Sie sehen hier das Wassergesetz in der am 1.1.2014 außer Kraft getretenen Fassung. Zur neuen Fassung von § 79 WasserG.

Wassergesetz für Baden-Württemberg

   Fünfter Teil - Sicherung des Wasserabflusses (§§ 76 - 80a)   
   2. Abschnitt - Überschwemmungsgebiete (zu § 32 WHG) (§§ 77 - 80a)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 79
Regelungen für Überschwemmungsgebiete durch Rechtsverordnung

(1) 1Durch Rechtsverordnung nach § 110 können in Überschwemmungsgebieten insbesondere

1. zur Regelung des Hochwasserabflusses,
2. zum Erhalt oder zur Rückgewinnung natürlicher Rückhalteflächen,
3. zur Verhinderung erosionsfördernder Eingriffe oder
4. zum Erhalt oder zur Verbesserung der ökologischen Strukturen der Gewässer und ihrer Überflutungsflächen

weitere Handlungen verboten oder für nur beschränkt zulässig oder für genehmigungspflichtig erklärt werden. 2Ferner können die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken zur Vornahme oder Duldung bestimmter Handlungen oder Maßnahmen verpflichtet werden, insbesondere zur Beseitigung von Hindernissen des Hochwasserabflusses, zur Auffüllung von Vertiefungen und zur Verhütung und Beseitigung von Auflandungen.

(2) In der Rechtsverordnung können Vorhaben nach § 78 von der Genehmigungspflicht ausgenommen werden, wenn dadurch der schadlose Abfluss des Hochwassers nicht beeinträchtigt wird.

(3) 1Ist die Festsetzung eines Überschwemmungsgebietes beabsichtigt, so kann die Wasserbehörde im Einzelfall oder durch Rechtsverordnung anordnen, dass Vorhaben und Handlungen, die nach Festsetzung des Überschwemmungsgebietes voraussichtlich verboten werden, nicht zulässig sind. 2§ 24 Abs. 2 Satz 2, 3 und 5 gilt entsprechend.

(4) Der Geltungsbereich von Überschwemmungsgebieten und Überschwemmungskernbereichen nach § 77 Abs. 1 und 2 kann durch Rechtsverordnung aus Gründen des Hochwasserschutzes ausgedehnt oder eingeengt werden.

Vorschrift neugefaßt durch das Gesetz zur Änderung wasserrechtlicher Vorschriften vom 22.12.2003 (GBl. 2004 S. 1), in Kraft getreten am 13.01.2004.

Rechtsprechung zu § 79 WasserG a.F.

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