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   LG Gera, 22.09.2004 - 5 T 440/04   

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https://dejure.org/2004,16306
LG Gera, 22.09.2004 - 5 T 440/04 (https://dejure.org/2004,16306)
LG Gera, Entscheidung vom 22.09.2004 - 5 T 440/04 (https://dejure.org/2004,16306)
LG Gera, Entscheidung vom 22. September 2004 - 5 T 440/04 (https://dejure.org/2004,16306)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Berechnung der Vergütung eines vorläufigen Insolvenzverwalters

  • zvi-online.de

    InsVV §§ 1, 2, §§ 10, 11
    Kein Abschlag auf die Mindestvergütung für den vorläufigen Insolvenzverwalter

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2004, 2199
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 14.12.2000 - IX ZB 105/00

    Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters

    Auszug aus LG Gera, 22.09.2004 - 5 T 440/04
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 146, 165 = ZIP 2001, 296 (m. Bespr. Keller, S.1749), dazu EWiR 2001, 281 (U. Keller)) ist Berechnungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters der Wert des von ihm verwalteten Vermögens bei Beendigung der vorläufigen Verwaltung.
  • LG Krefeld, 20.08.2002 - 6 T 232/02

    Mindestvergütung auch für den vorläufigen Insolvenzverwalter

    Auszug aus LG Gera, 22.09.2004 - 5 T 440/04
    zu (Haarmeyer/Wutzke/Förster, InsVV, § 2 Rz.39; LG Krefeld ZVI 2002, 335; LG Chemnitz - 3 C 3217/03).
  • LG Kaiserslautern, 09.03.2005 - 1 T 340/04

    Begrenzung der Vergütung eines vorläufigen Insolvenzverwalters auf einen

    Soweit in Rechtsprechung (LG Krefeld ZVI 2002, 335, 336 [LG Krefeld 20.08.2002 - 6 T 232/02] ; LG Chemnitz - 3 C 3217/03; LG Gera ZVI 2004, 700 [LG Gera 22.09.2004 - 5 T 440/04] ; anders: AG Düsseldorf NZI 2001, 104, 105 [AG Düsseldorf 01.12.2000 - 503 IN 69/99] ) und Literatur (Haarmeyer/Wutzke/Förster, InsVV, 3. Auflage 2003, § 2 Rdnr. 39) vertreten wird, dass die Mindestvergütung nach § 2 Abs. 2 InsVV auch für den vorläufigen Insolvenzverwalter gelte, vermag sich die Kammer dieser Ansicht aus den oben dargelegten Gründen nicht anzuschließen.
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