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   BVerwG, 17.02.1994 - 2 C 25.92   

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BVerwG, 17.02.1994 - 2 C 25.92 (https://dejure.org/1994,785)
BVerwG, Entscheidung vom 17.02.1994 - 2 C 25.92 (https://dejure.org/1994,785)
BVerwG, Entscheidung vom 17. Februar 1994 - 2 C 25.92 (https://dejure.org/1994,785)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Beihilfe für ein bei der Infiltrationsanästhesie verwendetes Narkosemittel und für Kunststoff für provisorische Kronen - Auslegung von Unklarheiten der Gebührenordnungen zu Lasten des Beihilfeberechtigten - Umfang der Fürsorgepflicht des Dienstherrn

  • Wolters Kluwer

    Beihilfe - Beamtenrecht - Zweifelhafte Auslegung des Gebührenrechts - Zahnarztgebühren - Materialkosten

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZBR 1994, 228
 
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Wird zitiert von ... (27)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 17.02.1994 - 2 C 10.92

    Zulässigkeit einer ärztlichen Gebühr für die Durchführung einer ambulanten

    Auszug aus BVerwG, 17.02.1994 - 2 C 25.92
    Der beklagte Dienstherr hat hier nicht, wie in dem durch Urteil vom heutigen Tage - BVerwG 2 C 10.92 - entschiedenen Fall eines im Gemeinsamen Ministerialblatt veröffentlichten ausdrücklichen und konkreten Hinweises zu den Beihilfevorschriften, seine Auslegung der Gebührenordnung vorab klargestellt.
  • BSG, 16.01.1991 - 6 RKa 12/90

    Zuschußfähige Kosten des Zahnersatzes

    Auszug aus BVerwG, 17.02.1994 - 2 C 25.92
    Dabei ist zwar das von der Revision herangezogene Urteil des Bundessozialgerichts vom 16. Januar 1991 - 6 RKa 12/90 - (SozR 3-2500 § 85 SGB V Nr. 1 = NJW 1991, 2991 ) über die Abrechnungsfähigkeit patientenbezogener Materialkosten bei Behandlung von Kassenpatienten hier nicht einschlägig, weil es sich dort um die Auslegung anderslautender und durch das Fehlen eines Gebührenrahmens auch sachlich anders gelagerter Vorschriften handelt.
  • BVerwG, 24.11.1988 - 2 C 39.87

    Zahnärztliche Leistungen - Beihilfefähigkeit - Gebührensatz

    Auszug aus BVerwG, 17.02.1994 - 2 C 25.92
    Die Beihilfevorschriften verzichten insoweit auf eine eigenständige Umschreibung des Begriffs der Angemessenheit und verweisen auf die Vorschriften der ärztlichen und zahnärztlichen Gebührenordnungen (vgl. Urteil des Senats vom 24. November 1988 - BVerwG 2 C 39.87 -
  • VGH Baden-Württemberg, 21.05.1992 - 4 S 1082/91

    Beihilfefähigkeit der vom Zahnarzt gesondert in Rechnung gestellten Kosten für

    Auszug aus BVerwG, 17.02.1994 - 2 C 25.92
    BVerwG 2 C 25.92 VGH 4 S 1082/91.
  • BVerwG, 30.05.1996 - 2 C 10.95

    Beamtenrecht: Volle Überprüfbarkeit der ärztlichen Gebührenansätze im Rahmen der

    Nur wenn ausnahmsweise bei objektiver Betrachtung ernsthaft widerstreitende Auffassungen über die Berechtigung eines Gebührenansatzes bestehen, ist dieser beihilferechtlich als angemessen anzusehen, soweit der vom Zahnarzt in Rechnung gestellte Betrag einer zumindest vertretbaren Auslegung der Gebührenordnung entspricht und der beihilfepflichtige Dienstherr nicht für rechtzeitige Klarheit über die von ihm vertretene Auslegung gesorgt hat (Fortführung der Rechtsprechung des erkennenden Senats in den Urteilen vom 17. Februar 1994 - BVerwG 2 C 10.92 - [BVerwGE 95, 117], - BVerwG 2 C 17.92 - [ZBR 1994, 227], - BVerwG 2 C 25.92 - [Buchholz 270 § 5 Nr. 6] und - BVerwG 2 C 12.93 - [ZBR 1994, 188 - LS -]).«.

