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   OLG Karlsruhe, 19.11.2008 - 7 U 8/08   

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OLG Karlsruhe, 19.11.2008 - 7 U 8/08 (https://dejure.org/2008,4979)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 19.11.2008 - 7 U 8/08 (https://dejure.org/2008,4979)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 19. November 2008 - 7 U 8/08 (https://dejure.org/2008,4979)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Unstreitigkeit des Willens eines Erblassers im Falle des Streits der Parteien allein über die Frage der Vererblichkeit des Nacherbenrechts; Darlegungspflicht und Beweispflicht hinsichtlich eines von der Regel des § 2108 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) abweichenden ...

  • Judicialis

    ZPO § 123; ; BGB § 2108

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 2108
    Darlegungs- und Beweislast bei Berufung auf einen von der Regel des § 2108 Abs. 1 BGB abweichenden Erblasserwillen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Testamentsauslegung - Von der Vererblichkeit des Nacherbschaftsrechts

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Vor- und Nacherbschaft
    Zivilrechtliche Einordnung der Vor- und Nacherbschaft
    Abgrenzungsfragen
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2009, 729
  • Rpfleger 2009, 151
  • ZEV 2009, 34
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 07.10.1992 - IV ZR 160/91

    Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 19.11.2008 - 7 U 8/08
    Erst dies fällt in den Bereich der Anwendung materiellen Rechts (vgl. dazu allg. BGH NJW 2004, 2751, 2752; zur Testamentsauslegung BGH NJW 1993, 256, 257; Tappmeier NJW 1988, 2714, 2715).

    a) Da es sich bei der hier auszulegenden Verfügung von Todes wegen um ein gemeinschaftliches Testament handelte, ist für die Auslegung des Testaments und die Feststellung des Willens auf den gemeinschaftlichen Willen der Eheleute abzustellen (BGH NJW 1993, 256; BayObLGZ 1993, 240, 246; BayObLG FamRZ 1996, 1240 Textziff. 17), wobei nicht nur der tatsächliche Wille zu ermitteln ist, was hier nach der zutreffenden Auffassung des Landgerichts nicht möglich ist, sondern auch ein hypothetischer Wille für den Fall, dass die Eheleute den Fall des Vorversterbens ihres Sohnes bedacht hätten (vgl. nur BGH a. a. O. 1151; BGH NJW 1993, 256).

    Jedoch überzeugt das nicht, auch wenn grundsätzlich eine Äußerung des überlebenden Ehegatten Schlüsse nicht nur auf seinen Willen, sondern auch auf den des anderen Ehegatten zulassen kann (BGH NJW 1993, 256, Textziff. 12).

  • BGH, 08.12.1982 - IVa ZR 94/81

    Testamentsauslegung bei Hoferbenbestimmung.

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 19.11.2008 - 7 U 8/08
    So ist der Wille des Erblassers als sog. innere Tatsache dem Geständnis und der Beweisaufnahme zugänglich (BGHZ 86, 41, 43; BGH a.a.O.).
  • BGH, 14.07.2004 - VIII ZR 164/03

    Überprüfung einer Individualvereinbarung in der Berufungsinstanz

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 19.11.2008 - 7 U 8/08
    Erst dies fällt in den Bereich der Anwendung materiellen Rechts (vgl. dazu allg. BGH NJW 2004, 2751, 2752; zur Testamentsauslegung BGH NJW 1993, 256, 257; Tappmeier NJW 1988, 2714, 2715).
  • BGH, 23.01.1963 - V ZR 82/61
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 19.11.2008 - 7 U 8/08
    b) Der Umstand, dass der Nacherbe ein Abkömmling des Erblassers war, mag als Anhaltspunkt für den Willen der Eheleute im Sinne einer für die ergänzende Auslegung notwendigen Andeutung in der Verfügung von Todes wegen ausreichen (vgl. OLG Karlsruhe OLGR 1999, 354 m. w. N.), genügt aber allein nicht ohne weiteres für die Annahme, dass der Erblasser die Vererblichkeit der Nacherbenanwartschaft nicht gewollt hat (vgl. bereits BGH, NJW 1963, 1150, 1151 unter Bezugnahme auf RGZ 142, 171; 169, 48 und die Protokolle zum BGB V Seite 6726 und zahlreiche Literaturnachweise; KG, KGR Berlin, 2002, 135 Text. 27).
  • BayObLG, 08.06.1993 - 1Z BR 95/92

