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   BVerwG, 29.08.1996 - 2 C 2.95   

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BVerwG, 29.08.1996 - 2 C 2.95 (https://dejure.org/1996,1035)
BVerwG, Entscheidung vom 29.08.1996 - 2 C 2.95 (https://dejure.org/1996,1035)
BVerwG, Entscheidung vom 29. August 1996 - 2 C 2.95 (https://dejure.org/1996,1035)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision - Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen - Voraussetzungen für die Gewährung einer Beihilfe

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beamtenrecht - Beihilferecht, Begrenzung der Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für eine psychotherapeutische Behandlung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 102, 24
  • NVwZ-RR 1997, 720
  • DVBl 1997, 360
  • DÖV 1997, 515
  • ZBR 1997, 18
 
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Wird zitiert von ... (26)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 03.03.1989 - 2 NB 1.88

    Beihilfefähigkeit von Aufwendungen - Deligierung des Arztes -

    Auszug aus BVerwG, 29.08.1996 - 2 C 2.95
    Die auf der Ermächtigungsgrundlage des § 88 Satz 4 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen i.d.F. vom 1. Mai 1981 (GV NW S. 234) - NW LBG - erlassene Beihilfenverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen konkretisiert - wie die Beihilfevorschriften des Bundes - die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht des Dienstherrn (§ 85 NW LBG; § 48 BRRG) gegenüber dem Beamten für den Fall von Krankheiten, Geburt und Tod in dessen Familie (stRspr; vgl. u.a. Beschluß vom 3. März 1989 - BVerwG 2 NB 1.88 - [Buchholz 271 Nr. 6 = NJW 1989, 2962] m.w.N.), indem sie die Ausübung des Ermessens der zur Erfüllung der Fürsorgepflicht auf diesem Gebiet berufenen Stellen zentral bindet.

    So wie es die Fürsorgepflicht nicht erfordert, daß der Dienstherr bei der Regelung der Beihilfegewährung die Aufwendungen für eine psychotherapeutische Behandlung durch einen Diplompsychologen in gleicher Weise für beihilfefähig erklärt wie eine solche Behandlung durch einen fachkundigen Arzt (vgl. Beschluß vom 3. März 1989 - BVerwG 2 NB 1.88 - [a.a.O.]), so ist der Verordnungsgeber auch hier berechtigt, generalisierend und typisierend die Unterschiede im Liquidationsrecht der Ärzte nach der Gebührenordnung für Ärzte und der hinzugezogenen Diplompsychologen bei der unmittelbaren Berechnung gegenüber dem Patienten zu berücksichtigen.

  • BVerwG, 30.05.1996 - 2 C 10.95

    Beamtenrecht: Volle Überprüfbarkeit der ärztlichen Gebührenansätze im Rahmen der

    Auszug aus BVerwG, 29.08.1996 - 2 C 2.95
    Die Angemessenheit der Aufwendungen beurteilt sich auch im Anwendungsbereich dieser Vorschriften, die - anders als etwa § 5 Abs. 1 Satz 2 der Beihilfevorschriften des Bundes - keine ausdrückliche Verweisung auf die Gebührenordnung für Ärzte und Zahnärzte enthalten, bei ärztlichen Leistungen jedenfalls grundsätzlich nach dem Gebührenrahmen dieser Gebührenordnungen, da ärztliche bzw. zahnärztliche Hilfe in aller Regel nach Maßgabe dieser Gebührenordnungen zu erlangen ist (vgl. Urteil vom 30. Mai 1996 - BVerwG 2 C 10.95 -).
  • BVerfG, 15.10.1985 - 2 BvL 4/83

    Verfassungsmäßigkeit der Regelung über den Ortszuschlag bei teilzeitbeschäftigten

    Auszug aus BVerwG, 29.08.1996 - 2 C 2.95
    Nach der ständigen Rechtsprechung hat der Gesetzgeber die Grenzen der ihm zustehenden weitgehenden Gestaltungsfreiheit mit der Folge der Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG überschritten, wenn die ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte mit Gesetzlichkeiten, die in der Natur der Sache selbst liegen, und mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht mehr vereinbar ist, mit anderen Worten, wo ein vernünftiger, einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung fehlt, es sich also um Regelungen handelt, die unter keinem sachlich vertretbaren Gesichtspunkt gerechtfertigt erscheinen, so daß die Unsachlichkeit der getroffenen Regelungen evident ist (vgl. u.a. BVerfGE 71, 39 [58] m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 25. Juni 1987 - BVerwG 2 C 57.85 - [BVerwGE 77, 331, 335] m.w.N.).
  • BVerwG, 25.06.1987 - 2 C 57.85