    Jedoch läßt sich entgegen den Ausführungen in dem angefochtenen Urteil aus der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Urteile vom 17. Februar 1994 - BVerwG 2 C 10.92 - [BVerwGE 95, 117], - BVerwG 2 C 17.92 - [ZBR 1994, 227], - BVerwG 2 C 25.92 - [Buchholz 270 § 5 Nr. 6] und - BVerwG 2 C 12.93 - [ZBR 1994, 188 - LS -]) nicht entnehmen, daß Aufwendungen generell immer dann angemessen sind, wenn die Auslegung der Gebührenordnung zweifelhaft ist und der Dienstherr nicht vor Entstehung der Aufwendungen seine Rechtsauffassung zu der Frage deutlich klargestellt hat und die Beihilfeberechtigten Gelegenheit hatten, sich darauf einzustellen, weil die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen nicht von einer abschließenden Klärung ihrer gebührenrechtlichen Berechtigung abhängig sei.

  • BVerwG, 17.02.1994 - 2 C 10.92

    Zulässigkeit einer ärztlichen Gebühr für die Durchführung einer ambulanten

    Anders als in den durch Urteile vom heutigen Tage - BVerwG 2 C 25.92 u.a. - entschiedenen sieben Streitsachen bedarf es im vorliegenden Falle einer abschließenden Prüfung, ob der Arzt der Klägerin zu Recht den streitigen Mehrbetrag von rund 183 DM in Rechnung gestellt hat.
  • BVerwG, 16.12.2009 - 2 C 79.08

    Postbeamtenkrankenkasse; B1-Mitglied; Kassenleistungen; Beihilfe; Angemessenheit

    Aufwendungen für ärztliche oder zahnärztliche Leistungen sind beihilferechtlich schon dann als angemessen anzusehen, wenn der vom Arzt in Rechnung gestellte Betrag bei objektiver Betrachtung einer vertretbaren Auslegung der Gebührenordnung entspricht und der Dienstherr nicht rechtzeitig für Klarheit über seine Auslegung gesorgt hat (im Anschluss an die Urteile vom 17. Februar 1994 - BVerwG 2 C 10.92 - BVerwGE 95, 117 und - BVerwG 2 C 25.92 - Buchholz 270 § 5 BhV Nr. 6, vom 21. September 1995 - BVerwG 2 C 37.94 - Buchholz 270 § 5 BhV Nr. 11 und vom 30. Mai 1996 - BVerwG 2 C 10.95 - Buchholz 270 § 5 BhV Nr. 12).

    Aufwendungen für ärztliche oder zahnärztliche Leistungen, deren Berechnung auf einer zweifelhaften Auslegung der einschlägigen Gebührenordnung beruht, sind beihilferechtlich schon dann als angemessen anzusehen, wenn der vom Arzt in Rechnung gestellte Betrag bei objektiver Betrachtung einer zumindest vertretbaren Auslegung der Gebührenordnung entspricht und der beihilfepflichtige Dienstherr nicht rechtzeitig für Klarheit über seine Auslegung gesorgt hat (vgl. Urteile vom 17. Februar 1994 - BVerwG 2 C 10.92 - BVerwGE 95, 117 = Buchholz 270 § 5 BhV Nr. 5 und - BVerwG 2 C 25.92 - Buchholz 270 § 5 BhV Nr. 6, vom 21. September 1995 - BVerwG 2 C 37.94 - Buchholz 270 § 5 BhV Nr. 11 S. 13 und vom 30. Mai 1996 - BVerwG 2 C 10.95 - Buchholz 270 § 5 BhV Nr. 12).

  • BVerwG, 28.10.2004 - 2 C 34.03

    Übernahme der Beihilfevorschriften als Landesrecht; Gesetzesvorbehalt;

    Aus dem Grundsatz, dass Aufwendungen für ärztliche Leistungen, deren Berechnung auf einer zweifelhaften Auslegung der einschlägigen Gebührenordnung beruht, beihilferechtlich schon dann als angemessen anzusehen sind, wenn der vom Arzt in Rechnung gestellte Betrag einer zumindest vertretbaren Auslegung der Gebührenordnung entspricht und der beihilfepflichtige Dienstherr nicht für rechtzeitige Klarheit über seine Auslegung gesorgt hat (vgl. Urteile vom 17. Februar 1994 - BVerwG 2 C 10.92 - a.a.O., - BVerwG 2 C 17.92 - ZBR 1994, 227, - BVerwG 2 C 25.92 - Buchholz 270 § 5 BhV Nr. 6 S. 8 und - BVerwG 2 C 12.93 - ZBR 1994, 188 - LS - Urteil vom 21. September 1995 - BVerwG 2 C 37.94 - Buchholz 270 § 5 BhV Nr. 11 S. 13; Urteil vom 30. Mai 1996, a.a.O.), kann der Kläger keinen Anspruch darauf herleiten, dass die Abrechnung der Ärzte für Nuklearmedizin in ungemindertem Umfang als Bemessungsgrundlage für die Beihilfe zugrunde gelegt wird.
  • BVerwG, 12.11.2009 - 2 C 61.08

