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   VGH Baden-Württemberg, 15.03.1979 - IV 1847/77   

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VGH Baden-Württemberg, 15.03.1979 - IV 1847/77 (https://dejure.org/1979,15070)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 15.03.1979 - IV 1847/77 (https://dejure.org/1979,15070)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 15. März 1979 - IV 1847/77 (https://dejure.org/1979,15070)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Teilzeitbeschäftigung - Kürzung einer Zulage

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • DÖV 1979, 794
  • ZBR 1980, 227
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 11.04.1967 - 2 BvL 3/62

    Beamtinnenwitwer

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 15.03.1979 - IV 1847/77
    Während deren Vergütung als Gegenleistung für erbrachte Leistungen anzusehen ist, stellt die beamtenrechtliche Besoldung einen Ausgleich zur Pflicht des Beamten dar, seine ganze Persönlichkeit für den Dienstherrn einzusetzen und diesem seine volle Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen (BVerfGE 21, 329, 345; 31, 253; Fürst; GKÖD, K vor § 82 BBG RdNr. 14 und K § 83 BBG RdNr. 18).
  • BVerfG, 27.05.1974 - 2 BvR 151/74
    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 15.03.1979 - IV 1847/77
    Welchen Weg er bei verschiedenen Lösungsmöglichkeiten einschlägt, liegt jedoch in seinem Ermessen, das ihm gerade auf dem Gebiet der Besoldung eine weite Gestaltungsfreiheit eröffnet (BVerfG, Beschluß vom 27.05.1974 2 BvR 151/74 .
  • VGH Baden-Württemberg, 10.04.2008 - 4 S 1387/06

    Zulagenkürzung bei Teilzeitbeschäftigung

    Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg habe bereits in einem Urteil vom 15.03.1979 - IV 1847/77 - entschieden, dass auch die Zulage für die Tätigkeit als Ausbildungslehrerin hierzu zähle.

    Denn die Besoldung eines Beamten stellt nicht die Summe getrennt vergüteter Einzelaufgaben dar, sondern einen Ausgleich für die Wahrnehmung der Gesamtheit seiner dienstlichen Funktionen (vgl. Urteile des Senats vom 21.12.1998 - 4 S 2623/96 -, ZBR 1999, 426, und vom 15.03.1979 - IV 1847/77 -, ZBR 1980, 227; vgl. auch Hessischer VGH, Urteil vom 17.11.1992 - 1 TE 1317/92 - , ZBR 1993, 271).

    Während deren Vergütung als Gegenleistung für erbrachte Leistungen anzusehen ist, stellt die beamtenrechtliche Besoldung einen Ausgleich zur Pflicht des Beamten dar, seine ganze Persönlichkeit für den Dienstherrn einzusetzen und diesem seine volle Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen (BVerfG, Beschluss vom 11.04.1967 - 2 BvL 3/62 -, BVerfGE 21, 329, 345; Urteil des Senats vom 15.03.1979, a.a.O., m.w.N.).

    Soweit der Senat in seinem Urteil vom 15.03.1979 (a.a.O.) bezüglich der Zulage für Ausbildungslehrer zu diesem Punkt eine andere Auffassung vertreten hat, hält er daran nicht mehr fest.

  • VGH Baden-Württemberg, 21.12.1998 - 4 S 2623/96

    Besoldung bei Teilzeitbeschäftigung - Kürzung der Wechselschichtzulage bejaht

    Während deren Vergütung als Gegenleistung für erbrachte Leistungen anzusehen ist, stellt die beamtenrechtliche Besoldung einen Ausgleich zur Pflicht des Beamten dar, seine ganze Persönlichkeit für den Dienstherrn einzusetzen und diesem seine volle Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen (vgl. Urt. d. Senats v. 15.03.1979, ZBR 1980, 227; m.w.N.).

    Denn die Besoldung eines Beamten stellt nicht die Summe getrennt vergüteter Einzelaufgaben dar, sondern einen Ausgleich für die Wahrnehmung der Gesamtheit seiner dienstlichen Funktionen (vgl. Urt. d. Senats v. 15.03.1979, a.a.O.; vgl. auch Hess. VGH, Urt. v. 17.11.1992, ZBR 1993, 271).

  • VGH Hessen, 17.11.1992 - 1 TE 1317/92

    Kürzung der Amtszulage eines teilzeitbeschäftigten Beamten trotz voller

    Zu den Dienstbezügen zählt auch die Zulage der Klägerin (vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 4 BBesG), die sie als Konrektorin erhalten hat, so daß auch sie an der Kürzung der übrigen Dienstbezüge teilnimmt (so auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15. März 1979, DÖV 1979, 794).
  • VG Düsseldorf, 25.03.2002 - 10 K 1937/01

    Voraussetzung der Kürzung der Wechselschichtzulage i.R.e. bewilligten

    Während deren Vergütung als Gegenleistung für erbrachte Leistungen anzusehen ist, stellt die beamtenrechtliche Besoldung einen Ausgleich zur Pflicht des Beamten dar, seine ganze Persönlichkeit für den Dienstherrn einzusetzen und diesem seine volle Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen, vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15. März 1979 - IV 1847/77 -, ZBR 80, 227 m.w.N.
  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 11.10.1983 - 5 A 121/82
    Eine Aufspaltung in tatsächlich verminderte Aufgaben (Pflichtstunden) und solche, die weiterhin unverändert erfüllt werden (Konferenzen, Elternabende, Betriebspraktika), widerspricht § 6 BBesG und ist unzulässig (vgl. auch: VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.03.1979 IV 1847/77 , ZBR 1980, 227).
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