    Nachweis eines testamentarischen Erbrechts bei fehlender testamentarischer

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 19.11.2008 - 7 U 8/08
    a) Da es sich bei der hier auszulegenden Verfügung von Todes wegen um ein gemeinschaftliches Testament handelte, ist für die Auslegung des Testaments und die Feststellung des Willens auf den gemeinschaftlichen Willen der Eheleute abzustellen (BGH NJW 1993, 256; BayObLGZ 1993, 240, 246; BayObLG FamRZ 1996, 1240 Textziff. 17), wobei nicht nur der tatsächliche Wille zu ermitteln ist, was hier nach der zutreffenden Auffassung des Landgerichts nicht möglich ist, sondern auch ein hypothetischer Wille für den Fall, dass die Eheleute den Fall des Vorversterbens ihres Sohnes bedacht hätten (vgl. nur BGH a. a. O. 1151; BGH NJW 1993, 256).
  • BayObLG, 10.01.1996 - 1Z BR 112/95

    Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 19.11.2008 - 7 U 8/08
    a) Da es sich bei der hier auszulegenden Verfügung von Todes wegen um ein gemeinschaftliches Testament handelte, ist für die Auslegung des Testaments und die Feststellung des Willens auf den gemeinschaftlichen Willen der Eheleute abzustellen (BGH NJW 1993, 256; BayObLGZ 1993, 240, 246; BayObLG FamRZ 1996, 1240 Textziff. 17), wobei nicht nur der tatsächliche Wille zu ermitteln ist, was hier nach der zutreffenden Auffassung des Landgerichts nicht möglich ist, sondern auch ein hypothetischer Wille für den Fall, dass die Eheleute den Fall des Vorversterbens ihres Sohnes bedacht hätten (vgl. nur BGH a. a. O. 1151; BGH NJW 1993, 256).
  • OLG Karlsruhe, 12.04.1999 - 11 Wx 12/98

    Beschwerde gegen die Erteilung eines Erbscheins; Tod des Erblassers vor dem

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 19.11.2008 - 7 U 8/08
    b) Der Umstand, dass der Nacherbe ein Abkömmling des Erblassers war, mag als Anhaltspunkt für den Willen der Eheleute im Sinne einer für die ergänzende Auslegung notwendigen Andeutung in der Verfügung von Todes wegen ausreichen (vgl. OLG Karlsruhe OLGR 1999, 354 m. w. N.), genügt aber allein nicht ohne weiteres für die Annahme, dass der Erblasser die Vererblichkeit der Nacherbenanwartschaft nicht gewollt hat (vgl. bereits BGH, NJW 1963, 1150, 1151 unter Bezugnahme auf RGZ 142, 171; 169, 48 und die Protokolle zum BGB V Seite 6726 und zahlreiche Literaturnachweise; KG, KGR Berlin, 2002, 135 Text. 27).
  • RG, 25.03.1942 - IV 206/41

    Steht im Streit über die Feststellung der blutmäßigen Abstammung eines

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 19.11.2008 - 7 U 8/08
    b) Der Umstand, dass der Nacherbe ein Abkömmling des Erblassers war, mag als Anhaltspunkt für den Willen der Eheleute im Sinne einer für die ergänzende Auslegung notwendigen Andeutung in der Verfügung von Todes wegen ausreichen (vgl. OLG Karlsruhe OLGR 1999, 354 m. w. N.), genügt aber allein nicht ohne weiteres für die Annahme, dass der Erblasser die Vererblichkeit der Nacherbenanwartschaft nicht gewollt hat (vgl. bereits BGH, NJW 1963, 1150, 1151 unter Bezugnahme auf RGZ 142, 171; 169, 48 und die Protokolle zum BGB V Seite 6726 und zahlreiche Literaturnachweise; KG, KGR Berlin, 2002, 135 Text. 27).
  • RG, 02.11.1933 - IV B 43/33

