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   OLG Stuttgart, 30.04.1998 - 7 U 260/97   

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https://dejure.org/1998,8937
OLG Stuttgart, 30.04.1998 - 7 U 260/97 (https://dejure.org/1998,8937)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 30.04.1998 - 7 U 260/97 (https://dejure.org/1998,8937)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 30. April 1998 - 7 U 260/97 (https://dejure.org/1998,8937)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    AUB 61 § 2
    Gehirnblutung während eines verbalen Streits ist kein Unfall

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • MDR 1998, 1288
  • VersR 1999, 1228
  • r+s 1999, 42
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • OLG Hamm, 14.10.2011 - 20 U 92/10

    Bindungswirkung des Stichentscheids des Rechtsanwalts in der

    Das OLG Stuttgart hat in seiner Entscheidung vom 30.04.1998, 7 U 260/97, zum Ausdruck gebracht, dass auch ein Streitgespräch ein Unfallereignis darstellen kann (a.a.O., juris Tz. 5), weil es für einen Unfall ausreichend ist, wenn das Ausgangsereignis eine Gesundheitsschädigung durch sinnliche Wahrnehmungen oder seelische Eindrücke herbeigeführt hat.

    Das Merkmal "plötzlich" stellt in erster Linie ein zeitliches Moment zur Abgrenzung von solchen Umständen dar, die lediglich allmählich, über eine gewisse Zeitdauer auf den menschlichen Körper einwirken (siehe etwa OLG Stuttgart, Urteil vom 30.04.1998, 7 U 260/97, juris Tz. 5, Leverenz in Bruck/Möller, 9. Auflage, § 178 Rn. 96 m.w.N; Knappmann in Prölss/Martin, VVG, 28. Auflage, § 178 Rn. 13).

  • OLG Köln, 25.07.2007 - 5 U 19/07

    Bestehen eines Versicherungsschutzes in der Verkehrsmittel-Unfallversicherung bei

    Maßgebend ist, dass die Einwirkung innerhalb eines relativ kurzbemessenen Zeitraums, der eher auf Stunden und nicht auf Tage zu begrenzen ist, erfolgt und Elemente des Unerwarteten, Unentrinnbaren aufweist (vgl. OLG Koblenz VersR 1999, 436; OLG Stuttgart VersR 1999, 1228; Prölls/Martin-Knappmann, VVG, 27. Auflage, § 1 AUB 94 Rn. 15).
  • OLG Hamm, 19.12.2001 - 20 U 102/01

    Zur Beweislast für überwiegende Ursächlichkeit des Schadensereignisses am

    Der vom Obduzenten als Ursache der Ruptur angenommenen Blutdrucksteigerung, die wahrscheinlich durch einen Schreck des VN über das Unfallgeschehen ausgelöst worden ist, kommt gegenüber dem schweren gesundheitlichen Vorschaden ein weit geringerer Mitwirkungsgrad zu (vgl. OLG Stuttgart r+s 1999, 42, 43).
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