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   AG Dortmund, 25.01.1999 - 254 IK 1/99   

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AG Dortmund, 25.01.1999 - 254 IK 1/99 (https://dejure.org/1999,17561)
AG Dortmund, Entscheidung vom 25.01.1999 - 254 IK 1/99 (https://dejure.org/1999,17561)
AG Dortmund, Entscheidung vom 25. Januar 1999 - 254 IK 1/99 (https://dejure.org/1999,17561)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • ZIP 1999, 456
 
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Wird zitiert von ... (9)

  • AG Köln, 14.04.1999 - 73 IK 15/99
    erachtet (AG München ZIP 1998, 2172 ff. ; AG Kassel ZInsO 1999, 119; AG Dortmund ZIP 1999, 456 f.; AG Göttingen NZI 1999, 124 f.; AG Siegen - Beschluss vom 19.03.1999 - Az. 21 IK 11/99).

    Einigkeit besteht jedoch insoweit, dass zwischen dem Insolvenzverfahren (Eröffnungsverfahren und eröffnetes Verfahren), dem Schuldenbereinigungsplanverfahren und dem Restschuldbefreiungsverfahren zu unterscheiden ist (vgl. Bork, ZIP 1998, 1209 ff.; G. Pape/Haarmeyer ZInsO 1999, 135 ff. (140); I. Pape, NZI 1999, 89 ff.; Kirchhof in HK, § 4 Rn 9; AG München, ZIP 1998, 2172 ff.; AG Göttingen, NZI 1959, 124; AG Dortmund, ZIP 1999, 456 f.; AG Köln, ZInsO 1999, 115 f.; LG Lüneburg, ZIP 1999, 372 ff.; LG Köln, ZIP 1999, 588 f.).

    Sie ist entgegen der Ansicht des AG Dortmund (ZInsO 1999, 118) daher auch nicht "willkürlich", vielmehr liegt ihr gerade, eine Abwägung der berührten Grundrechtspositionen von Gläubigern und Schuldner zugrunde (so auch LG Lüneburg, ZIP 1999, 373).

  • LG Saarbrücken, 14.05.1999 - 5 T 219/99

    Antrag auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens; Antrag auf Erteilung von

    Die Anwendung der § 114 ff ZPO für die einzelnen Verfahrensabschnitte des Insolvenzverfahrens ist weder durch § 4 InsO (so aber Funke , ZIP 1998, 1708, 1710; AG München ZIP 1998, 2172, 2173, dazu EWiR 1999, 85 (Reifner/Krüger) ) bzw. durch § 14 FGG (so für das Verbraucherinsolvenzverfahren Smid , NJW 1994, 2678, 2680) zugelassen, noch durch die Verfassung geboten (so aber AG Dortmund ZIP 1999, 456).

    Der in Literatur und Rechtsprechung vertretenen Auffassung (vgl. Funke , ZIP 1998, 1708; Pape , ZInsO 1999, 117; ders. , Rpfleger 1997, 237; Smid , NJW 1994, 2678; AG Dortmund ZIP 1999, 456; AG Kassel ZInsO 1999, 119; AG München ZIP 1998, 2172 = NJW 1999, 432) das in die Insolvenzordnung aufgenommene Verfahrensziel der Restschuldbefreiung (vgl. § 1 Satz 2 InsO) gebiete es, dem Schuldner Prozesskostenhilfe zu gewähren, vermag die erkennende Kammer nicht zu folgen.

    Dieses Ergebnis seht nicht im Widerspruch zu verfassungsrechtlichen Grundsätzen (a. A. AG Dortmund ZIP 1999, 456).

  • LG Konstanz, 14.09.1999 - 6 T 58/99

    Gewährung von Prozesskostenhilfe für ein Verbraucherinsolvenzverfahren nach der

    Bedenken bestehen ferner im Hinblick auf das Sozialstaatsprinzip, Art. 20 III GG , und den Gleichheitssatz, Art. 3 I GG (vgl. AG Wolfratshausen ZIP 1999, 721 [AG Wolfratshausen 01.04.1999 - 2 IK 27/99] ; AG Dortmund ZIP 1999, 456 [AG Dortmund 25.01.1999 - 254 IK 1/99] ; sowie Forsblad, Restschuldbefreiung und Verbraucherinsolvenz im künftigen deutschen Insolvenzrecht 1997, S.245, die aus diesen Gründen eine gesetzliche Regelung der Prozeßkostenhilfegewährung fordert).

    Die Meinung der alten Bundesregierung, auch im Verbraucherinsolvenzverfahren keine Prozeßkostenhilfe zu gewähren, findet in der InsO keinen ausdrücklichen Niederschlag (so auch AG Dortmund ZIP 1999, 456 [AG Dortmund 25.01.1999 - 254 IK 1/99]).

  • LG Baden-Baden, 29.04.1999 - 1 T 13/99

    Zulässigkeit einer Beschwerde bei Rücknahme des Antrags auf Eröffnung des

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  • AG Mainz, 12.11.1999 - 28 IK 27/99

    Gesonderte Prüfung der Gewährung von Prozesskostenhilfe für jeden Abschnitt des

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  • BayObLG, 28.07.1999 - 4Z BR 1/99

    Insolvenzverfahren

    Da diese gesetzliche Bestimmung keinen deklaratorischen, sondern den Zweck verfolgt, durch die Ausschöpfung außergerichtlicher Einigungsmöglichkeiten ein gerichtliches Insolvenzverfahren zu vermeiden oder es wenigstens zu beschleunigen oder zu vereinfachen (Begründung RegE in Kübler/Prütting RWS-Dok 18 Bd. II S. 566), gibt sie dem Insolvenzgericht auch die entsprechende Prüfungskompetenz (a.A. hinsichtlich des Schuldenbereinigungsplans nach § 305 Abs. 1 Nr. 4 InsO AG Dortmund ZIP 1999, 456/457 m.w.N.).
  • LG Essen, 08.06.1999 - 2 T 73/99

    Voraussetzungen für die Statthaftigkeit einer sofortigen Beschwerde;

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  • AG Offenbach, 29.04.1999 - 8 IK 7/99

    Antrag auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens; Antrag auf Erteilung von

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  • AG München, 05.08.1999 - 1501 IK 277/99

    Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen;

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