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   OLG Hamburg, 06.06.2000 - 2 Wx 66/99   

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https://dejure.org/2000,13344
OLG Hamburg, 06.06.2000 - 2 Wx 66/99 (https://dejure.org/2000,13344)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 06.06.2000 - 2 Wx 66/99 (https://dejure.org/2000,13344)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 06. Juni 2000 - 2 Wx 66/99 (https://dejure.org/2000,13344)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bestimmung des Geschäftswertes nach dem Interesse der Beteiligten an der Entscheidung; Pflicht eines Mitglieds einer Wohnungseigentümergemeinschaft zur Zahlung von Sanierungskosten zur Durchführung der Sanierung zur Substanzerhaltung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • FGPrax 2001, 59
  • ZMR 2001, 379
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 12.02.1992 - 1 BvL 1/89

    Verfassungsmäßigkeit des § 48 Abs. 2 WEG

    Auszug aus OLG Hamburg, 06.06.2000 - 2 Wx 66/99
    Mit dieser Regelung ist klargestellt, dass es mit der aus dem Rechtsstaatprinzip folgenden Justizgewährungspflicht nicht vereinbar ist, den Rechtsuchenden durch Vorschriften über die Gerichts- und Anwaltsgebühren mit einem Kostenrisiko zu lasten, das außer Verhältnis zu dessen Interesse an dem Verfahren ist und die Anrufung des Gerichtes bei vernünftiger Abwägung als wirtschaftlich nicht mehr sinnvoll erscheinen läßt (BVerfG MDR 1992, 713 = NJW 1992, 1673).

    Es geht hier allerdings nicht nur um das Interesse der Antragstellerin, den auf sie entfallenden Anteil der Sanierungskosten in Höhe von 10.775,86 DM nicht zu zahlen, vielmehr ist auch auf das Interesse aller Wohnungseigentümer am Beschlussinhalt abzustellen (BVerfG NJW 1992, 1673).

  • OLG Köln, 27.06.1994 - 16 Wx 88/94

    Anforderungen an das Bestimmtheitserfordernis des Beschlusses einer

    Auszug aus OLG Hamburg, 06.06.2000 - 2 Wx 66/99
    Dementsprechend ist bei der Bemessung des Geschäftswertes nicht nur das Interesse der Gemeinschaft an der Durchführung von Instandsetzungsmaßnahmen in Höhe der dadurch veranlassten Kosten, sondern das niedrigere subjektive Interesse der Antragstellerin zu berücksichtigen, wenn im konkreten Fall der zunächst ermittelte objektive Wert des Verfahrens zu einem Kostenrisiko führen würde, das zu dem persönlichen Interesse außer Verhältnis steht (OLG Köln MDR 1994, 1153; Bärmann/Pick a.a.O. § 48 Rn 5, Rn 6 m.w.N.).
  • OLG Hamburg, 07.01.2004 - 2 Wx 2/04

    Geschäftswertbemessung in WEG -Sachen

    Zweck dieser Regelung ist, dass die Geschäftswertbemessung, die in Streitigkeiten des Wohnungseigentumsrechts regelmäßig zu erheblichen Summen führt, nicht den Zugang zu den Gerichten unzumutbar erschweren oder faktisch unmöglich machen soll (vgl. z. B.Senat, 2 Wx 66/99, ZMR 2001, 379 m.w.N.).

    Unter Berücksichtigung dieser Kriterien ist ferner das Kostenrisiko im Verhältnis zum persönlichen Interesse des einzelnen Wohnungseigentümers abzuwägen (Senat, ZMR 2001, 379), wobei, je nach dem Ergebnis der obigen Überlegungen, der Geschäftswert auch niedriger festgesetzt werden kann (vgl. bzgl. Grundstückswert vgl. BayObLG, ZWE 2001, 552 f.).

  • OLG Hamburg, 13.01.2004 - 2 Wx 102/03

    Zur Festsetzung des Geschäftswerts in WEG -Sachen

    Dementsprechend ist bei der Bemessung des Geschäftswertes nicht nur das Interesse der Gemeinschaft an der Durchführung von Instandsetzungsmaßnahmen in Höhe der dadurch veranlassten Kosten, sondern das niedrigere subjektive Interesse der Antragsteller zu berücksichtigen, wenn im konkreten Fall der objektive Wert des Verfahrensgegenstandes zu einem Kostenrisiko führen würde, das zu dem persönlichen Interesse außer Verhältnis steht (Senat, 2 Wx 66/99, ZMR 2001, 379).

    Unter Berücksichtigung dieser Kriterien ist schließlich das Kostenrisiko zum persönlichen Interesse des einzelnen Wohnungseigentümers abzuwägen (Senat, ZMR 2001, 379), wobei, je nach dem Ergebnis der obigen Überlegungen, der Geschäftswert niedriger festgesetzt werden kann (vgl. bzgl. Grundstückswert BayObLG, ZWE 2001, 552 f.).

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