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   OVG Nordrhein-Westfalen, 25.08.1989 - 19 A 2649/87   

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https://dejure.org/1989,8675
OVG Nordrhein-Westfalen, 25.08.1989 - 19 A 2649/87 (https://dejure.org/1989,8675)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 25.08.1989 - 19 A 2649/87 (https://dejure.org/1989,8675)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 25. August 1989 - 19 A 2649/87 (https://dejure.org/1989,8675)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Pädagogische Freiheit - Pädagogische Selbstverantwortung und Schulaufsicht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1991, 72
  • ZBR 1992, 25
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • VGH Baden-Württemberg, 28.10.1997 - 4 S 596/95

    Pädagogische Freiheit des Lehrers gewährt kein subjektives Abwehrrecht gegenüber

    Selbst wenn man davon ausgeht, daß Lehrer - anders als die Mehrzahl der sonstigen Beamten (vgl. § 74 Abs. 1 Satz 2 LBG) - im Hinblick auf ihre ''pädagogische Verantwortung'' jedenfalls keinem unbeschränkten Weisungsrecht unterliegen (vgl. dazu BVerwG, Beschluß vom 28.1.1994, NVwZ 1994, 583), räumt das Gesetz dem einzelnen Lehrer kein klagbares subjektives öffentliches Recht gegenüber der Schulaufsicht (vgl. §§ 32 ff. SchulG) ein (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25.8.1989, ZBR 1992, 25; Heckel-Avenarius, Schulrechtskunde, 6. Aufl., S. 237; a.A. Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, 2. Aufl., RdNr. 310).

    Bestehen aber weder nach Wortlaut noch nach Sinn und Zweck der Regelung Anhaltspunkte dafür, daß § 38 Abs. 2 SchulG die pädagogische Freiheit des Lehrers als ein subjektives Abwehrrecht ausgestaltet, der pädagogischen Freiheit also die teilweise geforderte ''Wehrfähigkeit'' (vgl. Niehues, aaO.) zuspricht, so verleiht sie dem Lehrer als Person reflexhaft nur Positionen tatsächlicher Art, die durch Schulaufsichtsmaßnahmen zwar berührt werden können, aber nicht dergestalt, daß daraus ein gegenüber der Schulaufsichtsbehörde einklagbares subjektives Recht erwachsen würde; die an die Funktion bzw. das Amt anknüpfende Betroffenheit ist nicht der Individualsphäre zugeordnet, aus der heraus allein ein eigenständiges Klagerecht begründet werden könnte (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25.8.1989, aaO., S. 26; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28.10.1994, DÖD 1996, 92).

    In diesem Bereich kann der Beamte seine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit oder Zweckmäßigkeit solcher Maßnahmen mit Hilfe seiner Remonstrationsbefugnis (vgl. § 75 Abs. 2 LBG) hinreichend zur Geltung bringen (vgl. BVerwG, Beschluß vom 30.11.1993, NVwZ 1994, 785; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25.8.1989, aaO., S. 26; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28.10.1994, aaO., S. 94).

  • OVG Niedersachsen, 17.07.1996 - 13 L 848/96

    Änderung einer Zeugnisnote; Weisung der Schulbehörde; Klagebefugnis

    Insoweit sei dem OVG Münster (Urt. v. 25.08.1989 - 19 A 2649/87 - , SPE 480 Nr. 12) darin zu folgen, daß die Notwendigkeit einer möglichst effektiven schulbehördlichen Aufsicht eine im Rechtsstaat notwendige Folge der allgemeinen Schulpflicht und der weitgehenden Monopolisierung des Schulwesens in staatlicher Hand sei und deshalb auch den Bereich der pädagogischen Freiheit erfassen müsse.
  • OVG Schleswig-Holstein, 30.04.1991 - 3 M 67/91

    Entlassung; Studienreferendar; Lehrplan

    Sie ist allein dem ausgeübten Amt zugeordnet und damit im Kern keine private, sondern lediglich auf den Schulzweck und somit auf das Interesse der Schüler bezogenen Freiheit mit gleichsam fiduziarischem Charakter (so auch für das nordrhein-westfälische Landesrecht OVG NW, Urteil vom 25.08.1989 19 A 2649/87 DÖD 1991, 41 mit weiteren Nachweisen).
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