    Anrechnung von allein mit zusätzlichen eigenen Mitteln - über die zumutbare

    Auszug aus BVerwG, 29.08.1996 - 2 C 2.95
    Nach der ständigen Rechtsprechung hat der Gesetzgeber die Grenzen der ihm zustehenden weitgehenden Gestaltungsfreiheit mit der Folge der Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG überschritten, wenn die ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte mit Gesetzlichkeiten, die in der Natur der Sache selbst liegen, und mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht mehr vereinbar ist, mit anderen Worten, wo ein vernünftiger, einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung fehlt, es sich also um Regelungen handelt, die unter keinem sachlich vertretbaren Gesichtspunkt gerechtfertigt erscheinen, so daß die Unsachlichkeit der getroffenen Regelungen evident ist (vgl. u.a. BVerfGE 71, 39 [58] m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 25. Juni 1987 - BVerwG 2 C 57.85 - [BVerwGE 77, 331, 335] m.w.N.).
  • BVerwG, 22.03.1990 - 2 C 11.89

    Absenkung der Eingangsbesoldung nach dem HBegleitG 1984

    Auszug aus BVerwG, 29.08.1996 - 2 C 2.95
    Denn es kommt insoweit nicht darauf an, ob er im einzelnen die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden hat (vgl. u.a. Urteil vom 22. März 1990 - BVerwG 2 C 11.89 - Buchholz 240 § 19 a Nr. 10 m.w.N.).
  • OVG Niedersachsen, 12.03.2024 - 5 LB 68/22

    Gymnasiale Oberstufe; gymnasiales Angebot; Gymnasiallehrkräfte; Gymnasium; IGS;

    Es ist hier - aufgrund der eingeschränkten Überprüfungsmöglichkeit der festgesetzten Regelstundenzahlen lediglich im Hinblick darauf, ob die unterschiedliche Behandlung willkürlich ist - nicht Sache der Gerichte zu prüfen, ob der Verordnungsgeber jeweils die gerechteste und zweckmäßigste Lösung getroffen hat, sondern allein zu kontrollieren, ob die Grenzen des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums dadurch überschritten ist, dass dieser ein Differenzierungskriterium gewählt hat, für das sich sachlich einleuchtende Gründe nicht finden lassen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26.3.1980 - 1 BvR 121/76 u. a. -, juris Rn. 49; BAG, Urteil vom 9.6.1982 - 4 AZR 247/80 -, juris Rn. 23; BVerwG, Urteil vom 29.8.1996 - BVerwG 2 C 2.95 -, juris Rn. 20; Urteil vom 23.3.2021 - BVerwG 2 C 17.19 -, juris Rn. 21; Beschluss vom 27.7.2023 - BVerwG 2 B 46.22 -, juris Rn. 11).
  • BVerwG, 25.09.2003 - 2 C 20.02

    Keine Gebühr für die Teilnahme an zweiter juristischer Staatsprüfung für

    Der Gleichheitssatz ist nur verletzt, wenn die ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte mit Gesetzlichkeiten, die in der Natur der Sache liegen, und mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht vereinbar ist (stRspr, vgl. u.a. Urteile vom 29. August 1996 - BVerwG 2 C 2.95 - BVerwGE 102, 24 und vom 19. Dezember 2002 - BVerwG 2 C 34.01 - BVerwGE 117, 305 ; BVerfGE 83, 89 jeweils m.w.N.).
  • VGH Baden-Württemberg, 17.03.2004 - 4 S 1885/02

    Psychosoziale Betreuung psychisch Kranker kein Bestandteil der stationären Pflege

    Die Nichtberücksichtigung des von der Klägerin geltend gemachten Anspruchs in § 9 BVO ist danach hinzunehmen, denn der Ausschluss der Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für psychosoziale Betreuung verletzt die Fürsorgepflicht nicht in ihrem Wesenskern (vgl. dazu etwa auch BVerwG, Beschluss vom 03.03.1989, NJW 1989, 2962 = ZBR 1989, 244; und Urteil vom 29.08.1996, BVerwGE 102, 24 = DVBl. 1997, 360 = ZBR 1997, 18).

