Rechtsprechung
   BVerwG, 29.10.1992 - 2 C 19.90   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1992,1260
BVerwG, 29.10.1992 - 2 C 19.90 (https://dejure.org/1992,1260)
BVerwG, Entscheidung vom 29.10.1992 - 2 C 19.90 (https://dejure.org/1992,1260)
BVerwG, Entscheidung vom 29. Oktober 1992 - 2 C 19.90 (https://dejure.org/1992,1260)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1992,1260) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Beurlaubung anlässlich einer Entsendungsverfügung zur NATO - Ruhen des deutschen Ruhegehaltes während des Dienstes in einer zwischenstaatlichen Einrichtung - Verletzung einer dem Dienstherrn obliegenden Fürsorgepflicht - Gesetzlicher Vorbehalt bei der Festsetzung und ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beurlaubung anlässlich einer Entsendungsverfügung zur NATO; Ruhen des deutschen Ruhegehaltes während des Dienstes in einer zwischenstaatlichen Einrichtung; Verletzung einer dem Dienstherrn obliegenden Fürsorgepflicht; Gesetzlicher Vorbehalt bei der Festsetzung und ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZBR 1993, 182
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (61)Neu Zitiert selbst (16)

  • BVerwG, 28.02.1985 - 2 C 16.84

    Besoldung - Ortszuschlag - Kinderbezogene Anteil - Öffentlicher Dienst -

    Auszug aus BVerwG, 29.10.1992 - 2 C 19.90
    Das Bundesverwaltungsgericht nimmt in ständiger Rechtsprechung bei Regelungen über das Ruhen von Versorgungsbezügen gemäß §§ 53 ff. BeamtVG einen gesetzlichen Vorbehalt des Inhalts an, daß Rubensberechnungen keine endgültigen Bescheide darstellen und damit den Vorbehalt einer späteren - auch rückwirkenden - Änderung in sich tragen (vgl. Urteile vom 28. Februar 1985 - BVerwG 2 C 16.84 - <BVerwGE 71, 77, 81 f.> [BVerwG 28.02.1985 - 2 C 16/84]; vom 25. November 1985 - BVerwG 6 C 37.83 - und vom 24. September 1992 - BVerwG 2 C 18.91 - ).

    Er haftet vielmehr gegenüber dem Rückforderungsbegehren der Beklagten gemäß § 52 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG i.V.m. §§ 820 Abs. 1 Satz 2 und 818 Abs. 4 BGB verschärft, d.h. ohne die Möglichkeit, sich auf den Wegfall der Bereicherung zu berufen (vgl. hierzu Urteile vom 28. Februar 1985 - BVerwG 2 C 16.84 - <BVerwGE 71, 77, 81 f.> [BVerwG 28.02.1985 - 2 C 16/84]; vom 25. November 1985 - BVerwG 6 C 37.83 - und vom 25. September 1992 - BVerwG 2 C 18.91 - ).

  • BVerwG, 25.11.1985 - 6 C 37.83

    Kein gesetzlicher Vorbehalt der richtigen Anwendung einschlägiger

    Auszug aus BVerwG, 29.10.1992 - 2 C 19.90
    Das Bundesverwaltungsgericht nimmt in ständiger Rechtsprechung bei Regelungen über das Ruhen von Versorgungsbezügen gemäß §§ 53 ff. BeamtVG einen gesetzlichen Vorbehalt des Inhalts an, daß Rubensberechnungen keine endgültigen Bescheide darstellen und damit den Vorbehalt einer späteren - auch rückwirkenden - Änderung in sich tragen (vgl. Urteile vom 28. Februar 1985 - BVerwG 2 C 16.84 - <BVerwGE 71, 77, 81 f.> [BVerwG 28.02.1985 - 2 C 16/84]; vom 25. November 1985 - BVerwG 6 C 37.83 - und vom 24. September 1992 - BVerwG 2 C 18.91 - ).

