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   BGH, 18.03.1992 - XII ZR 24/91   

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https://dejure.org/1992,3169
BGH, 18.03.1992 - XII ZR 24/91 (https://dejure.org/1992,3169)
BGH, Entscheidung vom 18.03.1992 - XII ZR 24/91 (https://dejure.org/1992,3169)
BGH, Entscheidung vom 18. März 1992 - XII ZR 24/91 (https://dejure.org/1992,3169)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Rechtliche Bewertung - Ersturteil - Abänderungsverfahren - Kindesunterhalt

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1603
    Abänderung der rechtlichen Bewertung des Ersturteils

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1992, 1091
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 11.01.1984 - IVb ZR 10/82

    Bindungswirkung eines Unterhaltstitels im Abänderungsverfahren

    Auszug aus BGH, 18.03.1992 - XII ZR 24/91
    Die Abänderungsentscheidung besteht nur in einer unter Wahrung der Grundlagen des abzuändernden Titels vorzunehmenden Anpassung des Unterhalts an die veränderten Verhältnisse (Senatsurteile vom 8. Dezember 1982 - IVb ZR 338/81 - FamRZ 1983, 260, 261; vom 18. Mai 1983 - IVb ZR 375/81 - FamRZ 1983, 803; vom 11. Januar 1984 - IVb ZR 10/82 - FamRZ 1984, 374, 375).

    Die rechtliche Bindung erfaßt dabei solche unverändert gebliebenen Umstände, die der Richter des ersten Verfahrens festgestellt und denen er Bedeutung für die Unterhaltsbemessung beigelegt hat, beispielsweise auch die Einbeziehung fiktiver Einkünfte (Senatsurteil vom 11. Januar 1984 aaO).

  • BGH, 18.03.1992 - XII ZR 23/91

    Eheliche Lebensverhältisses bei Änderung beruflicher und wirtschaftlicher

    Auszug aus BGH, 18.03.1992 - XII ZR 24/91
    Daher kommt es nicht mehr darauf an, daß für die Bemessung des Unterhaltsbedarfs eines Kindes nicht nur tatsächliche, sondern auch fiktive Einkünfte maßgebend sein können (vgl. für Ehegattenunterhalt - Senatsurteil vom gleichen Tage XII ZR 23/91 -).
  • BGH, 08.12.1982 - IVb ZR 338/81

    Vereinbarung nachehelicher Unterhaltspflichten in einem gerichtlichen Vergleich -

    Auszug aus BGH, 18.03.1992 - XII ZR 24/91
    Die Abänderungsentscheidung besteht nur in einer unter Wahrung der Grundlagen des abzuändernden Titels vorzunehmenden Anpassung des Unterhalts an die veränderten Verhältnisse (Senatsurteile vom 8. Dezember 1982 - IVb ZR 338/81 - FamRZ 1983, 260, 261; vom 18. Mai 1983 - IVb ZR 375/81 - FamRZ 1983, 803; vom 11. Januar 1984 - IVb ZR 10/82 - FamRZ 1984, 374, 375).
  • BGH, 18.05.1983 - IVb ZR 375/81

    Neubemessung des Scheidungsunterhalts im Abänderungsverfahren - Ausscheiden

    Auszug aus BGH, 18.03.1992 - XII ZR 24/91
    Die Abänderungsentscheidung besteht nur in einer unter Wahrung der Grundlagen des abzuändernden Titels vorzunehmenden Anpassung des Unterhalts an die veränderten Verhältnisse (Senatsurteile vom 8. Dezember 1982 - IVb ZR 338/81 - FamRZ 1983, 260, 261; vom 18. Mai 1983 - IVb ZR 375/81 - FamRZ 1983, 803; vom 11. Januar 1984 - IVb ZR 10/82 - FamRZ 1984, 374, 375).
  • BGH, 14.02.1990 - XII ZR 51/89

