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   OLG Hamm, 09.03.1988 - 20 U 208/87   

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OLG Hamm, 09.03.1988 - 20 U 208/87 (https://dejure.org/1988,15759)
OLG Hamm, Entscheidung vom 09.03.1988 - 20 U 208/87 (https://dejure.org/1988,15759)
OLG Hamm, Entscheidung vom 09. März 1988 - 20 U 208/87 (https://dejure.org/1988,15759)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • r+s 1988, 161
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • OLG Düsseldorf, 21.09.1999 - 4 U 154/98

    Vortäuschung eines Einbruchsdiebstahls aus einem Wohnwagen

    Dazu genügt die Feststellung von Beweisanzeichen (Indizien), denen hinreichend deutlich das äußere Bild eines Diebstahls entnommen werden kann (vgl. Römer in Römer/Langheid, VVG, § 49, Rn. 13 ff. m.w.Nw.) und die nach der Lebenserfahrung den Schluß auf das Vorliegen eines Diebstahles hinreichend sicher zulassen (vgl. BGH, NJW 1993, 2678; 1995, 2169; OLG Hamm, r+s 1988, 161, 162; 1988, 351).

    Daß ein Dieb derartiges Inventar entwendet, erscheint ausgeschlossen, weil es eine nennenswerte Nachfrage nach gebrauchten Inneneinrichtungsteilen von Wohnwagen nicht gibt (vgl. OLG Hamm, r+s 1988, 161, 162; 356, 357; OLG Zweibrücken, r+s 1990, 332, 333; Karlsruhe, r+s 1994, 328, 329; OLG Nürnberg, Urteil vom 30. April 1998 = 8 U 4342/97 ).

    b) Darüber hinaus kann der behauptete Versicherungsfall auch nicht isoliert gesehen werden (vgl. OLG Hamm, r+s 1988, 161, 162; 356, 357).

    Jedenfalls kann nicht außer Betracht bleiben, daß, wie sich aus den zahlreichen hierzu ergangenen Urteilen (vgl. OLG Karlsruhe, r+s 1994, 328, 329 m.w.Nw.) ergibt, eine auffällige Häufung behaupteter gleichgelagerter Entwendungen bei sorgfältigem Ausbau sämtlicher Türen und Klappen der Inneneinrichtung von Wohnwagen vorliegt, obwohl es für derartiges Diebesgut keinen Markt gibt (vgl. OLG Hamm, r+s 1988, 161, 162; 356, 357).

  • OLG Oldenburg, 29.06.1994 - 2 U 79/94

    Diebstahl des versicherten Pkw; Beweis des äußeren Bildes

    Schon die Tatsache, daß der oder die Täter sich bei der Entwendung auf die Inneneinrichtung des Fahrzeugs beschränkt haben sollen, spricht erheblich gegen das Vorliegen des äußeren Bildes einer Entwendung (vgl. auch OLG Karlsruhe, R+S 1990, 79; OLG Hamm, R+S 1988, 161 und 356).
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