    Er haftet vielmehr gegenüber dem Rückforderungsbegehren der Beklagten gemäß § 52 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG i.V.m. §§ 820 Abs. 1 Satz 2 und 818 Abs. 4 BGB verschärft, d.h. ohne die Möglichkeit, sich auf den Wegfall der Bereicherung zu berufen (vgl. hierzu Urteile vom 28. Februar 1985 - BVerwG 2 C 16.84 - <BVerwGE 71, 77, 81 f.> [BVerwG 28.02.1985 - 2 C 16/84]; vom 25. November 1985 - BVerwG 6 C 37.83 - und vom 25. September 1992 - BVerwG 2 C 18.91 - ).

  • BVerwG, 24.09.1992 - 2 C 18.91

    Rechtmäßigkeit der Rückforderung von Versorgungsbezügen - Gesetzesimmanenter

    Auszug aus BVerwG, 29.10.1992 - 2 C 19.90
    Das Bundesverwaltungsgericht nimmt in ständiger Rechtsprechung bei Regelungen über das Ruhen von Versorgungsbezügen gemäß §§ 53 ff. BeamtVG einen gesetzlichen Vorbehalt des Inhalts an, daß Rubensberechnungen keine endgültigen Bescheide darstellen und damit den Vorbehalt einer späteren - auch rückwirkenden - Änderung in sich tragen (vgl. Urteile vom 28. Februar 1985 - BVerwG 2 C 16.84 - <BVerwGE 71, 77, 81 f.> [BVerwG 28.02.1985 - 2 C 16/84]; vom 25. November 1985 - BVerwG 6 C 37.83 - und vom 24. September 1992 - BVerwG 2 C 18.91 - ).

    Er haftet vielmehr gegenüber dem Rückforderungsbegehren der Beklagten gemäß § 52 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG i.V.m. §§ 820 Abs. 1 Satz 2 und 818 Abs. 4 BGB verschärft, d.h. ohne die Möglichkeit, sich auf den Wegfall der Bereicherung zu berufen (vgl. hierzu Urteile vom 28. Februar 1985 - BVerwG 2 C 16.84 - <BVerwGE 71, 77, 81 f.> [BVerwG 28.02.1985 - 2 C 16/84]; vom 25. November 1985 - BVerwG 6 C 37.83 - und vom 25. September 1992 - BVerwG 2 C 18.91 - ).

  • BVerwG, 23.11.1988 - 6 C 68.86

    Beamter - Versetzung - Umzugsbereitschaft - Wohnbedarf - Bemessungsregeln

    Auszug aus BVerwG, 29.10.1992 - 2 C 19.90
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts obliegt dem Dienstherrn keine aus der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht abzuleitende allgemeine Pflicht zur Belehrung seiner Bediensteten über alle für sie einschlägigen Vorschriften; dies gilt vor allem dann, wenn es sich - wie hier - um rechtliche Kenntnisse handelt, die zumutbar bei jedem Beamten - zumal bei einem Beamten des höheren Dienstes mit juristischer Vorbildung - vorausgesetzt werden können oder die sich der Beamte unschwer beschaffen kann (BVerwGE 44, 36 [BVerwG 13.08.1973 - VI C 26/70]; 52, 70 [BVerwG 10.02.1977 - III C 55/76]; 65, 197 [BVerwG 26.03.1982 - 1 C 29/81]m.w.N.; Urteile vom 15. Dezember 1980 - BVerwG 6 C 58.78 - sowie vom 23. November 1988 - BVerwG 6 C 68.86 - ).

    Den Erwägungen, die das Berufungsgericht im vorliegenden Fall bewogen haben, über die vom Bundesverwaltungsgericht anerkannten Ausnahmefälle hinaus (vgl. Urteil vom 23. November 1988 - BVerwG 6 C 68.86 - ) eine Hinweispflicht des Dienstherrn zu bejahen, vermag der Senat nicht zu folgen.

