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VG Köln, 09.02.1993 - 14 K 3595/91 |
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Kurzfassungen/Presse
- juris(Abodienst) (Leitsatz)
Papierfundstellen
- ZfW 1994, 315
Wird zitiert von ... (5)
- OVG Brandenburg, 31.07.2003 - 2 A 316/02
Anschluss- und Benutzungszwang an Wasserversorgung und Abwasserentsorgung, …
Dabei setzt ein geschlossener Kreislauf nicht zwingend voraus, dass daraus kein Abwasser abgegeben wird; vielmehr sind Aufbereitungssysteme vorstellbar, aus denen zu stark verunreinigtes Wasser in Intervallen abgeleitet werden muss, um den an sich geschlossenen Kreislauf aufrechterhalten zu können, bei denen die Wiederverwendung aber ganz im Vordergrund steht und für die rechtliche Beurteilung prägend ist (vgl. etwa VG Köln, Urteil vom 9. Februar 1993 - 14 K 3595/91 - ZfW 1994, 315) Aufbereitungssysteme, die das behandelte Wasser nicht unmittelbar weiterem Gebrauch für einen bestimmten Zweck zuleiten, sondern einem Sammelbehälter zuführen, aus dem es nach subjektiver Entschließung des Verbrauchers für bestimmte Zwecke entnommen werden kann, für die es in dem aufbereiteten Zustand gesundheitlich, hygienisch und gewässerreinhaltungstechnisch unbedenklich verwendet werden kann, sind dagegen rechtlich als Abwasserbehandlungsanlagen im Sinne des § 18 b WHG zu qualifizieren, weil insoweit nicht die Wiederverwendung, sondern die Klärung des Schmutzwassers der Anlage das Gepräge gibt. - VG Frankfurt/Oder, 17.12.2004 - 1 K 1570/02 Dabei setzt ein geschlossener Kreislauf nicht zwingend voraus, dass daraus kein Abwasser abgegeben wird; vielmehr sind Aufbereitungssysteme vorstellbar, aus denen zu stark verunreinigtes Wasser in Intervallen abgeleitet werden muss, um den an sich geschlossenen Kreislauf aufrachterhalten zu können, bei denen die Wiederverwendung aber ganz im Vordergrund steht und für die rechtliche Beurteilung prägend ist (vgl. etwa VG Köln, Urteil vom 9. Februar 1993 - 14 K 3595/91, ZfW 1994, 315) Aufbereitungssysteme, die das behandelte Wasser nicht unmittelbar weiterem Gebrauch für einen bestimmten Zweck zuleiten, sondern einem Sammelbehälter zuführen, aus dem es nach subjektiver Entschließung des Verbrauchers für bestimmte Zwecke entnommen werden kann, für die es in dem aufbereiteten Zustand gesundheitlich, hygienisch und gewässereinhaltungstechnisch un bedenklich verwendet werden kann, sind dagegen rechtlich als Abwasserbehandlungsanlagen im Sinne des § 18 b WHG zu qualifizieren, weil insoweit nicht die Wiederverwendung, sondern die Klärung des Schmutzwassers der Anlage das Gepräge gibt.
- VG Frankfurt/Oder, 01.02.2008 - 5 K 1341/07
Voraussetzungen eines Anspruchs auf Befreiung eines Grundstücks vom …
Dabei setzt ein geschlossener Kreislauf nicht zwingend voraus, dass daraus kein Abwasser abgegeben wird; vielmehr sind Aufbereitungssysteme vorstellbar, aus denen zu stark verunreinigtes Wasser in Intervallen abgeleitet werden muss, um den an sich geschlossenen Kreislauf aufrechterhalten zu können, bei denen die Wiederverwendung aber ganz im Vordergrund steht und für die rechtliche Beurteilung prägend ist (vgl. etwa VG Köln, Urteil vom 9. Februar 1993 - 14 K 3595/91, ZfW 1994, 315) Aufbereitungssysteme, die das behandelte Wasser nicht unmittelbar weiterem Gebrauch für einen bestimmten Zweck zuleiten, sondern einem Sammelbehälter (hier einem Schönungsteich) zuführen, aus dem es nach subjektiver Entschließung des Verbrauchers für bestimmte Zwecke entnommen werden kann, für die es in dem aufbereiteten Zustand gesundheitlich, hygienisch und gewässerreinhaltungstechnisch unbedenklich verwendet werden kann, sind dagegen rechtlich als Abwasserbehandlungsanlagen im Sinne des § 18 b WHG zu qualifizieren, weil insoweit nicht die Wiederverwendung, sondern die Klärung des Schmutzwassers der Anlage das Gepräge gibt. - OVG Nordrhein-Westfalen, 28.07.1995 - 20 B 1639/94 Im übrigen hätte eine abweichende Betrachtungsweise - vgl. VG Köln, Urtiel vom 9. Februar 1993 - 14 K 3595/91 -, ZfW 1994, 315 mit Anmerkung Schulz; Krieger, Zum Begriff der Abwasseranlage, UPR 1994, 52 - zur Folge, daß im Augenblick der Auskoppelung des Wassers aus der Anlage Abwasser entsteht, das sodann unbehandelt der öffentlichen Abwasseranlage zugeführt würde; ein solches Ergebnis wäre mit dem gesetzgeberischen Zweck der Vorverlagerung von Gewässerschutz durch Normierung eines speziellen Genehmigungsverfahrens - wie dargelegt - nicht vereinbar.
- VG Potsdam, 11.08.2008 - 8 K 3519/03
Rechtmäßigkeit einer Entwässerungssatzung und des Anschluss- und …
Dabei setzt ein geschlossener Kreislauf nicht zwingend voraus, dass daraus kein Abwasser abgegeben wird; vielmehr sind Aufbereitungssysteme vorstellbar, aus denen zu stark verunreinigtes Wasser in Intervallen abgeleitet werden muss, um den an sich geschlossenen Kreislauf aufrechterhalten zu können, bei denen die Wiederverwendung aber ganz im Vordergrund steht und für die rechtliche Beurteilung prägend ist (vgl. etwa VG Köln, Urteil vom 9. Februar 1993 - 14 K 3595/91 - ZfW 1994, 315) Aufbereitungssysteme, die das behandelte Wasser nicht unmittelbar weiterem Gebrauch für einen bestimmten Zweck zuleiten, sondern einem Sammelbehälter zuführen, aus dem es nach subjektiver Entschließung des Verbrauchers für bestimmte Zwecke entnommen werden kann, für die es in dem aufbereiteten Zustand gesundheitlich, hygienisch und gewässerreinhaltungstechnisch unbedenklich verwendet werden kann, sind dagegen rechtlich als Abwasserbehandlungsanlagen im Sinne des § 18 b WHG zu qualifizieren, weil insoweit nicht die Wiederverwendung, sondern die Klärung des Schmutzwassers der Anlage das Gepräge gibt.