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   BGH, 06.03.1991 - XII ZB 58/90   

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https://dejure.org/1991,4329
BGH, 06.03.1991 - XII ZB 58/90 (https://dejure.org/1991,4329)
BGH, Entscheidung vom 06.03.1991 - XII ZB 58/90 (https://dejure.org/1991,4329)
BGH, Entscheidung vom 06. März 1991 - XII ZB 58/90 (https://dejure.org/1991,4329)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Antrag auf Verlängerung einer Berufungsbegründungsfrist - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Berufungsbegründungsfrist - Obliegenheitsverletzung eines Anwalts

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  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • FamRZ 1991, 792
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 16.02.1987 - II ZB 2/87

    Fristablauf - Rechtsmittelbegründungspflicht - Wiedereinsetzung -

    Auszug aus BGH, 06.03.1991 - XII ZB 58/90
    Zu den Handlungen, die eine derartige Prüfung erforderlich machen, gehört auch der Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist (ebenso BGH Beschluß vom 16. Februar 1987 - II ZB 2/87 - VersR 1987, 764, 765).
  • BGH, 18.03.1982 - GSZ 1/81

    Zur Zulässigkeit der Verlängerung der Rechtsmittelbegründungsfrist nach deren

    Auszug aus BGH, 06.03.1991 - XII ZB 58/90
    Dieser Antrag stellt eine fristgebundene Maßnahme dar, weil ein nach Ablauf der Begründungsfrist gestellter Verlängerungsantrag von vornherein ohne Aussicht auf eine positive Bescheidung ist (vgl. BGHZ GSZ 83, 217).
  • BGH, 14.07.1988 - III ZB 40/87
    Auszug aus BGH, 06.03.1991 - XII ZB 58/90
    Dann ist die Kontrolle des Fristenlaufs keine routinemäßige Büroarbeit mehr, sondern die Prüfung einer Zulässigkeitsvoraussetzung für den beabsichtigten Rechtsbehelf, die in den Verantwortungsbereich des Rechtsanwalts fällt (vgl. etwa BGH, Beschluß vom 14. Juli 1988 - III ZB 40/87 - BGHR ZPO § 234 Abs. 1 Fristbeginn 1 m.w.N.).
  • BGH, 29.09.1993 - VIII ZB 34/93

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der

    Maßgebend für den Fristbeginn ist der Zeitpunkt, in dem der verantwortliche Anwalt bei Anwendung der von ihm zu erwartenden Sorgfalt die eingetretene Säumnis hätte erkennen können (BGH, Beschluß vom 31. Januar 1990 a.a.O.; Beschluß vom 6. März 1991 - XII ZB 58/90 = FamRZ 1991, 792; Beschluß vom 13. Mai 1992 - VIII ZB 3/92 = BGHR ZPO § 234 Abs. 1 Fristbeginn 3; Beschluß vom 9. Dezember 1992 - VIII ZB 30/92 = NJW 1993, 1332).

    Das ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs u.a. dann der Fall, wenn dem Rechtsanwalt die Akte zur Vorbereitung der Einlegung oder der Begründung eines Rechtsmittels oder - wie hier - zur Stellung eines Antrags auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist vorgelegt wird (Beschluß vom 6. März 1991 a.a.O.).

    Denn in diesen Fällen besteht für den Rechtsanwalt Anlaß, eigenverantwortlich zu prüfen, ob das Fristende richtig ermittelt und festgehalten ist (BGH, Beschlüsse vom 31. Januar 1990 und vom 6. März 1991 a.a.O.).

  • BGH, 10.04.1991 - XII ZB 28/91

    Ausgangskontrolle für Antrag auf Verlängerung der Rechtsmittelbegründungsfrist

    Auch bei ihm handelt es sich um eine fristwahrende Prozeßhandlung (BGH, Beschluß vom 19. Februar 1991 - VI ZB 2/91 - zur Veröffentlichung vorgesehen; Senatsbeschluß vom 6. März 1991 - XII ZB 58/90).
  • BGH, 22.01.1997 - XII ZB 195/96

    Fristwahrende Prozesshandlungen - Anwalt - Vertrauen auf Handakte - Zuverlässige

    Richtig ist ferner, daß dies davon abhängt, wann der Anwalt Anlaß hatte zu prüfen, ob das Fristende richtig ermittelt und festgehalten war (vgl. BGH, Beschluß vom 31. Januar 1990 - VIII ZB 44/89 - BGHR a.a.O. Fristbeginn 3), und daß auch der Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist einen Anlaß darstellt, deren Ablauf zu prüfen (vgl. Senatsbeschluß vom 6. März 1991 - XII ZB 58/90 - FamRZ 1991, 792, 793).
  • BGH, 13.11.1991 - XII ZB 130/91

    Voraussetzung des Vertretenmüssens der Fristversäumnis im

    Diese Verpflichtung besteht auch bei einem Antrag auf Verlängerung einer Rechtsmittelbegründungsfrist; denn auch bei ihm handelt es sich um eine fristwahrende Prozeßhandlung (BGH, Beschluß vom 19. Februar 1991 - VI ZB 2/91 = BGHR a.a.O. Fristenkontrolle 16; Senatsbeschlüsse vom 6. März 1991 - XII ZB 58/90 - FamRZ 1991, 792 und vom 10. April 1991 - XII ZB 28/91), weil ihm nur stattgegeben werden kann, wenn er vor Ablauf der Begründungsfrist bei Gericht eingeht (vgl. BGHZ - GSZ - 83, 217 ff).
  • BGH, 30.09.1998 - XII ZB 97/98

    Beginn der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages

    Mit diesem Antrag nahm sie eine fristwahrende Maßnahme vor, die sie - in gleicher Weise wie bei der Bearbeitung einer Sache zur Vornahme der Rechtsmittelbegründung - bei Wahrung der gebotenen anwaltlichen Sorgfaltspflicht veranlassen mußte, sich über die Zulässigkeitsvoraussetzungen des eingelegten Rechtsmittels und darüber zu vergewissern, ob die richtige Frist im Fristenkalender notiert, und ob die Frist noch offen war (vgl. hierzu Senatsbeschluß vom 6. März 1991 - XII ZB 58/90 = FamRZ 1991, 792, 793).
  • BGH, 29.03.1995 - XII ZB 192/94

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der

    Auch dieser ist nämlich eine fristwahrende Prozeßhandlung (BGH, Beschluß vom 19. Februar 1991 - VI ZB 2/91 - BGHR a.a.O. Fristenkontrolle 16; Senatsbeschlüsse vom 6. März 1991 - XII ZB 58/90 - FamRZ 1991, 792, 793 und vom 10. April 1991 a.a.O.), weil ihm nur stattgegeben werden kann, wenn er vor Ablauf der Begründungsfrist bei Gericht eingeht (vgl. BGHZ - GSZ - 83, 217 ff).
  • BGH, 13.01.1993 - VIII ZB 43/92

    Versäumnis der Berufungsbegründungsfrist - Unwirksamkeit einer Fristverlängerung

    Maßgebend für den Fristbeginn ist somit der Zeitpunkt, in dem der verantwortliche Anwalt bei Anwendung der von ihm zu erwartenden Sorgfalt die eingetretene Säumnis hätte erkennen können (BGH, Beschluß vom 31. Januar 1990 a.a.O.; Beschluß vom 6. März 1991 - XII ZB 58/90 = FamRZ 1991, 792; zuletzt Beschluß vom 9. Dezember 1992 - VIII ZB 30/92, zur Veröffentlichung vorgesehen).
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