Rechtsprechung
AG Bremen-Blumenthal, 24.04.1998 - 24 C 67/98 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1998,12447) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
BRAGO § 84 Abs. 1, § 105
Papierfundstellen
- zfs 1998, 309
Wird zitiert von ... (2)
- BSG, 12.06.2001 - B 4 RA 117/00 R
Zugehörigkeit zur Altersversorgung der technischen Intelligenz - Ingenieurökonom
Das Bundesrecht teilt die Bewertung rentenrechtlicher Rechte und Ansprüche in strikt voneinander zu trennende Verfahren auf (…vgl zum Verhältnis von Entgelt- und Bewilligungsbescheid Urteile des Senats in SozR 3-8570 § 8 Nr. 2 Satz 5 und SozR 3- 2600 § 307b Nr. 5): Gemäß § 8 Abs. 1 AAÜG hat zunächst in einem dem Rentenfeststellungsverfahren vorgelagerten, dem Vormerkungsverfahren nach § 149 Abs. 5 SGB VI ähnlichen Verfahren der Versorgungsträger einzelne Daten verbindlich festzustellen, die für die spätere Feststellung des Werts der SGB VI-Rente oder -Anwartschaften von Bedeutung sein können; dabei handelt es sich ua (vgl zusammenfassend zum möglichen Inhalt des nach § 8 AAÜG erlassenen Bescheides etwa Urteil des Senats vom 4. August 1998, B 4 RA 74/96 R, D-spezial 1998, 8 = ZfS 1998, 309) um die Zeiten der sog Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem (§ 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG) und die Höhe des aus der vom Versorgungssystem erfaßten Beschäftigung oder Tätigkeit erzielten Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens (§ 6 Abs. 1 AAÜG) iS von §§ 14, 15 SGB IV. Damit haben die Versorgungsträger im Einzelfall wegen ihrer aus der Funktionsnachfolge erlangten besonderen Qualifikation versorgungsspezifische Tatsachen festzustellen, die nach den §§ 5 bis 8 AAÜG für die spätere Entscheidung des RV-Trägers über die Höhe der SGB VI-Rente rechtserheblich sind. - BSG, 12.06.2001 - B 4 RA 107/00 R
Zugehörigkeit von Ingenieur-Ökonomen zur Altersversorgung der technischen …
Das Bundesrecht teilt die Bewertung rentenrechtlicher Rechte und Ansprüche in strikt voneinander zu trennende Verfahren auf (…vgl zum Verhältnis von Entgelt- und Bewilligungsbescheid Urteile des Senats in SozR 3-8570 § 8 Nr. 2 S 5 und SozR 3-2600 § 307b Nr. 5): Gemäß § 8 Abs. 1 AAÜG hat zunächst in einem dem Rentenfeststellungsverfahren vorgelagerten, dem Vormerkungsverfahren nach § 149 Abs. 5 SGB VI ähnlichen Verfahren der Versorgungsträger einzelne Daten verbindlich festzustellen, die für die spätere Feststellung des Werts der SGB VI-Rente oder -Anwartschaften von Bedeutung sein können; dabei handelt es sich ua (vgl zusammenfassend zum möglichen Inhalt des nach § 8 AAÜG erlassenen Bescheides etwa Urteil des Senats vom 4. August 1998, B 4 RA 74/96 R, D-spezial 1998, 8 = ZfS 1998, 309) um die Zeiten der sog Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem (§ 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG) und die Höhe des aus der vom Versorgungssystem erfaßten Beschäftigung oder Tätigkeit erzielten Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens (§ 6 Abs. 1 AAÜG) iS von §§ 14, 15 SGB IV. Damit haben die Versorgungsträger im Einzelfall wegen ihrer aus der Funktionsnachfolge erlangten besonderen Qualifikation versorgungsspezifische Tatsachen festzustellen, die nach den §§ 5 bis 8 AAÜG für die spätere Entscheidung des RV-Trägers über die Höhe der SGB-VI-Rente rechtserheblich sind.