    Abweichungsmöglichkeit; allgemeine Preisentwicklung; Angemessenheit; Begrenzung

    Aufwendungen für ärztliche oder zahnärztliche Leistungen, deren Berechnung auf einer zweifelhaften Auslegung der einschlägigen Gebührenordnung beruht, sind beihilferechtlich schon dann als angemessen anzusehen, wenn der vom Arzt u.a. in Rechnung gestellte Betrag bei objektiver Betrachtung einer zumindest vertretbaren Auslegung der Gebührenordnung entspricht und der beihilfepflichtige Dienstherr nicht für rechtzeitige Klarheit über seine Auslegung gesorgt hat (vgl. Urteile vom 17. Februar 1994 BVerwG 2 C 10.92 BVerwGE 95, 117 und BVerwG 2 C 25.92 Buchholz 270 § 5 BhV Nr. 6; vom 21. September 1995 BVerwG 2 C 37.94 Buchholz 270 § 5 BhV Nr. 11 und vom 30. Mai 1996 BVerwG 2 C 10.95 Buchholz 270 § 5 BhV Nr. 12).
  • BVerwG, 28.10.2004 - 2 C 32.03

    Übernahme der Beihilfevorschriften als Landesrecht; Gesetzesvorbehalt;

    Aus dem Grundsatz, dass Aufwendungen für ärztliche Leistungen, deren Berechnung auf einer zweifelhaften Auslegung der einschlägigen Gebührenordnung beruht, beihilferechtlich schon dann als angemessen anzusehen sind, wenn der vom Arzt in Rechnung gestellte Betrag einer zumindest vertretbaren Auslegung der Gebührenordnung entspricht und der beihilfepflichtige Dienstherr nicht für rechtzeitige Klarheit über seine Auslegung gesorgt hat (vgl. Urteile vom 17. Februar 1994 - BVerwG 2 C 10.92 - a.a.O., - BVerwG 2 C 17.92 - ZBR 1994, 227, - BVerwG 2 C 25.92 - Buchholz 270 § 5 BhV Nr. 6 S. 8 und - BVerwG 2 C 12.93 - ZBR 1994, 188 - LS - Urteil vom 21. September 1995 - BVerwG 2 C 37.94 - Buchholz 270 § 5 BhV Nr. 11 S. 13; Urteil vom 30. Mai 1996, a.a.O.), kann der Kläger keinen Anspruch darauf herleiten, dass die Abrechnung der Ärzte für Radiologie in ungemindertem Umfang als Bemessungsgrundlage für die Beihilfe zugrunde gelegt wird.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.01.1998 - 6 A 1777/96

    Anspruch auf eine Beihilfe i.R. zahnärztlicher Behandlung; Angemessenheit der

    Wie das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 17. Februar 1994 - 2 C 25.92 - entschieden habe, dürften Unklarheiten jedoch nicht zu Lasten des Beihilfeberechtigten gehen.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Mai 1996 - 2 C 10.95 -, Schütz, aaO, ES/C IV 2 Nr. 102 (Zurückweisung der Revision gegen das vom VG hier zum Anlaß der Zulassung der Berufung genommene Urteil des OVG NW vom 18. Januar 1995 - 12 A 841/92 -), im Anschluß an BVerwG, Urteile vom 17. Februar 1994 - 2 C 10.92 -, - 2 C 17.92 - und - 2 C 25.92 -, Schütz, aaO, ES/C IV 2 Nrn. 76, 77 und 78.

  • BVerwG, 28.10.2004 - 2 C 33.03

    Übernahme der Beihilfevorschriften als Landesrecht; Gesetzesvorbehalt;

