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   BGH, 28.09.1994 - XII ZB 82/93   

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https://dejure.org/1994,2241
BGH, 28.09.1994 - XII ZB 82/93 (https://dejure.org/1994,2241)
BGH, Entscheidung vom 28.09.1994 - XII ZB 82/93 (https://dejure.org/1994,2241)
BGH, Entscheidung vom 28. September 1994 - XII ZB 82/93 (https://dejure.org/1994,2241)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Versorgungsausgleich - Ruhegeld - Ehezeitende

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1587a Abs. 3 Nr. 2; VAHRG § 10a Abs. 1 Nr. 1
    Bewertung einer bei Ehezeitende nahe bevorstehenden berufsständischen Versorgung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1995, 1
  • MDR 1995, 176
  • FamRZ 1994, 1583
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 27.10.1982 - IVb ZB 537/80

    Anforderungen an die Annahme eines volldynamischen Wertzuwachses

    Auszug aus BGH, 28.09.1994 - XII ZB 82/93
    Nach den Darlegungen des Senats in der Entscheidung BGHZ 85, 194 sind bei der BÄV erworbene Versorgungsanrechte im Anwartschaftsstadium statisch und im Leistungsstadium volldynamisch.

    Die Beurteilung in diesem Rahmen hat der Senat in seinem Beschluß vom 21. September 1988 - IVb ZB 70/85 - FamRZ 1988, 1254, 1255) offengelassen; aus den Übergangsvorschriften der §§ 72, 73 der neuen Satzung ergebe sich jedenfalls, daß der Charakter der unter der Geltung des alten Systems erworbenen Versorgungsanrechte unverändert bleibe und weiterhin nach den Grundsätzen der Entscheidung BGHZ 85, 194 zu beurteilen sei.

  • BGH, 21.09.1988 - IVb ZB 70/85

    Realteilung von Anwartschaften der Bayerischen Ärzteversorgung

    Auszug aus BGH, 28.09.1994 - XII ZB 82/93
    Die Beurteilung in diesem Rahmen hat der Senat in seinem Beschluß vom 21. September 1988 - IVb ZB 70/85 - FamRZ 1988, 1254, 1255) offengelassen; aus den Übergangsvorschriften der §§ 72, 73 der neuen Satzung ergebe sich jedenfalls, daß der Charakter der unter der Geltung des alten Systems erworbenen Versorgungsanrechte unverändert bleibe und weiterhin nach den Grundsätzen der Entscheidung BGHZ 85, 194 zu beurteilen sei.

    Aus den Übergangsbestimmungen für die zuvor erworbenen Anrechte (§§ 72, 73) läßt sich jedenfalls eine Dynamik schon im Anwartschaftsstadium nicht ableiten, wie der Senat bereits in seinem Beschluß vom 21. September 1988 (aaO.) angenommen hat.

  • BGH, 01.07.1981 - IVb ZB 659/80

    Versorgungsausgleich bei Zeitsoldaten

    Auszug aus BGH, 28.09.1994 - XII ZB 82/93
    Im vorliegenden Fall, in dem das Ende der Ehezeit 16 Monate vor der Einweisung des Ehemannes in das Altersruhegeld liegt, ist nicht gerechtfertigt, von dem Grundsatz des Gesetzes abzuweichen, daß maßgebend für die Höhe der auszugleichenden Versorgung ihr bei Ehezeitende erreichter Wert ist, zumal danach erworbene Anwartschaften auf Beitragszahlungen außerhalb der Ehezeit beruhen (vgl. etwa Senatsbeschluß BGHZ 81, 100, 123).
  • BGH, 27.10.1982 - IVb ZB 719/81

    Beschränkung der Dispositionsbefugnis der Ehegatten über den Versorgungsausgleich

    Auszug aus BGH, 28.09.1994 - XII ZB 82/93
    Soweit die BÄV im vorliegenden Verfahren Bedenken geäußert hat, ob die bis zum 31. Dezember 1984 erworbenen Anrechte wegen einer rückläufigen Entwicklung der Anpassungsraten noch als volldynamisch im Leistungsstadium angesehen werden können, braucht dem ebenfalls nicht nachgegangen zu werden, weil allein die Ehefrau Beschwerde eingelegt hat und sie infolgedessen in diesem Punkt gegenüber der angefochtenen Entscheidung nicht schlechtergestellt werden kann (Senatsbeschluß BGHZ 85, 180); das Oberlandesgericht ist nämlich entsprechend der bisherigen Senatsrechtsprechung von der Volldynamik im Leistungsstadium ausgegangen.
  • BGH, 06.07.1988 - IVb ZB 151/84