    Klage auf Abänderung des Unterhalts für geschiedene Ehefrau - Bemessung des

    Auszug aus BGH, 18.03.1992 - XII ZR 24/91
    Eine rechtliche Bewertung des Erstverfahrens darf im Abänderungsverfahren gemäß § 323 ZPO nicht geändert werden (vgl. Senatsurteil vom 14. Februar 1990 - XII ZR 51/84 - FamRZ 1990, 981, 984 = BGHR ZPO § 323 Abs. 1 Bindung 5).
  • OLG Hamburg, 26.09.1989 - 2 UF 91/87
    Auszug aus BGH, 18.03.1992 - XII ZR 24/91
    OLG Hamburg, FamRZ 1990, 784 [OLG Hamburg 26.09.1989 - 2 UF 91/87 U].
  • BGH, 20.02.2008 - XII ZR 101/05

    Abänderung eines auf der Annahme eines fiktiven Einkommens beruhenden

    Mit Rücksicht auf diese Prognose ist eine Abänderungsklage nur dann zulässig, wenn der Kläger geltend macht, dass er die frühere Arbeitsstelle ohnehin verloren hätte, oder sein Einkommen daraus aus anderen Gründen (z.B. Kurzarbeit) zurückgegangen wäre, er mithin einen von dieser Prognose abweichenden Verlauf behauptet (vgl. Senatsurteil vom 18. März 1992 - XII ZR 24/91 - NJW-RR 1992, 1091, 1092).
  • BGH, 05.09.2001 - XII ZR 108/00

    Abänderung von Prozeßvergleichen bei Änderung der Rechtsprechung zum

    Für diese letzteren Fälle hat der Senat bereits mehrfach ausgesprochen, daß bloße Veränderungen der rechtlichen Beurteilung bereits bekannter und im früheren Verfahren gewürdigter tatsächlicher Verhältnisse eine Abänderung nicht rechtfertigen können, da die Abänderung nur der Korrektur einer fehlgeschlagenen Prognose dient, nicht aber wie ein Rechtsmittel der Beseitigung von Fehlern (vgl. Senatsurteile vom 8. Dezember 1982 - IVb ZR 338/81 - FamRZ 1983, 260, 263; 15. Januar 1986 - IVb ZR 3/85 - NJW-RR 1986, 938, 939; 14. Februar 1990 - XII ZR 51/89 - FamRZ 1990, 981, 984; 18. März 1992 - XII ZR 24/91 - NJW-RR 1992, 1091, 1092).
  • OLG Köln, 07.03.2001 - 27 UF 176/00

    Ziel einer Abänderungsklage

    Auf dieser durch Auslegung zu ermittelnden Grundlage hat der Richter im Abänderungsverfahren unter Berücksichtigung der neuen Verhältnisse festzustellen, welche Veränderungen in diesen Umständen eingetreten sind und welche Auswirkungen sich daraus für die Höhe des Unterhalts ergeben (st. Rspr. vgl. BGH FamRZ 1994, 1100, 1101 = NJW-RR 1994, 1155; NJW-RR 1992, 1091, 1092 jew. m.w.N.).

    Dies ist für die Ermittlung der Wesentlichkeitsschwelle nach § 323 Abs. 1 ZPO richtig, weil die Abänderungsklage nicht zur Beseitigung von Rechtsfehlern, sondern zur Berücksichtigung der Änderung derjenigen Verhältnisse bestimmt ist, die für die frühere Verurteilung maßgebend waren (BGH NJW-RR 1992, 1091, 1092; Zöller/Vollkommer § 323 Rnr. 41).

  • OLG Karlsruhe, 21.10.2004 - 19 U 120/03

    Berufsunfähigkeitszusatzversicherung: Vollstreckungsgegenklage des Versicherers

    Zwar war Grundlage der damaligen Entscheidung über die Leistungspflicht der Beklagten die unter den Parteien unstreitige Tatsache, dass die Klägerin verletzungsbedingt berufsunfähig ist, Mit dem Einwand, dass dies tatsächlich nicht der Fall, die Klägerin vielmehr bereits vor dem 4.10.1996 (wieder) berufsfähig war und das Urteil sich somit im Nachhinein als unrichtig erweist, ist die Beklagte gleichwohl ausgeschlossen; denn die Vollstreckungsabwehrklage dient ebenso wenig wie die Abänderungsklage nach § 323 ZPO der Beseitigung von Fehlern der Erstentscheidung (vgl. etwa BGH NJW-RR 1992, 1091 [1092]).
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