Sie sehen hier die ZPO in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (vor Inkrafttreten der ZPO-Reform).
Zur aktuellen Fassung von § 806b ZPO.

Zivilprozeßordnung

   8. Buch - Zwangsvollstreckung (§§ 704 - 945)   
   2. Abschnitt - Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen (§§ 803 - 882a)   
   1. Titel - Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen (§§ 803 - 863)   
   I. Allgemeine Vorschriften (§§ 803 - 807)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 806b

1Der Gerichtsvollzieher soll in jeder Lage des Zwangsvollstreckungsverfahrens auf eine gütliche und zügige Erledigung hinwirken. 2Findet er pfändbare Gegenstände nicht vor, versichert der Schuldner aber glaubhaft, die Schuld kurzfristig in Teilbeträgen zu tilgen, so zieht der Gerichtsvollzieher die Teilbeträge ein, wenn der Gläubiger hiermit einverstanden ist. 3Die Tilgung soll in der Regel innerhalb von sechs Monaten erfolgt sein.

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