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   AG Hannover, 20.01.2004 - 905 IK 643/03 - 0   

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https://dejure.org/2004,25019
AG Hannover, 20.01.2004 - 905 IK 643/03 - 0 (https://dejure.org/2004,25019)
AG Hannover, Entscheidung vom 20.01.2004 - 905 IK 643/03 - 0 (https://dejure.org/2004,25019)
AG Hannover, Entscheidung vom 20. Januar 2004 - 905 IK 643/03 - 0 (https://dejure.org/2004,25019)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 295 Abs. 1 Ziff. 1 InsO; § 287 Abs. 2 S. 1 InsO; § 4c Ziff. 4 InsO
    Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens

  • zvi-online.de

    InsO §§ 4c, 295 Abs. 1
    Keine Stundung der Verfahrenskosten für das Restschuldbefreiungsverfahren bei Strafhaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NZI 2004, 391
  • ZVI 2004, 501
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BGH, 01.07.2010 - IX ZB 148/09

    Restschuldbefreiungsverfahren: Straftat des Schuldners nach Eintritt der

    b) Die Auffassung, jeder zu einer längeren Freiheitsstrafe verurteilte Straftäter sei von vornherein von der Möglichkeit ausgeschlossen, Restschuldbefreiung zu erlangen (LG Hannover ZInsO 2002, 449 f mit Anm. Wilhelm; AG Hannover ZVI 2004, 501 f; Foerste, Insolvenzrecht, 4. Aufl. Rn. 552), ist weder mit dem Willen des Gesetzgebers noch dem Regelungszusammenhang der Versagungsgründe vereinbar.
  • AG Fürth/Bayern, 22.05.2015 - IK 791/14

    Ein inhaftierter Straftäter kann die Erwerbsobliegenheit des § 290 Abs. 1 Nr. 7

    Die Frage der Angemessenheit ist dabei nicht an den derzeitigen Möglichkeiten des Schuldners zu messen, der zwangsläufig aufgrund der Unterbringung an anderen Tätigkeiten gehindert ist, sondern an den berechtigten Interessen seiner Gläubiger (AG Hannover, NZI 2004, 391).
  • AG Potsdam, 13.03.2006 - 35 IN 1211/05

    Abweisung eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen

    Ein Schuldner, der eine Haftstrafe wegen vorsätzlich begangener Straftaten verbüßt und dessen Haft voraussichtlich mehr als die Hälfte der Wohlverhaltensperiode dauert, ist die Stundung der Verfahrenskosten gemäß § 4 c Nr. 4 InsO zu versagen (AG Hannover, Beschluss vom 20.01.2004 - 905 IK 643/03 -O, BZI 2004, 391).
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