  • BVerwG, 12.03.1980 - 6 C 22.78

    Beamtenversorgungsrecht - NATO-Bezüge - Einheitliche Beamtenverhältnisse -

    Auszug aus BVerwG, 29.10.1992 - 2 C 19.90
    Hierbei handelt es sich um eine Ausschlußfrist, deren Verlängerung mangels ausdrücklicher gesetzlicher Regelung nicht möglich ist (vgl. Urteil vom 12. März 1980 - BVerwG 6 C 22.78 - m.w.N. sowie Beschlüsse vom 19. Juni 1985 - BVerwG 2 B 53.85 - und vom 12. Mai 1992 - BVerwG 2 B 60.92 - ; vgl. ferner zu Ausschlußfristen allgemein Urteil vom 3. Juni 1988 - BVerwG 8 C 79.86 - sowie Beschluß vom 20. Dezember 1990 - BVerwG 7 B 167.90 - ).

    Vielmehr tritt mit Ablauf dieser Frist am 30. Juni 1973 die gesetzlich angeordnete Rechtsfolge des Verlusts der Abwendungsbefugnis kraft Gesetzes ohne die Möglichkeit einer Verlängerung ein (vgl. Urteil vom 12. März 1980 - BVerwG 6 C 22.78 - m.w.N.).

  • BVerwG, 12.03.1980 - 6 C 14.78

    Beamtenversorgungsrecht - Beiträge der NATO - Vorsorgefond - Anstelle einer

    Auszug aus BVerwG, 29.10.1992 - 2 C 19.90
    In ihr findet der im deutschen Beamtenrecht seit langem verankerte Grundsatz seinen Ausdruck, daß ein Beamter für ein Arbeitsleben nur eine Versorgung, also aus öffentlichen Mitteln keine doppelte Alimentation erhalten soll (vgl. Urteil vom 12. März 1980 - BVerwG 6 C 14.78 - m.w.N.).

    Der dem Kläger aus dem Vorsorgefonds der NATO zugeflossene Betrag stellt danach eine Zahlung im Sinne des § 56 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG dar (Urteil vom 12. März 1980 - BVerwG 6 C 14.78 - ).

  • BVerwG, 21.04.1982 - 6 C 34.79

    Antrag auf Umzugskostenvergütung - Beschränkung auf Teilleistungen -

    Auszug aus BVerwG, 29.10.1992 - 2 C 19.90
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts obliegt dem Dienstherrn keine aus der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht abzuleitende allgemeine Pflicht zur Belehrung seiner Bediensteten über alle für sie einschlägigen Vorschriften; dies gilt vor allem dann, wenn es sich - wie hier - um rechtliche Kenntnisse handelt, die zumutbar bei jedem Beamten - zumal bei einem Beamten des höheren Dienstes mit juristischer Vorbildung - vorausgesetzt werden können oder die sich der Beamte unschwer beschaffen kann (BVerwGE 44, 36 [BVerwG 13.08.1973 - VI C 26/70]; 52, 70 [BVerwG 10.02.1977 - III C 55/76]; 65, 197 [BVerwG 26.03.1982 - 1 C 29/81]m.w.N.; Urteile vom 15. Dezember 1980 - BVerwG 6 C 58.78 - sowie vom 23. November 1988 - BVerwG 6 C 68.86 - ).
  • BVerwG, 26.03.1982 - 1 C 29.81

