. c) bb)).

    Darüber hinaus wäre die Klägerin an die Wahl des objektbezogenen Flächenschlüssels nicht gebunden, da dieser nicht präziser als der objektbezogene Umsatzschlüssel und danach auch nicht sachgerecht ist (vgl. BFH, Urteil vom 11.11.2020, XI R 7/20, BFHE 271, 273, Rn. 23).

    ff) Entgegen der Ansicht des Beklagten obliegt ihm und nicht der Klägerin die Feststellungslast, dass der Flächenschlüssel präziser ist als der objektbezogene Umsatzschlüssel (BFH, Urteil vom 11.11.2020, XI R 7/20, BFHE 271, 273, Rn. 29; Fleckenstand-Weiland in: Wäger, UStG, 2. Auflage 2022, § 15 Rn. 295).

    Über die Unzulässigkeit einer Vergleichsbetrachtung sowie darüber, dass die Feststellungslast dafür, dass der Umsatzschlüssel präziser als der Flächenschlüssel ist, der Beklagte trägt, hat der BFH bereits mit Urteil vom 11.11.2020 (BFH, Urteil vom 11.11.2020, XI R 7/20, BFHE 271, 273, Rn. 27 und 29) entschieden.

  • BFH, 09.11.2022 - XI R 31/19

    Zur Umsatzbesteuerung der Wärmeabgabe aus einer Biogas-Anlage

    Die nach dieser Vorschrift vorzunehmende sachgerechte Schätzung ist grundsätzlich Sache des Unternehmers, der zu entscheiden hat, welche Schätzungsmethode er wählt, wobei das die Finanzbehörde und damit auch das FG nachprüfen kann, ob die Schätzung sachgerecht ist (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 03.05.2005 - V B 200/04, BFH/NV 2005, 1641, und BFH-Urteile vom 03.08.2017 - V R 62/16, BFHE 259, 380, BStBl II 2021, 109, Rz 28; vom 11.11.2020 - XI R 7/20, BFHE 271, 273, BStBl II 2022, 746, Rz 10).
  • FG Münster, 20.01.2022 - 5 K 1363/19

    Anspruch auf Geltendmachung des Vorsteuerabzugs eines Insolvenzverwalters über

    Verwendet der Unternehmer einen für sein Unternehmen und damit für seine wirtschaftliche Tätigkeit gelieferten Gegenstand oder eine von ihm in Anspruch genommene sonstige Leistung nur zum Teil zur Ausführung von Umsätzen, die den Vorsteuerabzug ausschließen, ist gemäß § 15 Abs. 4 Satz 1 UStG der Teil der jeweiligen Vorsteuerbeträge nicht abziehbar, der den zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug führenden Umsätzen wirtschaftlich zuzurechnen ist (vgl. insgesamt BFH, Urteil vom 11.11.2020 - XI R 7/20, BFH/NV 2021, 518, Rz. 10 m.w.N.).
  • FG Münster, 20.01.2022 - 5 K 1179/19

    Anspruch auf Geltendmachung des Vorsteuerabzugs eines Insolvenzverwalters über

    Verwendet der Unternehmer einen für sein Unternehmen und damit für seine wirtschaftliche Tätigkeit gelieferten Gegenstand oder eine von ihm in Anspruch genommene sonstige Leistung nur zum Teil zur Ausführung von Umsätzen, die den Vorsteuerabzug ausschließen, ist gemäß § 15 Abs. 4 Satz 1 UStG der Teil der jeweiligen Vorsteuerbeträge nicht abziehbar, der den zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug führenden Umsätzen wirtschaftlich zuzurechnen ist (vgl. insgesamt BFH, Urteil vom 11.11.2020 - XI R 7/20, BFH/NV 2021, 518, Rz. 10 m.w.N.).
  • FG Baden-Württemberg, 15.09.2022 - 12 K 1295/20

    Vorsteuerabzug aus der Anschaffung eines Pkw, der zur Ausführung sowohl von

    Es ist dabei zunächst Sache des Unternehmers, welche Schätzungsmethode er wählt; Finanzbehörden und Finanzgerichte können aber nachprüfen, ob die Schätzung sachgerecht ist (vgl. BFH-Urteile vom 11.11.2020 - XI R 7/20, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidung des Bundesfinanzhofs -BFH/NV- 2021, 518, Rz 10; vom 03.08.2017 - V R 62/16, BStBl II 2021, 109, Rz 28).
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