    Aus dem Grundsatz, dass Aufwendungen für ärztliche Leistungen, deren Berechnung auf einer zweifelhaften Auslegung der einschlägigen Gebührenordnung beruht, beihilferechtlich schon dann als angemessen anzusehen sind, wenn der vom Arzt in Rechnung gestellte Betrag einer zumindest vertretbaren Auslegung der Gebührenordnung entspricht und der beihilfepflichtige Dienstherr nicht für rechtzeitige Klarheit über seine Auslegung gesorgt hat (vgl. Urteile vom 17. Februar 1994 - BVerwG 2 C 10.92 - a.a.O., - BVerwG 2 C 17.92 - ZBR 1994, 227, - BVerwG 2 C 25.92 - Buchholz 270 § 5 BhV Nr. 6 S. 8 und - BVerwG 2 C 12.93 - ZBR 1994, 188 - LS - Urteil vom 21. September 1995 - BVerwG 2 C 37.94 - Buchholz 270 § 5 BhV Nr. 11 S. 13; Urteil vom 30. Mai 1996, a.a.O.), kann der Kläger keinen Anspruch darauf herleiten, dass die Abrechnung des Arztes Dr. L. in ungemindertem Umfang als Bemessungsgrundlage für die Beihilfe zugrunde gelegt wird.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.06.2003 - 1 A 358/01

    Beihilfefähigkeit von Implantatfräsen im Rahmen einer zahnärztlichen Behandlung;

    BVerwG, Urteile vom 17.2.1994 - 2 C 10.92 -, BVerwGE 95, 117; - 2 C 17.92 -, ZBR 1994 S. 227; - 2 C 25.92 -, ZBR 1994 S. 228 und Urteil vom 30.5.1996 - 2 C 10.95 -, NVwZ 1997, 75.
  • VG Düsseldorf, 22.10.2010 - 26 K 3516/09

    Beurteilung der Angemessenheit von Aufwendungen für zahnärztliche Leistungen i.R.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. Urteile vom 17.02.1994 - 2 C 17.92 - ZBR 1994, 227; - 2 C 25.92 - ZBR 1994, 228, kann der Dienstherr gerade bei zweifelhaftem Inhalt der Gebührenordnung ein berechtigtes Interesse haben, bestimmten häufiger wiederkehrenden, von ihm ggf. als überhöht oder entbehrlich angesehenen Gebührenforderungen von Ärzten oder Zahnärzten an Beihilfeberechtigte entgegenzutreten und ggf. eine rechtliche Klärung herbeizuführen, wenn er dies, etwa wegen des finanziellen Umfangs der sich zu der betreffenden Streitfrage summierenden Einzelbeträge, für zweckmäßig erachtet.
  • BVerwG, 21.09.1995 - 2 C 37.94

    Zahnarzthonorar - Pulpa - Exstirpation - Beihilfe - Zahnarzt - Abrechnung

  • BVerwG, 21.09.1995 - 2 C 9.95

    Gewährung von Beihilfe durch entstandene Aufwendung einer zahnärztlichen

  • BVerwG, 21.09.1995 - 2 C 36.94
  • VG Köln, 13.04.2012 - 19 K 6890/10

    Beihilfefähigkeit eines Überschreitens des 2,3-fachen Gebührensatzes bei einer

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.02.2002 - 6 A 2978/99

    Beihilfefähigkeit von aus Anlass einer Implantatbehandlung in Rechnung gestellten

  • VG Gelsenkirchen, 06.07.2001 - 3 K 4235/99

    Nachprüfung der Beihilfefähigkeit zahnärztlicher Leistungen; Mehrfache Abrechnung

  • BVerwG, 21.09.1995 - 2 C 35.94
  • VG Düsseldorf, 22.10.2004 - 26 K 2900/03

    Gewährung von Beihilfen für eine Zahnbehandlung; Honoraransprüche eines

  • VG Düsseldorf, 24.03.2003 - 26 K 3900/02

    Beihilfefähigkeit von ärztlichen Heilbehandlungen; Angemessenheit von

  • VG Köln, 19.02.2010 - 19 K 8011/08

    Voraussetzungen für die Anerkennung der Beihilfefähigkeit einer

  • VG Düsseldorf, 17.12.2002 - 26 K 184/02

    Beihilfeanspruch für die Aufwendungen der stationären Behandlung einer

  • VG Düsseldorf, 26.02.2002 - 26 K 2998/00

    Anspruch auf Gewährung einer beamtenrechtlichen Beihilfe zu ärztlichen Leistungen

  • VG Düsseldorf, 17.12.2002 - 26 K 6858/01

    Beihilfe zu den Aufwendungen für eine Zahnbehandlung für zehn behandelte Zähne

  • VG Düsseldorf, 01.10.2002 - 26 K 3595/00

    Gewährung einer Beihilfeleistung für die Tochter eines Beamten für eine

  • VG Weimar, 12.09.2000 - 4 K 1313/98

    Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für die Unterbringung in einem Geburtshaus;

  • VG Kassel, 23.08.2000 - 1 E 3321/96
  • VG Düsseldorf, 17.12.2002 - 26 K 7396/01

    Gewährung einer (weiteren) Beihilfe zu Aufwendungen für eine fachärztliche

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