    Berücksichtigung von nachträglich eingetretenen Wertunterschieden

    Auszug aus BGH, 28.09.1994 - XII ZB 82/93
    Zwar hat es der Senat seit Einführung des Abänderungsverfahrens nach § 10a VAHRG aus Gründen der Verfahrensökonomie zugelassen, Änderungen tatsächlicher Art, die zwischen dem Ehezeitende und der Entscheidung über den Versorgungsausgleich eingetreten sind, bereits bei der Erstentscheidung zu berücksichtigen, um ein späteres Abänderungsverfahren zu vermeiden (ständige Rechtsprechung seit Senatsbeschluß vom 6. Juli 1988 - IVb ZB 151/84 - FamRZ 1988, 1148).
  • BGH, 25.09.1991 - XII ZB 161/88

    Berechnung des Ehezeitanteils einer limitierten betrieblichen Altersversorgung

    Auszug aus BGH, 28.09.1994 - XII ZB 82/93
    Eine Diskrepanz zwischen der Anwartschaftsbewertung und späterem Zahlbetrag der Rente ist kein Umstand, der rückwirkend den auf das Ende der Ehezeit bezogenen Wert der Versorgung verändern könnte, wie es für ein Abänderungsverfahren nach § 10a VAHRG erforderlich wäre (vgl. BT-Drucks. 10/6369 S. 21; s.a. Senatsbeschluß vom 25. September 1991 - XII ZB 161/88 - FamRZ 1991, 1421, 1424 f).
  • BGH, 25.09.1991 - XII ZB 68/90

    Versorgungsausgleich bei im Leistungsstadium volldynamischer Versorgung

    Auszug aus BGH, 28.09.1994 - XII ZB 82/93
    Derartiges kommt bei im Leistungsteil volldynamischen Versorgungsanrechten der vorliegenden.Art nur in Betracht, wenn der ausgleichspflichtige Ehegatte an dem nach dem Gesetz maßgebenden Stichtag, dem Ende der Ehezeit, bereits eine laufende Rente bezieht; für solche Fälle gibt es auch keine für eine Umrechnung gemäß § 1587a Abs. 3 Nr. 2 BGB geeignete Tabelle der Barwertverordnung (vgl. Senatsbeschluß vom 25. September 1991 - XII ZB 68/90 - FamRZ 1992, 47).
  • BGH, 21.10.1987 - IVb ZB 63/85

    Versorgungsanrechte bei der Bayerischen Ärzteversorgung - Durchführung des

    Auszug aus BGH, 28.09.1994 - XII ZB 82/93
    Der Ehezeitanteil ist gemäß § 1587a Abs. 2 Nr. 4 c BGB aus 20% der in der Ehezeit geleisteten Beiträge zu errechnen und gemäß Abs. 3 Nr. 2 der Vorschrift mit Hilfe der Barwertverordung zu dynamisieren (s.a. Senatsbeschluß vom 21. Oktober 1987 - IVb ZB 63/85 - nicht veröffentlicht).
  • BGH, 17.11.2004 - XII ZB 197/00

    Bewertung von Anrechten der Bayerischen Ärzteversorgung

    Zu Recht hat das Oberlandesgericht die bis zum 31. Dezember 1984 erworbenen Versorgungsanrechte des Ehemannes bei der Bayerischen Ärzteversorgung als im Anwartschaftsteil statisch bewertet, da sich ihre Höhe aus einem Vom-Hundert-Satz (20 %) der geleisteten Beiträge ergibt (Senatsbeschlüsse BGHZ 85, 194, vom 21. September 1988 - IVb ZB 70/85 - FamRZ 1988, 1254, 1255 und vom 28. September 1994 - XII ZB 82/93 - FamRZ 1994, 1583, 1584).

