Rechtsprechung
AG Nürnberg, 05.11.2003 - 8002 IK 1177/03 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- zvi-online.de
InsO § 305
Kein Scheitern der außergerichtlichen Einigung bei Ablehnung nur durch einen (Haupt-)Gläubiger (gegen AG Köln ZVI 2002, 68) - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- ZVI 2004, 185
Wird zitiert von ... (2)
- AG Hannover, 30.10.2017 - 908 IK 820/17
Scheitern des außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplans
Es war auch nicht zu erwarten, dass die beiden Gläubiger aufgrund möglicher Äußerungen der anderen beiden Gläubiger ihre Meinung ändern (darauf abstellend AG Nürnberg, Beschl. v. 05.11.2013 - 8002 IK 1177/03, ZVI 2004, 185). - BGH, 10.02.2011 - IX ZB 43/08
Verbraucherinsolvenzverfahren: Anfechtbarkeit der Entscheidung über die fiktive …
Auch nach Widerspruch wesentlicher Gläubiger wird die Fortsetzung der Verhandlungen mit den weiteren Gläubigern verbreitet als notwendig erachtet, weil nicht auszuschließen ist, dass Gegner einer gütlichen Einigung bei Zustimmung anderer Gläubiger ihre ablehnende Haltung überdenken und sich einer außergerichtlichen Einigung nicht verweigern (AG Nürnberg, ZVI 2004, 185;… Uhlenbruck/Vallender, InsO 13. Aufl. § 305 Rn. 68;… MünchKomm-InsO/Ott/Vuia, § 305 Rn. 21; a.A. AG Köln ZVI 2002, 68;… HK-InsO/Landfermann, 5. Aufl. § 305 Rn. 22).