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   OVG Nordrhein-Westfalen, 20.11.1979 - XV B 1277/79   

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OVG Nordrhein-Westfalen, 20.11.1979 - XV B 1277/79 (https://dejure.org/1979,14156)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 20.11.1979 - XV B 1277/79 (https://dejure.org/1979,14156)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 20. November 1979 - XV B 1277/79 (https://dejure.org/1979,14156)
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Wird zitiert von ...

  • OVG Saarland, 12.02.2007 - 3 W 19/06

    Anordnungsantrag auf Durchführung des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung

    Für die Beurteilung kann in diesem Zusammenhang dahinstehen, ob ausgehend davon, dass das Ziel des Folgenbeseitigungsanspruchs darin besteht, den durch rechtswidriges Verwaltungshandeln herbeigeführten Zustand mit der rechtsnormativen Lage zur Deckung zu bringen vgl. BVerwG, Urteil vom 23.5.1989 - 7 C 2/87 - E 82, 76, zitiert nach Juris, siehe dort Rdnr. 80, ein Prüfling, dem zu Unrecht die Zulassung zu einer Prüfung versagt worden ist, keinen Anspruch darauf hat, nach "altem Recht" geprüft zu werden, wenn während des von ihm geführten Rechtsbehelfsverfahren geändertes Prüfungsrecht wirksam geworden ist so VGH München, Urteil vom 27.4.1981 - Nr. 7 B 80 A 1876 - NJW 1982, 2627; anderer Ansicht: OVG Münster, Beschluss vom 20.11.1979 - XV B 1277/79 - zitiert nach Juris; Niehues, Prüfungsrecht, 4. Auflage 2004, Rdnr. 88.

    Immerhin wird in Teilen von Literatur und Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass in Fällen, in denen sich während eines Rechtsmittelverfahrens betreffend die Anfechtung einer Prüfungsentscheidung das Prüfungsrecht geändert hat, der obsiegende Prüfling die Wiederholungsprüfung nach dem bisherigen Recht ablegen darf vgl. OVG Münster, Beschluss vom 20.11.1979 - XV B 1277/79 - zitiert nach Juris; Niehues, Prüfungsrecht, 4. Auflage 2004, Rdnr. 88; anderer Ansicht VGH München, Urteil vom 27.4.1981 - Nr. 7 B 80 A 1876 - NJW 1982, 2627.

    Ob diese Einschränkung die Möglichkeit einschließt, eine Prüfung gewissermaßen unter Ausklammerung einer normativ vorgesehenen relativen Bestehensgrenze und damit letztlich allein mit einer dem Prüfling gegebenenfalls ungünstigeren absoluten Bestehensgrenze durchzuführen, bedarf indes einer umfassenden Würdigung, die über den Rahmen des vorliegenden Eilrechtschutzverfahrens hinausgeht vgl. allerdings OVG Münster, Beschluss vom 20.11.1979 - XV B 1277/79 - zitiert nach Juris, siehe dort Rdnr. 21, das offenbar der Ansicht ist, es sei zu Lasten des Prüflings hinzunehmen, dass bei der Nachholung der Prüfung eine Bewertung auf der Grundlage der durchschnittlichen Prüfungsleistungen entfällt.

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