    1. Ist der Ersatzerbe des Nacherben im Erbschein mit aufzuführen? 2. Welche

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 19.11.2008 - 7 U 8/08
    b) Der Umstand, dass der Nacherbe ein Abkömmling des Erblassers war, mag als Anhaltspunkt für den Willen der Eheleute im Sinne einer für die ergänzende Auslegung notwendigen Andeutung in der Verfügung von Todes wegen ausreichen (vgl. OLG Karlsruhe OLGR 1999, 354 m. w. N.), genügt aber allein nicht ohne weiteres für die Annahme, dass der Erblasser die Vererblichkeit der Nacherbenanwartschaft nicht gewollt hat (vgl. bereits BGH, NJW 1963, 1150, 1151 unter Bezugnahme auf RGZ 142, 171; 169, 48 und die Protokolle zum BGB V Seite 6726 und zahlreiche Literaturnachweise; KG, KGR Berlin, 2002, 135 Text. 27).
  • OLG Düsseldorf, 27.11.2023 - 3 Wx 169/23

    Vererblichkeit der Nacherbenstellung nach § 2108 Abs. 2 BGB

    Denn bei der Berufung solcher Personen zu Erben wird der Wille des Erblassers, das Vermögen auch über die Person des unmittelbaren Nacherben hinaus im Familienbesitz zu erhalten und deshalb nach dem Tod des unmittelbaren Nacherben nicht dessen familienfremde testamentarische Erben zum Zug kommen zu lassen, besonders häufig im Vordergrund stehen (zu allem Vorstehenden: RGZ 169, 38 ff.; BGH NJW 1963, 1150 ff., OLG Köln OLGZ 1968, 91 ff.; OLG Oldenburg Rpfleger 1989, 106 f.; BayObLG NJW-RR 1994, 460 ff.; OLG Karlsruhe FamRZ 2000, 63 f. sowie 2009, 729 ff.; KG KGR 2002, 135 ff.; OLG München FamRZ 2013, 155 f.; Senat, Beschluss vom 7.12.2016, I-3 Wx 285/15; OLG Hamm, Beschluss vom 11.5.2022, I-10 W 159/21; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 12.4.1999, 11 Wx 12/98; OLG Karlsruhe, Urteil vom 19.11.2008, 7 U 8/08).

    Diese Lebenserfahrung und typische Interessenlage alleine reicht indes nicht aus, um beim Fehlen einer ausdrücklichen Erblasserverfügung zur Vererblichkeit der Nacherbenstellung annehmen zu können, der Erblasser wolle einer Berufung der Abkömmlinge des Nacherben den Vorzug vor der gesetzlichen oder gewillkürten Weitervererbung der Nacherbenanwartschaft durch den Nacherben selbst geben (BGH NJW 1963, 1150 f.; OLG Karlsruhe, Urteil vom 19.11.2008, 7 U 8/08).

  • OLG Düsseldorf, 07.12.2016 - 3 Wx 285/15

    Anforderungen an die Feststellung einer letztwilligen Verfügung der das Testament

    Im übrigen wäre der Nachlass (wohl) auch dann auf die Beteiligte zu 2. übergegangen, wenn der gemeinsame Sohn des Erblassers und der Beteiligten zu 1. erst nach dem Nacherbfall gestorben wäre (vgl. Litzenburger, FD-ErbR 2008, 272604 Anm. zum Urteil des OLG Karlsruhe FamRZ 2009, 729).
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