    Ausländer - Kinder - Aufenthaltserlaubnis

    Auszug aus BVerwG, 29.10.1992 - 2 C 19.90
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts obliegt dem Dienstherrn keine aus der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht abzuleitende allgemeine Pflicht zur Belehrung seiner Bediensteten über alle für sie einschlägigen Vorschriften; dies gilt vor allem dann, wenn es sich - wie hier - um rechtliche Kenntnisse handelt, die zumutbar bei jedem Beamten - zumal bei einem Beamten des höheren Dienstes mit juristischer Vorbildung - vorausgesetzt werden können oder die sich der Beamte unschwer beschaffen kann (BVerwGE 44, 36 [BVerwG 13.08.1973 - VI C 26/70]; 52, 70 [BVerwG 10.02.1977 - III C 55/76]; 65, 197 [BVerwG 26.03.1982 - 1 C 29/81]m.w.N.; Urteile vom 15. Dezember 1980 - BVerwG 6 C 58.78 - sowie vom 23. November 1988 - BVerwG 6 C 68.86 - ).
  • BVerwG, 11.02.1977 - VI C 105.74

    Vorzeitige Entlassung eines Soldaten auf Antrag - Kostenerstattung für ein

    Auszug aus BVerwG, 29.10.1992 - 2 C 19.90
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts obliegt dem Dienstherrn keine aus der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht abzuleitende allgemeine Pflicht zur Belehrung seiner Bediensteten über alle für sie einschlägigen Vorschriften; dies gilt vor allem dann, wenn es sich - wie hier - um rechtliche Kenntnisse handelt, die zumutbar bei jedem Beamten - zumal bei einem Beamten des höheren Dienstes mit juristischer Vorbildung - vorausgesetzt werden können oder die sich der Beamte unschwer beschaffen kann (BVerwGE 44, 36 [BVerwG 13.08.1973 - VI C 26/70]; 52, 70 [BVerwG 10.02.1977 - III C 55/76]; 65, 197 [BVerwG 26.03.1982 - 1 C 29/81]m.w.N.; Urteile vom 15. Dezember 1980 - BVerwG 6 C 58.78 - sowie vom 23. November 1988 - BVerwG 6 C 68.86 - ).
  • BVerwG, 13.08.1973 - VI C 26.70

    Dienstunfall bei Teilnahme an einem Faustballspiel - Einladung zu einem Spiel als

    Auszug aus BVerwG, 29.10.1992 - 2 C 19.90
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts obliegt dem Dienstherrn keine aus der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht abzuleitende allgemeine Pflicht zur Belehrung seiner Bediensteten über alle für sie einschlägigen Vorschriften; dies gilt vor allem dann, wenn es sich - wie hier - um rechtliche Kenntnisse handelt, die zumutbar bei jedem Beamten - zumal bei einem Beamten des höheren Dienstes mit juristischer Vorbildung - vorausgesetzt werden können oder die sich der Beamte unschwer beschaffen kann (BVerwGE 44, 36 [BVerwG 13.08.1973 - VI C 26/70]; 52, 70 [BVerwG 10.02.1977 - III C 55/76]; 65, 197 [BVerwG 26.03.1982 - 1 C 29/81]m.w.N.; Urteile vom 15. Dezember 1980 - BVerwG 6 C 58.78 - sowie vom 23. November 1988 - BVerwG 6 C 68.86 - ).
  • BVerwG, 20.12.1990 - 7 B 167.90

    Nachgraduierung - Wiedereinsetzung in vorigen Stand

  • BVerwG, 03.06.1988 - 8 C 79.86

    Kriegsdienstverweigerung - Ausschlußfrist - Wiedereinsetzung

  • BVerwG, 10.02.1977 - 3 C 55.76

    Schadensgebiet des BFG - Förmlicher Entzug des Eigentums - Verfügungsbeschränkung

  • BVerwG, 15.12.1980 - 6 C 58.78

    Festsetzung des Besoldungsdienstalters - Anforderung an die Festsetzung eines

  • BVerwG, 19.06.1985 - 2 B 53.85

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Grundsätzliche Bedeutsamkeit

