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   BVerwG, 05.09.1966 - V C 103.65   

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https://dejure.org/1966,2489
BVerwG, 05.09.1966 - V C 103.65 (https://dejure.org/1966,2489)
BVerwG, Entscheidung vom 05.09.1966 - V C 103.65 (https://dejure.org/1966,2489)
BVerwG, Entscheidung vom 05. September 1966 - V C 103.65 (https://dejure.org/1966,2489)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 1967, 153
  • ZLA 1967, 47
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 24.09.1954 - IV C 19.54
    Auszug aus BVerwG, 05.09.1966 - V C 103.65
    Bei der Anwendung dieser Vorschrift kommt es nicht auf ein Verschulden im straf- oder zivilrechtlichen Sinne, sondern allein darauf an, ob die Beseitigung der der rechtzeitigen Übersiedlung des Heimkehrers in das Bundesgebiet entgegenstehenden Hindernisse diesem möglich und zumutbar war (Urteil des IV. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. September 1954 - BVerwGE 1, 193 -).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 28.09.2009 - L 3 R 52/05

    Rentenversicherung

    Als Zeit der unverschuldeten Verzögerung der Rückkehr ist die Zeit anzusehen, in der der Aufenthaltsnahme des Versicherten im Bundesgebiet billigerweise zu rechtfertigende Gründe oder Hindernisse entgegenstanden, deren Beseitigung ihm unmöglich bzw. unzumutbar war (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.09.1954 - IV C 19.54 - BVerwG, Urteil vom 05.09.1966 - V C 103.65 -).

    Es mag zwar sein, dass sich das BVerwG in einigen der in dem zurückverweisenden Urteil genannten Entscheidungen im Hinblick auf das in § 1 Abs. 6 HkG enthaltene Merkmal der unverschuldeten Verzögerung der Rückkehr auf die Prüfung konzentriert zu haben scheint, ob der Heimkehrer nach Beendigung der Internierung oder Verschleppung in angemessener Zeit das ihm auch unter seinen persönlichen Umständen Zumutbare getan hat, sobald ihm eine Übersiedlung möglich gewesen ist (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 05.09.1966 - V C 103.65 -).

    Nach den vom BVerwG zu § 1 Abs. 6 HkG aufgestellten, auf § 250 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI übertragbaren (s.o.) Grundsätzen kommt es im Rahmen des Tatbestandsmerkmals der "unverschuldeten Verzögerung der Rückkehr" allerdings nicht auf ein Verschulden im straf- oder zivilrechtlichen Sinne, also die Frage an, ob einer Person für ein bestimmtes (rechtswidriges) Tun oder Unterlassen im Sinne von "Vorsatz" oder Fahrlässigkeit" ein Vorwurf zu machen ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 24.09.1954 - IV C 19.54 - sowie vom 05.09.1966 - V C 103.65 -).

    Entscheidend ist vielmehr allein, ob der Ausreisewillige nach Wegfall der außerhalb seines Einwirkungsbereichs liegenden Gründe, die ihn an einer Übersiedlung hinderten, alle nach seiner Beurteilung erforderlichen und unter den obwaltenden Verhältnissen möglichen Schritte ohne schuldhafte Verzögerung (so BVerwG, Urteil vom 08.02.1967 - V C 91.66 -) unternommen bzw. sobald als möglich alles ihm Zumutbare getan hat (so BVerwG, Urteil vom 05.09.1966 - V C 103.65 -), um seinen Entschluss, im Bundesgebiet ständigen Aufenthalt zu nehmen, zu verwirklichen.

  • BSG, 17.02.2005 - B 13 RJ 25/04 R

    Rentenrechtliche Zeiten - Ersatzzeit - russische Kommandanturaufsicht -

    Es sei insoweit insbesondere auf folgende Urteile hingewiesen: BVerwG vom 20. Januar 1954 - II C 147/53 - NJW 1954, 770; vom 24. September 1954 - IV C 19.54 - BVerwGE 1, 193; vom 19. November 1954 - IV C 036/54 - NJW 1955, 605; vom 17. März 1960 - III C 383.58 - Buchholz 427.3 § 230 LAG Nr. 30; vom 18. Oktober 1960, BVerwGE 11, 161; vom 5. September 1966 - V C 103.65 - ZLA 1967, 47; vom 22. Februar 1968 - III C 159.66 - ZLA 1968, 324 (in Buchholz 427.3 § 230 LAG Nr. 89 nur teilweise abgedruckt).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 23.08.2023 - L 3 R 501/19
    Im Rahmen des Tatbestandsmerkmals der "unverschuldeten Verzögerung der Rückkehr" kommt es nicht auf ein Verschulden im straf- oder zivilrechtlichen Sinne, also die Frage an, ob einer Person für ein bestimmtes (rechtswidriges) Tun oder Unterlassen im Sinne von "Vorsatz" oder Fahrlässigkeit" ein Vorwurf zu machen ist (Bundesverwaltungsgericht [BVerwG], Urteil vom 05.09.1966 - V C 103.65 -).

    Entscheidend ist vielmehr allein, ob der Ausreisewillige nach Wegfall der außerhalb seines Einwirkungsbereichs liegenden Gründe, die ihn an einer Übersiedlung hinderten, alle nach seiner Beurteilung erforderlichen und unter den obwaltenden Verhältnissen möglichen Schritte ohne schuldhafte Verzögerung (BVerwG, Urteil vom 08.02.1967 - V C 91.66 - Rn. 7) unternommen bzw. sobald als möglich alles ihm Zumutbare getan hat (BVerwG, Urteil vom 05.09.1966 - V C 103.65), um seinen Entschluss, im Bundesgebiet ständigen Aufenthalt zu nehmen, zu verwirklichen.

  • BVerwG, 02.09.1970 - V B 30.69

    Begriff der unverschuldeten Verzögerung der Rückkehr

    Ebenso hat das Bundesverwaltungsgericht den Begriff der unverschuldeten Verzögerung der Rückkehr im Sinne des § 1 Abs. 6 des Heimkehrergesetzes vom 19. Juni 1950 (BGBl. S. 221) mit späteren Änderungen, soweit er hier von Bedeutung ist, bereits geklärt (vgl. u.a. Urteile vom 24. September 1954 [BVerwGE 1, 193] und vom 5. September 1966 - BVerwG V C 103.65 -) und ausgeführt, als Zeit unverschuldeter Verzögerung sei die Zeit anzusehen, in der es dem Heimkehrer nach seiner Entlassung aus zwingenden Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen sei, im Bundesgebiet seinen Aufenthalt zu nehmen.
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