    Dieser Charakter der Beihilfe als einer ergänzenden Hilfeleistung im Sinne einer nach speziellen Maßstäben bemessenen, der eigentlichen Alimentation nicht zuzurechnenden "Nebenalimentation" belässt dem Dienstherrn einen erheblichen Spielraum, innerhalb dessen er durch seine Beihilfevorschriften die Voraussetzungen, den Umfang und die Art und Weise dieser speziellen Fürsorge generalisierend und typisierend bestimmen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.08.1980, BVerwGE 60, 88 = ZBR 1980, 379; Urteil vom 29.08.1996, a.a.O.).

  • BVerwG, 25.09.2003 - 2 C 22.02

    Keine Gebühr für die Teilnahme an zweiter juristischer Staatsprüfung für

    Der Gleichheitssatz ist nur verletzt, wenn die ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte mit Gesetzlichkeiten, die in der Natur der Sache liegen, und mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht vereinbar ist (stRspr, vgl. u.a. Urteile vom 29. August 1996 - BVerwG 2 C 2.95 - BVerwGE 102, 24 und vom 19. Dezember 2002 - BVerwG 2 C 34.01 - BVerwGE 117, 305 ; BVerfGE 83, 89 jeweils m.w.N.).
  • VG Wiesbaden, 26.02.1997 - 8 E 21/93

    Begrenzbarkeit des Behandlungsumfangs für tiefenpsychologisch fundierte

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  • BVerwG, 25.09.2003 - 2 C 21.02

    Keine Gebühr für die Teilnahme an zweiter juristischer Staatsprüfung für

    Der Gleichheitssatz ist nur verletzt, wenn die ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte mit Gesetzlichkeiten, die in der Natur der Sache liegen, und mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht vereinbar ist (stRspr, vgl. u.a. Urteile vom 29. August 1996 - BVerwG 2 C 2.95 - BVerwGE 102, 24 und vom 19. Dezember 2002 - BVerwG 2 C 34.01 - BVerwGE 117, 305 ; BVerfGE 83, 89 jeweils m.w.N.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.05.2008 - 1 A 1088/07

    Begrenzung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Heilpraktikerbehandlungen;

    entsprechend zu möglichen Unterscheidungen bei der Liquidation von Ärzten und Diplom-Psychologen auch BVerwG, Urteil vom 29.8.1996 - 2 C 2.95 -, BVerwGE 102, 24.
  • BVerwG, 25.09.2003 - 2 C 19.02

    Keine Gebühr für die Teilnahme an zweiter juristischer Staatsprüfung für

    Der Gleichheitssatz ist nur verletzt, wenn die ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte mit Gesetzlichkeiten, die in der Natur der Sache liegen, und mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht vereinbar ist (stRspr, vgl. u.a. Urteile vom 29. August 1996 - BVerwG 2 C 2.95 - BVerwGE 102, 24 und vom 19. Dezember 2002 - BVerwG 2 C 34.01 - BVerwGE 117, 305 ; BVerfGE 83, 89 jeweils m.w.N.).
  • VG Sigmaringen, 06.09.2001 - 6 K 735/00

    Begrenzt beihilfefähige Kieferorthopädische Leistung rechtmäßig

    Die auf der Ermächtigungsgrundlage des § 101 LBG erlassene Beihilfeverordnung konkretisiert die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht des Dienstherrn (§ 98 LBG, § 48 BRRG) gegenüber dem Beamten für den Fall von Krankheiten, Geburt und Tod in dessen Familie, indem sie die Ausübung des Ermessens der zur Erfüllung der Fürsorgepflicht auf diesem Gebiet berufenen Stellen zentral bindet (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.08.1996 - 2 C 2.95 -, BVerwGE 102, 24).