  • BVerwG, 12.05.1992 - 2 B 60.92

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Klärungsbedürftigkeit einer

  • BVerwG, 30.01.1997 - 2 C 10.96

    Abfindung einer Beamtin - Belehrung über befristete Rückzahlungsmöglichkeit bei

    Zwar obliegt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dem Dienstherrn keine aus der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht (§ 79 BBG) abzuleitende allgemeine Pflicht zur Belehrung über alle für die Beamten einschlägigen Vorschriften (BVerwGE 44, 36 [44]), vor allem dann nicht, wenn es sich um rechtliche Kenntnisse handelt, die zumutbar bei jedem Beamten vorausgesetzt werden können oder die sich der Beamte unschwer selbst verschaffen kann (BVerwGE 52, 71 [79]; 65, 197 [203]; Urteil vom 29. Oktober 1992 - BVerwG 2 C 19.90 - [Buchholz 239.1 § 56 BeamtVG Nr. 5 = ZBR 1993, 182]).
  • BVerwG, 15.06.2006 - 2 C 14.05

    Befähigungsvoraussetzungen; Erwerb der - teilweise im bisherigen Bundesgebiet und

    Auch die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht begründet keine allgemeine Pflicht des Dienstherrn, seine Bediensteten über alle für sie einschlägigen Vorschriften zu belehren oder sie auf für sie möglicherweise günstige Gerichtsentscheidungen hinzuweisen (vgl. Urteil vom 29. Oktober 1992 - BVerwG 2 C 19.90 - Buchholz 239.1 § 56 BeamtVG Nr. 5 S. 4 f. = ZBR 1993, 182 ).
  • BVerwG, 28.04.2011 - 2 C 39.09

    Ruhen der Versorgung; Verwendung im öffentlichen Dienst; Verwendungseinkommen;

    Dieser Gedanke liegt gleichermaßen den Ruhensvorschriften des § 53 Abs. 8 Satz 3 BeamtVG bzw. § 53 Abs. 5 Satz 2 BeamtVG a.F. und § 56 BeamtVG zugrunde, die Einkünfte aus einer internationalen Verwendung erfassen (vgl. zu § 56 BeamtVG: Urteile vom 24. Februar 1972 - BVerwG 2 C 32.70 - Buchholz 232 § 160b BBG Nr. 1 S. 3, vom 12. März 1980 - BVerwG 6 C 14.78 - Buchholz 232.5 § 56 Nr. 2 S. 4 und vom 29. Oktober 1992 - BVerwG 2 C 19.90 - Buchholz 239.1 § 56 Nr. 5 S. 3; vgl. allgemein zu § 53 Abs. 9 BeamtVG: Urteile vom 1. September 2005 - BVerwG 2 C 15.04 - BVerwGE 124, 178 = Buchholz 239.1 § 53 BeamtVG Nr. 14 = juris Rn. 18 ff.; BVerfG, Beschluss vom 30. September 1987 - 2 BvR 933/82 - BVerfGE 76, 256 ).

    Da die Tätigkeit sowohl bei der internationalen als auch bei der nationalen Versorgung berücksichtigt wird, soll durch das Ruhen nach § 56 BeamtVG verhindert werden, dass dem Versorgungsempfänger für dieselbe Zeit zweimal Versorgung aus deutschen öffentlichen Kassen gezahlt wird, sofern diese auch zu den internationalen Kassen Beiträge zahlen (vgl. BTDrucks V/2251 S. 7 <"nur eine Versorgung für ein Arbeitsleben"> und Urteile vom 24. Februar 1972 - BVerwG 2 C 32.70 - Buchholz 232 § 160b BBG Nr. 1 S. 4, vom 12. März 1980 - BVerwG 6 C 14.78 - Buchholz 232.5 § 56 Nr. 2 S.4 m.w.N., vom 29. Oktober 1992 - BVerwG 2 C 19.90 - Buchholz 239.1 § 56 Nr. 5 S. 3 und vom 21. September 2000 - BVerwG 2 C 28.99 - Buchholz 239.2 § 55b Nr. 1 S. 2).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht