Bürgerliches Gesetzbuch
5. Buch - Erbrecht (§§ 1922 - 2385) |
1. Abschnitt - Erbfolge (§§ 1922 - 1941) |
(1) 1Der überlebende Ehegatte des Erblassers ist neben Verwandten der ersten Ordnung zu einem Vierteile, neben Verwandten der zweiten Ordnung oder neben Großeltern zur Hälfte der Erbschaft als gesetzlicher Erbe berufen. 2Treffen mit Großeltern Abkömmlinge von Großeltern zusammen, so erhält der Ehegatte auch von der anderen Hälfte den Anteil, der nach § 1926 den Abkömmlingen zufallen würde.
(2) Sind weder Verwandte der ersten oder der zweiten Ordnung noch Großeltern vorhanden, so erhält der überlebende Ehegatte die ganze Erbschaft.
(3) Die Vorschriften des § 1371 bleiben unberührt.
(4) Bestand beim Erbfall Gütertrennung und sind als gesetzliche Erben neben dem überlebenden Ehegatten ein oder zwei Kinder des Erblassers berufen, so erben der überlebende Ehegatte und jedes Kind zu gleichen Teilen; § 1924 Abs. 3 gilt auch in diesem Falle.
Rechtsprechung zu § 1931 BGB a.F.
3 Entscheidungen zu § 1931 BGB a.F. in unserer Datenbank:
- OLG Naumburg, 27.01.2022 - 2 Wx 1/22
Gesetzliche Erbfolge - insbesondere Ehegattenerbrecht - bei dem Erbfall eines im ...
- BFH, 20.02.1968 - II 150/64
- OLG Stuttgart, 19.03.1996 - 17 UF 113/95
Gerichtliche Auseinandersetzung einer Gütergemeinschaft
Querverweise
Auf § 1931 BGB a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch
- Familienrecht
- Bürgerliche Ehe
- Aufhebung der Ehe
- § 1318