    Das Oberlandesgericht ist davon ausgegangen, daß die bis zum 31. Dezember 1984 erworbenen Anrechte des Ehemannes bei der Bayerischen Ärzteversorgung im Leistungsstadium dynamisch und die dort seit dem 1. Januar 1985 erworbenen Anrechte sowohl im Anwartschafts- als auch im Leistungsstadium dynamisch sind, ihr Wert also in gleicher oder nahezu gleicher Weise steigt wie der Wert einer Versorgung der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Beamtenversorgung (offengelassen in den Senatsbeschlüssen vom 21. September 1988 aaO und vom 28. September 1994 aaO).

  • BGH, 25.09.1996 - XII ZB 226/94

    Bewertung von Versorgungsanwartschaften bei der Versorgungsanstalt der Deutschen

    Aus diesem Grund sind seine ehezeitlich erworbenen Anrechte bei der Anstalt, wie von dieser zutreffend beantragt, mit dem Nennbetrag von monatlich 1.237,20 DM in den Versorgungsausgleich einzusetzen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 25. September 1991 - XII ZB 68/90 = BGHR BGB § 1587a Abs. 3 Umrechnung 1 = FamRZ 1992, 47, 48; vom 28. September 1994 - XII ZB 82/93 = BGHR a.a.O. Umrechnung 2 = FamRZ 1994, 1583, 1584).
  • BGH, 23.09.1998 - XII ZB 123/94

    Begriff der laufenden Versorgung

    Für einen entsprechenden Berechnungsansatz fehlen aber in der Barwertverordnung die entsprechenden Rechnungsgrundlagen (Glockner/Übelhack, Die betriebliche Altersversorgung im Versorgungsausgleich, S. 175; BGB-RGRK/Wick 12. Aufl. § 1587 a Rdn. 383; Soergel/Zimmermann BGB 12. Aufl. § 1587 a Rdn. 336; vgl. auch Senatsbeschlüsse vom 25. September 1991 - XII ZB 161/88 - FamRZ 1991, 1421, 1424 f. und vom 28. September 1994 - XII ZB 82/93 - FamRZ 1994, 1583, 1584 f.; a.A. MünchKomm/Maier 1. Aufl. § 1587 a Rdn. 379; Ruland, Probleme des Versorgungsausgleichs in der betrieblichen Altersversorgung und privaten Rentenversicherung, Rdn. 105).
  • OLG Nürnberg, 18.06.2001 - 11 UF 119/01

    Versorgungsausgleich - vorzeitiger Eintritt des Versicherungsfalls nach

    Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 28.09.1994 (FamRZ 1994, 1583) steht dazu nicht im Widerspruch.
  • OLG Nürnberg, 20.03.1996 - 7 UF 188/96

    Zugrundelegung der Anwartschaften aus der Ärzteversorgung für den

    Hierbei ist mit der Rechtsprechung des BGH davon auszugehen, daß die bei der BÄV bis zur Satzungsänderung zum 1.1.1985 erworbenen Versorgungsanrechte im Anwartsschaftsstadium statisch und im Leistungsstadium volldynamisch sind (vgl. BGHZ 85, 194 = FamRZ 1983, 40 ; MünchKomm/Glockner, BGB , 3. Aufl., § 1587 a , Rn. 399), auch wenn der BGH über die von der BÄV gegen die Annahme einer Volldynamik im Leistungsstadium für die bis 31.12.1984 erworbenen Anrechte nachträglich selbst geäußerten Bedenken in einem späteren Verfahren ausdrücklich nicht entschieden hat (vgl. BGH FamRZ 1994, 1583, 1584), weil nur die Ehefrau Beschwerde eingelegt hatte und sie in diesem Punkt gegenüber der angefochtenen Entscheidung, die eine Volldynamik angenommen hatte, nicht schlechtergestellt werden durfte (vgl. BGH aaO.; BGHZ 85, 180 = FamRZ 1983, 44 ).
  • LG Düsseldorf, 20.05.2009 - 5 O 23/09
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes und verschiedener Obergerichte, der sich das erkennende Gericht anschließt, ist nicht an den Verbotstatbestand des § 309 Nr. 2 BGB anzuknüpfen, sondern über die Wirksamkeit einer Vorleistungsklausel ist auf der Grundlage der Generalklausel des § 307 BGB zu entscheiden (vgl. BGH NJW 1985, 850; 1987, 1931; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1995, 1.015; NJW-RR 1999, 1437).
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