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   LG Wuppertal, 08.04.2010 - 6 T 143/10   

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https://dejure.org/2010,9046
LG Wuppertal, 08.04.2010 - 6 T 143/10 (https://dejure.org/2010,9046)
LG Wuppertal, Entscheidung vom 08.04.2010 - 6 T 143/10 (https://dejure.org/2010,9046)
LG Wuppertal, Entscheidung vom 08. April 2010 - 6 T 143/10 (https://dejure.org/2010,9046)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Grundlage für eine Gebührenberechnung bzgl. eines Antrags auf Eröffnung und Durchführung eines Insolvenzverfahrens unter Berücksichtigung des Wertes der Insolvenzmasse zum Zeitpunkt der Beendigung des Verfahrens; Bewertung der einer Insolvenzmasse zuzurechnenden ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2010, 1255
  • NZI 2010, 403
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 16.10.2008 - IX ZB 179/07

    Berechnungsgrundlage für die Vergütung des Insolvenzverwalters bei

    Auszug aus LG Wuppertal, 08.04.2010 - 6 T 143/10
    Dass insoweit aber nur der Überschuss zu berücksichtigen ist, der sich nach Abzug der Ausgaben von den Einnahmen ergibt, folgt für die Vergütung des Insolvenzverwalters aus § 1 Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe b InsVV (vgl. auch BGH, ZInsO 2008, 1262).
  • OLG Stuttgart, 30.04.2014 - 8 W 149/14

    Gerichtskosten im Insolvenzverfahren: Bemessungsgrundlage bei Betriebsfortführung

    Da sich aus dem identischen Gesetzeswortlaut des § 58 Abs. 1 S. 1 GKG und des § 63 Abs. 1 S. 2 InsO ("Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Verfahrens") sowie aus den zuvor zitierten Gesetzesmaterialien das Ziel des Gesetzgebers ergibt, eine einheitliche Berechnungsgrundlage für die Vergütung des Insolvenzverwalters und die Gerichtskosten zu schaffen und der hierzu ermächtigte Verordnungsgeber zugleich in § 1 InsVV die Ermittlung der sich aus dem Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Verfahrens ergebenden Berechnungsgrundlage im einzelnen definiert hat, ist kein Grund ersichtlich, weshalb von unterschiedlich hohen Gegenstandswerten für die Gerichtskosten und die Vergütung des Insolvenzverwalters ausgegangen werden soll (vgl. hierzu u.a.: Grub NZI 2012, 949; OLG Koblenz ZIP 2014, 385; OLG Dresden NZI 2014, 76; OLG Hamm ZIP 2013, 1924; LG Bremen, Beschluss vom 15. Mai 2013, Az. 2 T 195/13; LG Leipzig ZInsO 2013, 684; OLG Hamm ZIP 2013, 470; OLG Düsseldorf ZIP 2012, 1089; LG Wuppertal NZI 2010, 403; je m.w.N.).
  • OLG München, 08.08.2012 - 11 W 832/12

    Gerichtskosten im Insolvenzverfahren: Bestimmung der Insolvenzmasse als

    Das Landgericht Wuppertal (Beschl. v. 08.04.2010 - 6 T 143/10, = ZIP 10, 1255), das Amtsgericht Duisburg (Beschl. v. 05.07.2011 - 7 N 246/98, ZIP 11, 1631) und - ihm folgend - das OLG Düsseldorf (Beschl. v. 19.03.2012 - 3 W 286/11, = ZIP 12, 1089) gehen davon aus, es könne nur der durch die Betriebsfortführung erwirtschaftete Überschuss berücksichtigt werden, während ein anderer Senat des OLG Düsseldorf die Ansicht vertritt, bei Fortführung eines Geschäfts sei dieses nach seinem Wert zu berücksichtigen und nicht nur der nach Abzug der Geschäftsausgaben verbleibende Einnahmeüberschuss (Beschl. v. 27.07.2010 - 10 W 60/10 Tz 2 a. E., = ZIP 10, 1911).
  • LG Passau, 23.04.2012 - 2 T 149/11

    Berechnung des Geschäftswerts für die Gerichtsgebühren im Fall der Fortführung

    Dieser Senat des OLG hat den gegenteiligen Standpunkt der Vorinstanz (LG Wuppertal, Beschl. v. 8.4.2010 - 6 T 143/10, ZInsO 2010, 1119 ) nicht geteilt.
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