Rechtsprechung
   BVerwG, 07.07.1966 - VIII C 78.63   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1966,7167
BVerwG, 07.07.1966 - VIII C 78.63 (https://dejure.org/1966,7167)
BVerwG, Entscheidung vom 07.07.1966 - VIII C 78.63 (https://dejure.org/1966,7167)
BVerwG, Entscheidung vom 07. Juli 1966 - VIII C 78.63 (https://dejure.org/1966,7167)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1966,7167) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZMR 1966, 374
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 09.09.1963 - VIII C 3.62

    Grenzen der Mietpreisbindung nach dem Mietpreisrecht - Bestimmung des Begriffs

    Auszug aus BVerwG, 07.07.1966 - VIII C 78.63
    Bei Anwendung einer dem § 33 I. BMG vergleichbaren Vorschrift - der des § 18 Abs. 1 der Verordnung PR 71/51 vom 29. November 1951 (BGBl. I S. 920) - hat das Bundesverwaltungsgericht bereits entschieden, daß öffentlich-rechtliche Nutzungsentgelte (dort handelte es sich um die Nutzungsgebühr für eine von der Gemeinde errichtete Obdachlosenunterkunft) nicht unter die Preisbindung fallen (Urteil vom 9. September 1963 - BVerwG VIII C 3.62 -); die dort dargestellten Erwägungen gelten im Falle der Dienstwohnungsvergütungen ebenfalls und ändern sich nicht bei Anwendung von § 33 I. BMG.
  • BVerwG, 21.09.2000 - 2 C 5.99

    Verfahrensmangel, Darlegungsanforderungen an die Revisionsbegründung; Besetzung

    Es entsteht kein mietvertragliches oder mietähnliches Rechtsverhältnis (vgl. Urteil vom 7. Juli 1966 - BVerwG 8 C 78.63 - ZMR 1966, 374 ).

    Der Beamte ist aufgrund der Zuweisung verpflichtet, die Dienstwohnung zu beziehen und zu bewohnen und dafür die vom Dienstherrn einseitig aufgrund besonderer Vorschriften festgesetzte Dienstwohnungsvergütung zu entrichten, die im Regelfall bei der Auszahlung seiner Dienstbezüge einbehalten wird (vgl. Urteile vom 7. Juli 1966, a.a.O. S. 375 und vom 30. August 1971, a.a.O. S. 9).

    Die Vorschriften des Mietrechts finden keine Anwendung (vgl. Urteil vom 7. Juli 1966, a.a.O. S. 375).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht