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   BGH, 16.08.1989 - 3 StR 91/89   

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https://dejure.org/1989,3158
BGH, 16.08.1989 - 3 StR 91/89 (https://dejure.org/1989,3158)
BGH, Entscheidung vom 16.08.1989 - 3 StR 91/89 (https://dejure.org/1989,3158)
BGH, Entscheidung vom 16. August 1989 - 3 StR 91/89 (https://dejure.org/1989,3158)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Verurteilung wegen Steuerhinterziehung aufgrund Verfälschungen von Belegen - Definition des Begriffs "Verwendung" von Belegen im Steuerstrafrecht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • wistra 1990, 26
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 21.03.1985 - 1 StR 520/84

    Urkundenfälschung des faktischen Geschäftsführers

    Auszug aus BGH, 16.08.1989 - 3 StR 91/89
    Der Gebrauch inhaltlich falscher Belege, die lediglich eine schriftliche Lüge enthalten und vom Aussteller selbst stammen oder mit dessen Kenntnis und Einverständnis hergestellt worden sind, reicht dafür nicht aus (vgl. auch BGHSt 33, 159, 161 zu § 267 StGB).
  • BGH, 24.01.1989 - 3 StR 313/88

    Scheinrechnungen als nachgemachte oder verfälschte Belege - Schriftliche Lügen

    Auszug aus BGH, 16.08.1989 - 3 StR 91/89
    Wie der Senat bereits in seiner Entscheidung vom 24. Januar 1989 - 3 StR 313/88 (BGHR AO § 370 III 4, Belege 1; wistra 1989, 190) ausgeführt hat, setzen die Begriffe des "Nachmachens" und "Verfälschens" in § 370 Abs. 3 Nr. 4 AO eine Täuschung über den erkennbaren Aussteller der Belege voraus.
  • BGH, 04.01.1989 - 3 StR 415/88

    Ablehnung des Beweisantrags auf Vernehmung eines Zeugen wegen Unerreichbarkeit -

    Auszug aus BGH, 16.08.1989 - 3 StR 91/89
    Wie der Senat bereits in seiner Entscheidung vom 24. Januar 1989 - 3 StR 313/88 (BGHR AO § 370 III 4, Belege 1; wistra 1989, 190) ausgeführt hat, setzen die Begriffe des "Nachmachens" und "Verfälschens" in § 370 Abs. 3 Nr. 4 AO eine Täuschung über den erkennbaren Aussteller der Belege voraus.
  • BGH, 25.01.1983 - 5 StR 814/82

    Strafschärfung bei fortgesetzter Verwendung falscher oder nachgemachter Belege

    Auszug aus BGH, 16.08.1989 - 3 StR 91/89
    Entgegen der Auffassung des Landgerichts (UA S. 36) liegt eine "Verwendung" von Belegen nämlich nicht bereits darin, daß die Scheinrechnungen Eingang in die Buchführung finden und damit Grundlage unzutreffender Steuererklärungen werden, sondern sie müssen bei der Tatbegehung unmittelbar vorgelegt werden (BGHSt 31, 225).
  • BGH, 08.03.2022 - 1 StR 360/21

    Steuerhinterziehung (Höhe der Steuerverkürzung: Zulässigkeit einer Schätzung,

    Insoweit gelten die Grundsätze, die zum Regelbeispiel des Verwendens nachgemachter oder verfälschter Belege (§ 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 AO) aufgestellt sind (BGH, Urteil vom 12. Januar 2005 - 5 StR 301/04 Rn. 17; Beschlüsse vom 16. August 1989 - 3 StR 91/89 Rn. 6, BGHR AO § 370 Abs. 3 Nr. 4 Belege 3; vom 5. April 1989 - 3 StR 87/89 Rn. 3, BGHR AO § 370 Abs. 3 Nr. 4 Belege 2 und vom 24. Januar 1989 - 3 StR 313/88 Rn. 4, BGHR AO § 370 Abs. 3 Nr. 4 Belege 1), entsprechend.
  • BGH, 21.06.2007 - 5 StR 532/06

    Betrug (Vorsatz: Beweiswürdigung; besonders schwerer Fall); Urkundenfälschung;

    a) Ob es rechtsfehlerhaft ist, dass das Landgericht im Fall der versuchten Umsatzsteuerhinterziehung für den Monat Februar 2004 - unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 35, 374, 376; BGH wistra 1998, 265, 266 und 1990, 26, 27) - das Regelbeispiel der fortgesetzten Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege (§ 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 AO) und damit einen möglichen Strafschärfungsgrund nicht erörtert hat, kann dahinstehen.
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