    Der Normgeber hat die Grenzen der ihm zustehenden weitgehenden Gestaltungsfreiheit mit der Folge der Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes des Art. 3 Abs. 1 GG überschritten, wenn die ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte mit Gesetzlichkeiten, die in der Natur der Sache selbst liegen, und mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht mehr vereinbar ist, mit anderen Worten, wo ein vernünftiger, einleuchtender Grund für die getroffene Differenzierung fehlt, es sich also um Regelungen handelt, die unter keinem sachlich vertretbaren Gesichtspunkt gerechtfertigt erscheinen, so dass die Unsachlichkeit der getroffenen Regelungen evident ist (BVerfG, Beschluss vom 15.10.1985 - 2 BvL 4.83 -, BVerfGE 71, 39, 58; BVerwG, Urteil vom 29.08.1996, a.a.O. jeweils m.w.N.).

  • VGH Baden-Württemberg, 21.07.2004 - 4 S 2068/02

    Zur Beihilfefähigkeit stationärer Krankenbehandlungskosten im Ausland

    Die in § 13 Abs. 1 Satz 1 BVO enthaltene Regelung, dass die im Ausland tatsächlich entstandenen Aufwendungen den Aufwendungen gegenübergestellt werden, die bei Durchführung der gleichen Leistungen im Inland entstanden wären, hält sich deshalb - entgegen der Auffassung des Klägers - im Rahmen der mit einer Beihilfeverordnung notwendigerweise verbundenen abstrakten und typisierenden Betrachtungsweise (BVerwG, Beschluss vom 20.09.1988, a.a.O.; Urteil des Senats vom 18.01.1983, a.a.O.; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 03.03.1989, NJW 1989, 2962 und Urteil vom 29.08.1996, BVerwGE 102, 24 zur Frage der Begrenzung der Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für eine psychotherapeutische Behandlung durch den von einem Arzt selbst liquidierenden Diplompsychologen; vgl. auch Beschluss des Senats vom 14.12.2001 - 4 S 2442/99 - zur Frage der Begrenzung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für zahnmedizinische Implantate).
  • VGH Baden-Württemberg, 17.09.2003 - 4 S 1869/02

    Beamter; Beihilfe; Implantate für Schneidezähne; ästhetische Einbuße

  • VG Freiburg, 11.10.2001 - 3 K 1430/00

    Beihilfe; Bildschirmarbeitsbrille; Kunststoffglas

  • OVG Bremen, 14.09.2010 - 1 A 265/09

    Altersgrenze für einen flugmedizinischen Sachverständigen zur Erteilung von

  • VG Saarlouis, 09.09.2010 - 3 K 573/09

    Beamtenrecht; Beihilfe; keine Beihilfe zu den Aufwendungen für die

  • VG Düsseldorf, 30.10.2007 - 2 K 1098/07

    Anspruch auf Anerkennung der Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für die

  • VGH Baden-Württemberg, 26.10.1999 - 4 S 1700/98

    Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für implantologische Leistungen

  • VG Cottbus, 09.06.2009 - 5 K 1323/07

    Beihilfe für HPV-Schutzimpfung

  • VG Saarlouis, 04.03.2008 - 3 K 348/07

    Begrenzung der beihilfefähigen Aufwendungen auf einen Festbetrag

  • VGH Baden-Württemberg, 21.11.2000 - 4 S 2016/00

    Beihilfe für Fernbrille

  • VG Saarlouis, 28.10.2008 - 3 K 301/08

    Beihilfe; Alizonne-Therapie; Ultraschall- und Endermologiebehandlung

  • VG Saarlouis, 29.03.2007 - 3 K 330/07

    Beamtenrecht; Beihilferecht; Beihilfefähigkeit von Abmagerungsmitteln (Acomplia);

  • VG Saarlouis, 04.03.2008 - 3 K 1111/07

    Beschränkung der Beihilfefähigkeit eines Arzneimittels auf einen Festbetrag

  • VG Saarlouis, 04.03.2008 - 3 K 372/06

    Beamtenrecht; Beihilfe; Mikroimmuntherapie; Laborkosten

  • VG Saarlouis, 13.11.2007 - 3 K 346/06

    Beamtenrecht; Beihilfefähigkeit einer Langzeittherapie mit Tebonin intens 120 mg

  • VG Saarlouis, 08.05.2007 - 3 K 376/06

    Zur Beihilfefähigkeit einer Darmsanierung mittels

  • VG Saarlouis, 08.05.2007 - 3 K 376/05
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