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   BGH, 14.07.1995 - XII ZR 145/95   

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https://dejure.org/1995,14863
BGH, 14.07.1995 - XII ZR 145/95 (https://dejure.org/1995,14863)
BGH, Entscheidung vom 14.07.1995 - XII ZR 145/95 (https://dejure.org/1995,14863)
BGH, Entscheidung vom 14. Juli 1995 - XII ZR 145/95 (https://dejure.org/1995,14863)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Räumung und Herausgabe eines Pachtgrundstückes - Vollstreckungsschutzantrag wegen eines nicht zu ersetzenden Nachteils für den Schuldner - Antragstellung vor Schluss der mündlichen Verhandlung zweiter Instanz - Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nach § ...

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 26.03.1980 - I ZR 1/80

    Einstweilige Einstellung einer Zwangsvollstreckung - Abwendung einer

    Auszug aus BGH, 14.07.1995 - XII ZR 145/95
    Anhaltspunkte dafür, daß es dem Beklagten nicht zumutbar gewesen sei, die zur Begründung eines Antrages nach § 712 ZPO vorzutragenden Umstände dem Gericht und damit auch der Klägerin offenzulegen (vgl. BGH, Beschluß vom 26. März 1980 - I ZR 1/80 - MDR 1980, 553), sind nicht ersichtlich.
  • BGH, 25.08.1978 - X ZR 17/78

    Einstellung einer Zwangsvollstreckung bei fehlendem Vollstreckungsschutzantrag

    Auszug aus BGH, 14.07.1995 - XII ZR 145/95
    Der Bundesgerichtshof hat dazu seit dem grundlegenden Beschluß vom 25. August 1978 - X ZR 17/78 - LM ZPO § 712 Nr. 1 in ständiger, auch vom Senat gebilligter Rechtsprechung (vgl. Senatsbeschluß vom 3. Juli 1991 - XII ZR 262/90 - FamRZ 1991, 1176 f m.N.) verlangt, daß der Schuldner, der sich auf nicht zu ersetzende Nachteile als Folge einer Vollstreckung berufen will, einen Schutzantrag gemäß § 712 ZPO in zweiter Instanz stellen muß; denn da dort über einen solchen Antrag regelmäßig erst nach mündlicher Verhandlung und jedenfalls nach Gewährung rechtlichen Gehörs für den Vollstreckungsgläubiger befunden wird, bietet der Antrag aus § 712 ZPO - der ähnliche Voraussetzungen wie der Antrag aus § 719 Abs. 2 ZPO aufstellt - für den Gläubiger die größere Gewähr, daß auch seine Interessen angemessen berücksichtigt werden.
  • BGH, 06.08.1991 - XII ZR 17/91

    Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung bei vorläufig

    Auszug aus BGH, 14.07.1995 - XII ZR 145/95
    Versäumt er dies, kann ein auf die Wiederholung der Gründe zu § 712 ZPO gestützter Einstellungsantrag ebenfalls keinen Erfolg haben (vgl. Senatsbeschluß vom 6. August 1991 - XII ZR 17/91 - BGHR ZPO § 719 Abs. 2 Schutzantrag 1 m.N.).
  • BGH, 13.07.1994 - IV ZR 294/93

    Beauftragung eines Rechtsanwalts mit Maßnahmen zum Ausschluß der Erbberechtigung

    Auszug aus BGH, 14.07.1995 - XII ZR 145/95
    Im übrigen hat der Anwalt dann, wenn mehrere Möglichkeiten in Betracht kommen, die sicherste zur Wahrung der Interessen seines Auftraggebers zu wählen (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juli 1994 - IV ZR 294/93 - BGHR BGB § 675 Rechtsanwalt 13 m.N.).
  • BGH, 26.09.1991 - I ZR 189/91

    Keine Einstellung der Zwangsvollstreckung bei fehlendem Antrag auf

    Auszug aus BGH, 14.07.1995 - XII ZR 145/95
    Die Einschätzung der Erfolgsaussichten seiner Rechtsverteidigung fiel grundsätzlich in seinen Risikobereich (vgl. BGH, Beschluß vom 26. September 1991 - I ZR 189/91 - BGHR ZPO § 719 Abs. 2 Gläubigerinteressen 2).
  • BGH, 03.07.1991 - XII ZR 262/90

    Anordnung einer einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung gegen ein für

    Auszug aus BGH, 14.07.1995 - XII ZR 145/95
    Der Bundesgerichtshof hat dazu seit dem grundlegenden Beschluß vom 25. August 1978 - X ZR 17/78 - LM ZPO § 712 Nr. 1 in ständiger, auch vom Senat gebilligter Rechtsprechung (vgl. Senatsbeschluß vom 3. Juli 1991 - XII ZR 262/90 - FamRZ 1991, 1176 f m.N.) verlangt, daß der Schuldner, der sich auf nicht zu ersetzende Nachteile als Folge einer Vollstreckung berufen will, einen Schutzantrag gemäß § 712 ZPO in zweiter Instanz stellen muß; denn da dort über einen solchen Antrag regelmäßig erst nach mündlicher Verhandlung und jedenfalls nach Gewährung rechtlichen Gehörs für den Vollstreckungsgläubiger befunden wird, bietet der Antrag aus § 712 ZPO - der ähnliche Voraussetzungen wie der Antrag aus § 719 Abs. 2 ZPO aufstellt - für den Gläubiger die größere Gewähr, daß auch seine Interessen angemessen berücksichtigt werden.
  • BGH, 25.06.1964 - IV ZB 96/64

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 14.07.1995 - XII ZR 145/95
    Prozeßhandlungen nachzuholen, die er zunächst unterlassen hatte (vgl. BGH, Beschluß vom 25. Juni 1964 - IV ZB 121/64 - MDR 1964, 832, 833).
  • BGH, 25.06.1964 - IV ZB 121/64
    Auszug aus BGH, 14.07.1995 - XII ZR 145/95
    Prozeßhandlungen nachzuholen, die er zunächst unterlassen hatte (vgl. BGH, Beschluß vom 25. Juni 1964 - IV ZB 121/64 - MDR 1964, 832, 833).
  • BGH, 07.09.1999 - XII ZR 237/99

    Unzulässigkeit eines Vollstreckungschutzantrages

    Dies gilt auch dann, wenn die Vollstreckung - wie hier - die Gefahr des Existenzverlustes eines Golfplatzbetreibers zur Folge hat (vgl. Senatsbeschluß vom 14. Juli 1995 - XII ZR 145/95 -, unveröffentlicht).
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