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   OLG Hamburg, 18.07.1986 - 11 U 77/84   

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https://dejure.org/1986,4044
OLG Hamburg, 18.07.1986 - 11 U 77/84 (https://dejure.org/1986,4044)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 18.07.1986 - 11 U 77/84 (https://dejure.org/1986,4044)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 18. Juli 1986 - 11 U 77/84 (https://dejure.org/1986,4044)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1986, 1364
  • ZIP 1986, 1113
  • BB 1986, 1817
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • OLG Hamburg, 13.04.2018 - 11 U 127/17

    Haftung des Geschäftsführers der Komplementär-GmbH einer GmbH & Co. KG für nach

    Andernfalls könnte der Gesellschafter der Gesellschaft in der Krise nämlich ausschließlich durch Gewährung eines Darlehens Kapital zuführen, nicht aber, indem er einen Dritten zur Darlehensgewährung an die Gesellschaft dadurch veranlasst, dass er ihm aus seinem eigenen Vermögen entsprechende Sicherheiten stellt (vgl. zur - entsprechenden - Rechtslage vor Inkrafttreten des MoMiG Senat, NJW-RR 1986, 1364 (1365)).

    Dieser Umstand betrifft allenfalls vorübergehende Liquiditätsaspekte, berührt jedoch nicht die Frage bilanzmäßiger Überschuldung (Senat, NJW-RR 1986, 1364 (1366)).

  • OLG Stuttgart, 06.12.2006 - 14 U 55/05

    Insolvenzverwalterklage aus eigenkapitalersetzender Leistung des

    Die Sicherheiten sollten der Insolvenzschuldnerin damit wie haftendes Kapital zur Verfügung stehen (vgl. OLG Hamburg ZIP 1986, 1113).
  • BFH, 18.10.1989 - IV B 149/88

    Zur Frage der gewinnerhöhenden Auflösung einer Verbindlichkeit aufgrund einer

    Nach den Urteilen des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 9. Februar 1987 II ZR 104/86 (Betriebs-Berater - BB - 1987, 728, Der Betrieb - DB - 1987, 979) und des Hanseatischen Oberlandesgerichts (OLG) Hamburg vom 18. Juli 1986 11 U 77/84 (BB 1987, 1817) führt eine Rangrücktrittsvereinbarung mit dem im Streitfall vereinbarten Inhalt dazu, daß im Überschuldungsstatus (§ 130a HGB) die im Rang zurücktretende Forderung vom Schuldner nicht als Verbindlichkeit passiviert werden muß.
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