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   BGH, 16.07.2001 - NotZ 9/01   

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https://dejure.org/2001,4595
BGH, 16.07.2001 - NotZ 9/01 (https://dejure.org/2001,4595)
BGH, Entscheidung vom 16.07.2001 - NotZ 9/01 (https://dejure.org/2001,4595)
BGH, Entscheidung vom 16. Juli 2001 - NotZ 9/01 (https://dejure.org/2001,4595)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Bewerbung um eine Notarstelle - Auswahlentscheidung - Berücksichtigung einer Rechtsanwaltstätigkeit - Eintragung in die Anwaltsliste - Anwaltsvertretung - Zulässigkeit der Vergabe von Sonderpunkten - Frühere richterliche Tätigkeit

  • Judicialis

    BNotO § 6 Abs. 3 Satz 2; ; BNotO § 6 Abs. 3 Satz 3; ; BRAO § 32 Abs. 1; ; BRAO § 53 Abs. 7

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Auswahl unter mehreren Bewerbern um eine Notarstelle; Berücksichtigung der Tätigkeit eines Bewerbers als Rechtsanwalt

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2001, 1566
  • DNotZ 2001, 968
  • ZNotP 2001, 363
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 30.06.1992 - VI ZB 15/92

    Postulationsfähigkeit vor Berufungsgericht mit Aushändigung der Zulassungsurkunde

    Auszug aus BGH, 16.07.2001 - NotZ 9/01
    Wird er gleichwohl - wie hier zeitweise der Antragsteller - entgegen diesem Verbot tätig, so verstößt er - unbeschadet der im Interesse der rechtsuchenden Bevölkerung in § 32 Abs. 2 BRAO angeordneten Wirksamkeit solcher anwaltlichen Handlungen nach außen (vgl. dazu BGH, Beschluß vom 30. Juni 1992 - VI ZB 15/92, NJW 1992, 2706) - gegen eine gesetzliche Pflicht, die zugleich Berufspflicht ist, mit den sich daraus ergebenden berufsrechtlichen Konsequenzen der §§ 74 f., 113 ff. BRAO (vgl. Henssler/ Prütting, BRAO § 32 Rdn. 8; Feuerich/Braun, BRAO 5. Aufl. 2000 § 32 Rdn. 1, 4; eingehend - auch mit Blick auf die historische Entwicklung - insbesondere Isele, BRAO § 32 Anm. 2 A. 2., B. 1., III. B. IV. B.).
  • BGH, 13.12.1993 - NotZ 46/92

    Begriff der persönlichen und fachlichen Eignung eines Notarbewerbers

    Auszug aus BGH, 16.07.2001 - NotZ 9/01
    Die Anrechnung der hauptberuflichen Tätigkeit als Anwalt beruht auf der historisch gewachsenen Institution des Anwaltsnotariats, das der Gesetzgeber in § 3 Abs. 2 BNotO übernommen hat, so daß eine Gleichbehandlung anderer juristischer Berufe der gesetzlichen Wertung widersprechen würde (vgl. Sen.Beschluß vom 13. Dezember 1993 - NotZ 46/92, NJW-RR 1994, 1018; ferner Sen.Beschl. v. 18. September 1995 - NotZ 9/95, n.v.).
  • BGH, 18.09.1995 - NotZ 9/95

    Antrag auf Zulassung zum Notariat - Anwaltliche Vortätigkeit als

    Auszug aus BGH, 16.07.2001 - NotZ 9/01
    Die Anrechnung der hauptberuflichen Tätigkeit als Anwalt beruht auf der historisch gewachsenen Institution des Anwaltsnotariats, das der Gesetzgeber in § 3 Abs. 2 BNotO übernommen hat, so daß eine Gleichbehandlung anderer juristischer Berufe der gesetzlichen Wertung widersprechen würde (vgl. Sen.Beschluß vom 13. Dezember 1993 - NotZ 46/92, NJW-RR 1994, 1018; ferner Sen.Beschl. v. 18. September 1995 - NotZ 9/95, n.v.).
  • BGH, 22.11.2004 - NotZ 16/04

    Anforderungen an die Gewichtung fachspezifischer Leistungen beim Zugang zum Beruf

    Denn erst mit der Eintragung in diese Liste beginnt die Befugnis, die Anwaltstätigkeit auszuüben (§ 32 Abs. 1 BRAO; vgl. Senat, Beschluß vom 16. Juli 2001 - NotZ 9/01 - DNotZ 2001, 968, 969).
  • BGH, 18.03.2002 - NotZ 19/01

    Bewerbung eines württembergischen Bezirksnotars um die Stelle eines Anwaltsnotars

    Eine Gleichbehandlung anderer juristischer Berufe oder gar der Ausbildungszeit für andere juristische Berufe widerspräche der gesetzlichen Wertung (Senatsbeschluß vom 16. Juli 2001 - NotZ 9/01 - ZNotP 2001, 363 unter 2 a m.w.N.).
  • OLG Köln, 04.02.2004 - 2 VA (Not) 15/03
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann zwar je nach den Umständen - etwa durch einen länger andauernden Einsatz in speziellen Bereichen der Freiwilligen Gerichtsbarkeit - auch durch eine frühere richterliche Tätigkeit Fachwissen erworben werden, das in besonderer Weise für das Notaramt qualifiziert (BGH, Beschluss vom 16.07.2001 - NotZ 9/01 - = DNotZ 2001, 968).
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